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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31.05.2017 - 8 R 167/14
Beitragspflicht zur Sozialversicherung Rechtmäßigkeit eines Summenbeitragsbescheides Beurteilungszeitpunkt Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes Gerichtliche Kontrolldichte
1. Ob der prüfende Rentenversicherungsträger einen Summenbeitragsbescheid erlassen darf, beurteilt sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides.
2. Entscheidend ist, ob aufgrund einer Gesamtwürdigung der Erlass eines Summenbescheides verhältnismäßig ist; diese Frage kann im gerichtlichen Verfahren voll überprüft werden.
3. Ein Summenbescheid kann daher gerichtlich nur dann mit Erfolg beanstandet werden, wenn im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, also in der Regel bei Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides, bei einer Gesamtwürdigung der Summenbeitragsbescheid dem prüfenden Rentenversicherungsträger als unverhältnismäßig erscheinen musste und deshalb eine personenbezogene Feststellung der Beiträge geboten war.
4. Ob der Erlass eines Summenbeitragsbescheides unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zulässig ist, steht nicht zur Disposition des Arbeitgebers oder des prüfenden Rentenversicherungsträgers.
Normenkette:
SGB IV § 28p Abs. 1 S. 5
,
SGB IV § 28f Abs. 2
Vorinstanzen: SG Dortmund 12.11.2013 S 25 R 1508/11
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 12.11.2013 geändert und die Klage abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selbst zu tragen haben. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 69.109,24 EUR festgesetzt.

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