BSG, Beschluss vom 21.08.2008 - 12 KR 33/07 B
Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde, Bindung des Berufungsgerichts an die vorhergehende
Entscheidung, kostenmäßige Gleichstellung mit einem Widerspruchsverfahren
1. Bei seiner Entscheidung über die Zulassung der Revision ist ein Berufungsgericht nicht an die vorhergehende Entscheidung
der Erstinstanz zur Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung gebunden.
2. Die Fortführung des Verfahrens nach Aufhebung eines Ruhensbeschlusses ist weder im Klage- noch im Berufungs- noch im Revisionsverfahren
auch nur kostenmäßig als neues bzw als Rechtsmittelverfahren in der höheren Instanz anzusehen. [Nicht amtlich veröffentlichte
Entscheidung]
Normenkette: SGB X § 63 Abs. 1
,
Vorinstanzen: LSG Schleswig-Holstein 31.01.2007 L 5 KR 25/06 , SG Schleswig 10.01.2006 S 2 KR 208/05