Gründe:
I
Die bei der beklagten Krankenkasse versicherte Klägerin ist mit ihrem Begehren, sie von 4200 Euro Kosten lokoregionaler Tiefenhyperthermie
mit kapazitiv gekoppelten Radiowellen durch Dr. M in der Zeit vom 19.12.2007 bis 4.6.2008 endgültig freizustellen, bei der
Beklagten und in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Das LSG hat zur Begründung ua ausgeführt, der Gemeinsame Bundesausschuss
habe diese neue Behandlungsmethode nicht für die vertragsärztliche Versorgung empfohlen. Ein Anspruch aus grundrechtsorientierter
Auslegung des Leistungsrechts bestehe nicht. Es habe für die Behandlung des zweiten Rezidivs eines Mammakarzinoms der Klägerin
nämlich eine allgemein anerkannte Therapie in Form einer leitliniengerechten Chemotherapie zur Verfügung gestanden (Urteil
vom 24.7.2014).
Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil.
II
Die Beschwerde ist unzulässig und daher gemäß §
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 S 3
SGG zu verwerfen. Die Begründung entspricht nicht den aus §
160a Abs
2 S 3
SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG).
1. Die Klägerin legt die für eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache notwendigen Voraussetzungen nicht in der gesetzlich
gebotenen Weise dar. Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache beruft, muss eine Rechtsfrage
klar formulieren und ausführen, inwiefern diese Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sowie klärungsbedürftig
und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl zB BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 21 S 38; BSG SozR 3-4100 § 111 Nr 1 S 2 f; BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 33 S 151 f mwN).
Die Klägerin formuliert schon keine Rechtsfrage. Selbst wenn man ihrem Vorbringen sinngemäß die Frage entnehmen wollte, ob
eine grundrechtsorientierte Auslegung des Leistungsrechts auch dann geboten ist, wenn erst die Kombination von anerkannter
und nicht anerkannter Methode zu Erfolgsaussichten führt, legt sie weder dar, dass diese Frage im angestrebten Revisionsverfahren
entscheidungserheblich noch dass sie klärungsbedürftig wäre. Die Klägerin setzt sich nicht damit auseinander, dass das LSG
dem Gutachten des Sachverständigen gefolgt ist, das die Klägerin bei leitliniengerechter Therapie als prinzipiell heilbar
angesehen hat. Sie legt auch nicht dar, wieso mit Blick auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl zB BSG Urteil vom 17.12.2013 - B 1 KR 70/12 R - Juris RdNr 28 mwN, für BSGE und SozR 4-2500 § 2 Nr 4 vorgesehen) noch Klärungsbedarf verblieben ist.
2. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.