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LSG Hessen, Urteil vom 26.06.2014 - 1 VE 12/09
Entschädigungspflichtiger Impfschaden (Miller-Fisher-Syndrom-Variante mit Zerebellitis und Enzephalitis) Antizipiertes Sachverständigengutachten Definition des Beweisgrades
Die Feststellung einer Impfkomplikation im Sinne einer impfbedingten Primärschädigung hat grundsätzlich in zwei Schritten zu erfolgen: Zunächst muss ein nach der Impfung aufgetretenes Krankheitsgeschehen als erwiesen erachtet werden. Sodann ist die Beurteilung erforderlich, dass diese Erscheinungen mit Wahrscheinlichkeit auf die betreffende Impfung zurückzuführen sind. Bei der jeweils vorzunehmenden Kausalbeurteilung sind im sozialen Entschädigungsrecht die bis Ende 2008 in verschiedenen Fassungen geltenden "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht" (AHP) anzuwenden und zu berücksichtigen. Alle medizinischen Fragen, insbesondere zur Kausalität von Gesundheitsstörungen, sind auf der Grundlage des im Entscheidungszeitpunkt neuesten medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisstandes zu beantworten.
Normenkette:
IfSG § 2 Nr. 11
,
IfSG § 60 Abs. 1
,
KOV-VwVfG § 15
Vorinstanzen: SG Gießen 26.02.2009 S 16 VJ 1/06
Auf die Berufung der Klägerin wird der Bescheid vom 25. Juli 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Januar 2006 sowie das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 26. Februar 2009 aufgehoben und der Beklagte verurteilt, der Klägerin ab 1. August 2003 unter Anerkennung eines hirnorganischen Psychosyndroms mit Sprach- und Bewegungsstörungen als Folgen der am 2. Juni 2003 erfolgten FSME-Impfung Beschädigtenversorgung in gesetzlichem Umfang zu gewähren.
Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Instanzen zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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