Gründe:
Das Thüringer LSG hat im Urteil vom 15.12.2015 einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen voller Erwerbsminderung ab November
2009 verneint. Einen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab dem genannten Zeitpunkt
hat die Beklagte bereits im Widerspruchsverfahren anerkannt. Das LSG hat ausgeführt, der Kläger könne nach dem Ergebnis der
sozialmedizinischen Ermittlungen leichte Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung noch vollschichtig ausüben; ihm sei angesichts
seiner gesundheitlichen Einschränkungen die Verweisungstätigkeit eines Pförtners an einer Nebenpforte zumutbar.
Der Kläger macht mit seiner beim BSG erhobenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten LSG-Urteil geltend, die Entscheidung des Berufungsgerichts
sei rechtsfehlerhaft und verletze ihn in seinen Rechten. Das LSG habe seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen fehlerhaft
bewertet und sich dabei auf sich widersprechende Gutachten gestützt; die benannte Verweisungstätigkeit liege "neben der Sache".
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Beschwerdebegründung vom 14.3.2016 genügt nicht der vorgeschriebenen Form,
denn er hat darin keinen der in §
160 Abs
2 Nr
1 bis
3 SGG genannten Revisionszulassungsgründe - grundsätzliche Bedeutung, Rechtsprechungsabweichung oder Verfahrensmangel - ordnungsgemäß
bezeichnet. Vielmehr trägt er in der Art einer Klagebegründung vor, weshalb er das LSG-Urteil für falsch hält, ohne die spezifischen
Anforderungen des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens in den Blick zu nehmen. Soweit er dabei rügt, das Berufungsgericht habe
seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen "fehlerhaft bewertet", kann das nicht zur Revisionszulassung führen. Denn §
160 Abs
2 Nr
3 Teils 2
SGG bestimmt ausdrücklich, dass ein Verfahrensmangel nicht auf die Verletzung des §
128 Abs
1 S 1
SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) gestützt werden kann. Sein Vorwurf, das LSG habe sich mit den jeweils
gegen die Sachverständigengutachten vorgebrachten Angriffen nicht auseinandergesetzt, ist nicht mit konkreten Fakten belegt.
Eine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs (§
62 SGG) lässt dieser pauschale Vorhalt nicht in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise erkennen. Soweit der Kläger zum Beweis seines
Vorbringens die Einholung eines Sachverständigengutachtens fordert, verkennt er, dass das BSG keine Tatsacheninstanz ist. Wenn der Kläger im Übrigen "voll umfänglich" auf seine Beweisantritte und seinen Vortrag im gesamten
erst- und zweitinstanzlichen Verfahren Bezug nimmt, lässt er außer Acht, dass die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde
aus sich heraus verständlich das Vorliegen von Revisionszulassungsgründen aufzeigen muss (vgl Karmanski in Roos/Wahrendorf,
SGG, 2014, §
160a RdNr 44; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 11. Aufl 2014, §
160a RdNr 13a - jeweils mwN).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß §
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von §
193 SGG.