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BSG, Beschluss vom 29.04.2010 - 9 SB 47/09 B
Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Bezeichnung des Verfahrensmangels eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz
Die Wendung "ohne hinreichende Begründung" in § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG ist nicht formell, sondern materiell im Sinne von "ohne hinreichenden Grund" zu verstehen. Es kommt darauf an, ob das Gericht objektiv gehalten gewesen ist, den Sachverhalt weiter aufzuklären und den beantragten Beweis zu erheben. Die Amtsermittlungspflicht ist verletzt, wenn Tatsachen, die nach der rechtlichen Sicht des LSG entscheidungserheblich waren, offen geblieben sind, weil die notwendigen Feststellungen überhaupt fehlen oder weil sie nicht prozessordnungsgemäß zustande gekommen sind (hier bei einem Beweisantrag auf Einholung von Sachverständigengutachten von Amts wegen zum Beweis der Bewertung des GdB bei einer Adipositas permagna). [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGG § 103
,
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
,
SGG § 160a Abs. 5
Vorinstanzen: SG Koblenz 26.10.2007 S 4 SB 934/04 , LSG Rheinland-Pfalz 17.06.2009 L 6 SB 189/07
Auf die Beschwerde der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 17. Juni 2009 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Entscheidungstext anzeigen: