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BSG, Beschluss vom 31.07.2018 - 5 R 128/17
Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Fehlen von Entscheidungsgründen
1. Die Begründungspflicht gemäß § 136 Abs. 1 Nr. 6 SGG ist nicht schon dann verletzt, wenn die Ausführungen des Gerichts zu den rechtlichen Voraussetzungen und zum tatsächlichen Geschehen aus der Sicht eines Dritten falsch, oberflächlich oder wenig überzeugend sind.
2. Entscheidungsgründe fehlen, wenn sie rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder sonst derart unbrauchbar sind, dass sie unter keinem denkbaren Gesichtspunkt geeignet sind, den Urteilstenor zu tragen, oder wenn die angeführten Gründe verworren sind oder nur nichtssagende Redensarten enthalten oder zu einer von einem Beteiligten aufgeworfenen, eingehend begründeten und für die Entscheidung nach Ansicht des Gerichts erheblichen Rechtsfrage nur angeführt wird, dass diese Auffassung nicht zutreffe.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
Vorinstanzen: LSG Nordrhein-Westfalen 13.01.2017 L 4 R 584/16 , SG Düsseldorf 14.06.2016 S 26 R 134/16
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 13. Januar 2017 wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Entscheidungstext anzeigen: