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LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.05.2017 - 3 U 100/15
Veranlagung zu einem Gefahrtarif Streitwertfestsetzung Beschwerde Dreifacher Auffangstreitwert
Der erkennende Senat schließt sich der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BSG, Beschluss vom 03. Mai 2006 - B 2 U 415/05 B) an, wonach bei einem Streit über die richtige Veranlagung eines Unternehmens zu einer im Gefahrtarif einer Berufsgenossenschaft ausgewiesenen Gefahrtarifstelle im Hinblick auf die längerfristige Bedeutung dieser Grundlagenentscheidung ein Streitwert von mindestens in Höhe des dreifachen Auffangstreitwerts (= 15.000 Euro) angemessen ist.
Normenkette:
GKG § 52 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Berlin 10.07.2015 S 68 U 464/13
Auf die Beschwerde der Klägerin wird die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 10. Juli 2015 abgeändert und der Streitwert für das Verfahren vor dem Sozialgericht endgültig auf 15.000,- Euro festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

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