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BSG, Beschluss vom 31.07.2018 - 5 R 38/18
Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Voraussetzungen einer notwendigen Beiladung Unterlassen einer einfachen Beiladung kein Verfahrensmangel
1. Eine Beiladung ist notwendig, wenn die in dem Rechtsstreit mögliche Entscheidung zugleich in die Rechtssphäre eines Dritten unmittelbar eingreift, also durch Stattgabe der Klage oder durch deren Abweisung unmittelbar Rechte oder Rechtsbeziehungen des Dritten gestaltet, bestätigt oder verändert werden.
2. Voraussetzung ist insoweit zumindest eine (Teil-)Identität des Streitgegenstands im Verhältnis zu den beiden Hauptbeteiligten.
3. Das Unterlassen einer einfachen Beiladung i.S. von § 75 Abs. 1 S. 1 SGG stellt hingegen keinen Verfahrensmangel dar.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
,
SGG § 75 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: LSG Sachsen-Anhalt 18.01.2018 L 1 R 354/14 , SG Halle 16.07.2014 S 13 R 22/12
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 18. Januar 2018 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

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