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LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 30.05.2017 - 1 KR 282/15
Beitragsbemessung zur Krankenversicherung Kapitalzahlung einer Lebensversicherung Verfassungskonformität Berücksichtigung von Versorgungsbezügen Versicherungsnehmer
1. Die Heranziehung von Versorgungsbezügen einschließlich der Bezüge aus betrieblicher Altersversorgung bei der Bemessung der Krankenversicherungsbeiträge versicherungspflichtiger Rentner begegnet im Grundsatz keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
2. Nach dem Beschluss des BVerfG vom 28. September 2010 - 1 BvR 1660/08 - unterliegen Leistungen aus einer als Direktversicherung abgeschlossenen Kapitallebensversicherung bei Pflichtversicherten in der GKV nur insoweit der Beitragspflicht, als die Leistungen auf Prämien beruhen, die auf den Versicherungsvertrag für Zeiträume eingezahlt wurden, in denen der Arbeitgeber Versicherungsnehmer war.
3. Ein Lebensversicherungsvertrag, zu dem ein Arbeitnehmer nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses oder seiner Erwerbstätigkeit unter Einrücken in die Stellung des Versicherungsnehmers Prämien entrichtet, wird nämlich nicht mehr innerhalb der institutionellen Vorgaben des Betriebsrentenrechts fortgeführt, weil die Bestimmungen des Betriebsrentenrechts auf den Kapitallebensversicherungsvertrag hinsichtlich der nach Vertragsübernahme eingezahlten Prämien keine Anwendung mehr finden.
4. Würden auch Auszahlungen aus solchen Versicherungsverträgen der Beitragspflicht in der GKV unterworfen, läge darin eine gleichheitswidrige Benachteiligung der aus diesen Verträgen Begünstigten gegenüber solchen Pflichtversicherten, die beitragsfreie Leistungen aus privaten Lebensversicherungsverträgen oder anderen privaten Anlageformen erhalten.
Normenkette:
SGB V § 237 S. 1
,
SGB V § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5
Vorinstanzen: SG Osnabrück 28.05.2015 S 3 KR 288/13
Das Urteil des Sozialgerichts Osnabrück vom 28. Mai 2015 und der Bescheid der Beklagten vom 5. Juni 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Mai 2013 werden aufgehoben.
Die Beklagte wird verurteilt, die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung aus der ausgezahlten Kapitallebensversicherung - Nr. 70062204850 auf der Basis von 230.610,11 Euro neu zu berechnen.
Die Beklagte erstattet dem Kläger die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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