BSG, Beschluss vom 15.10.2014 - 14 AS 273/14
Vorinstanzen: LSG Baden-Württemberg - L 13 AS 3896/14 ER-B - 16.09.2014 , SG Stuttgart S 22 AS 4259/14 ER
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 16. September 2014 wird
als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Entscheidungstext anzeigen:
Gründe:
Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg hat die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts
Stuttgart vom 20.8.2014 als unzulässig verworfen und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt (Beschluss vom 16.9.2014).
Gegen diese Entscheidung des LSG hat die Mutter der Antragstellerin persönlich mit Schreiben vom 23.9.2014 beim LSG "Revision"
eingelegt, die an das Bundessozialgericht (BSG) weitergeleitet wurde und vom Senat als Beschwerde gewertet wird.
Die Beschwerde ist unzulässig. Der Beschluss des LSG ist, worauf dieses zutreffend hingewiesen hat, gemäß §
177 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) nicht mit der Beschwerde an das BSG anfechtbar. Ein Ausnahmefall iS von §
160a Abs
1 SGG oder §
17a Abs
4 Satz 4
Gerichtsverfassungsgesetz liegt hier nicht vor. Die Verwerfung des Rechtsmittels erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender
Anwendung des §
169 SGG.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§
183,
193 Abs
1 SGG.