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LSG Thüringen, Urteil vom 30.05.2017 - 6 P 1485/13
Pflegeversicherung Zuschuss für einen Badeinbau Ermessensentscheidung Subsidiäre Bezuschussung der Kosten Wahrung elementarer Bedürfnisse des Pflegebedürftigen
1. Die Zuschussgewährung für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes steht nach § 40 Abs. 4 Satz 1 SGB XI im Ermessen der Pflegekassen, weil sie bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen den Zuschuss gewähren "können", aber nicht müssen.
2. Das Ermessen bezieht sich sowohl auf das "Ob" der Bezuschussung als auch auf deren Höhe.
3. Für die subsidiäre Bezuschussung der Kosten für behinderungs- und pflegebedingte bauliche Maßnahmen in einer Wohnung ist nach § 40 Abs. 4 SGB XI maßgeblich, dass für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes der versicherten Person, beispielsweise für technische Hilfen im Haushalt, finanzielle Zuschüsse dann gezahlt werden können, wenn dadurch im Einzelfall die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert oder eine möglichst selbständige Lebensführung der versicherten Person wiederhergestellt wird.
4. Das BSG zu den Tatbestandsvarianten des § 40 Abs. 4 Satz 1 SGB XI u.a. ausgeführt, dass die Einstandspflicht der Pflegekassen nach der Konzeption der Vorschrift - nicht zuletzt angesichts der restriktiv bemessenen Höchstbetragsregelung des Satzes 3 - auf die Wahrung elementarer Bedürfnisse des Pflegebedürftigen beschränkt ist.
5. Das Tatbestandsmerkmal "Ermöglichung oder erhebliche Erleichterung der häuslichen Pflege" zielt darauf ab, die Pflegebedürftigen möglichst lange in der häuslichen Wohnumgebung zu belassen und eine Heimunterbringung abwenden zu können.
Normenkette:
SGB XI § 40 Abs. 4 S. 1
Vorinstanzen: SG Altenburg 15.08.2013 S 15 P 4155/11
Auf die Berufung der Klägerin wird der Tenor des Urteils des Sozialgerichts Altenburg vom 15. August 2013 insoweit geändert, als die Klägerin die Kosten des Klageverfahrens zu tragen hat.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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