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LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.04.2010 - 11 R 6027/09
Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren; Prüfung der Erfolgsaussichten; Entscheidungsreife des Antrags; Prüfung der Bedürftigkeit
Sind die Erfolgsaussichten bei der Entscheidung über ein PKH-Bewilligungsgesuch in einem Stadium zwischen Entscheidungsreife des Antrags und der Sachentscheidung anders zu beurteilen, zB. wenn die Entscheidung über den Antrag verzögert oder erst nach Beweiserhebung entschieden wird und sich die Sach- und Rechtslage zum Nachteil des Antragstellers ändert, ist auf den Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Antrags abzustellen. Für die Feststellung der Bedürftigkeit ist - anders als für die Beurteilung der Erfolgsaussicht - der Zeitpunkt der Entscheidung über das PKH-Gesuch maßgeblich. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGG § 73a
,
ZPO §§ 114
Vorinstanzen: SG Stuttgart 04.12.2009 S 19 R 1809/04
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 4. Dezember 2009 aufgehoben. Der Klägerin wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht Stuttgart ab 11. Februar 2005 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung gewährt und Rechtsanwalt S., K., zu den Bedingungen eines Rechtsanwaltes beigeordnet, der seine Kanzlei am Wohnsitz der Klägerin oder am Sitz des Sozialgerichts Stuttgart hat.

Entscheidungstext anzeigen: