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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 31.07.2018 - 13 AS 1951/16
Anspruch auf Arbeitslosengeld II Rechtmäßigkeit einer Aufhebung der Bewilligung vorläufiger Leistungen vor dem 01.08.2016 Keine analoge Anwendung der Jahresfrist der §§ 45 Abs. 4 und 48 Abs. 4 SGB X
Nach vorläufiger Bewilligung von Arbeitslosengeld II ist bei der abschließenden Entscheidung über den Leistungsanspruch auch nach Inkrafttreten des § 41a Abs. 5 SGB II zum 1. August 2016 eine analoge Anwendung der §§ 45 Abs. 4 und 48 Abs. 4 SGB X nicht geboten, so dass die dort vorgesehenen Jahresfrist nicht gilt.
1. Voraussetzung einer Verwirkung ist zunächst, dass der Berechtigte die Ausübung seines Rechts während eines längeren Zeitraums unterlassen hat.
2. Es müssen zusätzlich besondere Umstände hinzutreten, die nach den Besonderheiten des Einzelfalls und des einschlägigen Rechtsgebiets ein verspätetes Geltendmachen des Rechts nach Treu und Glauben dem Verpflichteten gegenüber als illoyal erscheinen lassen.
3. Solche besonderen Umstände liegen vor, wenn der Verpflichtete infolge eines Verwirkungsverhalten des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dieser werde das Recht nicht mehr geltend machen und der Verpflichtete tatsächlich darauf vertraut hat, das Recht werde nicht mehr ausgeübt und er sich infolge dessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde.
Normenkette:
SGB III § 328 Abs. 1 S. 1 Nr. 3
,
SGB X § 45 Abs. 4
,
SGB X § 48 Abs. 4
Vorinstanzen: SG Freiburg 26.04.2016 S 10 AS 2641/15
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin Ziffer 2 wird das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 26. April 2016 insoweit abgeändert und der Bescheid vom 15. Januar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Mai 2015 insoweit aufgehoben, als die auf die Klägerin zu 2. entfallende Erstattungsforderung 492,76 EUR übersteigt.
Im Übrigen werden die Berufungen zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

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