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LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 27.06.2014 - 15 P 70/08
Festsetzung von Pflegesätzen Erhöhung des Personalschlüssels Pflegesatzvereinbarung Leistungsgerechte Vergütung
1. § 84 Abs. 5 SGB XI ist nicht als bloße Ordnungsvorschrift zu verstehen, sondern entfaltet eine vom Gesetzgeber intendierte Schutzwirkung zugunsten der Parteien der Pflegesatzvereinbarung, die diese mit eigenen verfahrensbezogenen Rechten versieht.
2. Aus der Eigenverantwortung der Träger folgt die Pflicht und das Recht der Träger, die personelle und sächliche Ausstattung bereitzustellen, die für eine leistungs- und qualitätsgerechte Versorgung der von ihren Pflegeeinrichtungen in Obhut genommenen konkreten Klientel hier und heute erforderlich ist.
3. Diese Mitverantwortung trifft in gleicher Weise die Sozialhilfeträger, die als Vertragspartner an den Versorgungsverträgen (§ 72 Abs. 2 SGB XI) und an den Vergütungsvereinbarungen (§ 85 Abs. 2 SGB XI) beteiligt sind.
4. Mit den Pflegesätzen und Entgelten nach dem SGB XI werden nicht Selbstkosten erstattet, sondern Leistungen vergütet. Die Vergütungen müssen leistungsgerecht sein und dem Pflegeheim bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, "seinen" (individuellen) Versorgungsauftrag zu erfüllen.
Normenkette: ,
SGB XI § 80 Abs. 5 S. 1
,
SGB XI § 84 Abs. 5
,
SGB XI § 85 Abs. 2
,
SGB XI § 72 Abs. 2
,
SGB XI § 82 Abs. 1 Nr. 1
Der Schiedsspruch der Beklagten vom 25. November 2008 (Pflegesätze) wird aufgehoben.
Die Beklagte wird verurteilt, einen neuen Schiedsspruch unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erlassen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Die Revision wird zugelassen. Der Streitwert wird auf 69.323,92 EUR festgesetzt.

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