LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.08.2008 - 7 AL 3358/08
Anspruch auf Arbeitslosengeld, Sperrzeit bei verspäteter Meldung
1. Für den kalendermäßigen Ablauf der Dreitagesfrist des § 37b S. 2
SGB III kommt es auf ein Verschulden des Arbeitslosen oder die Dienstbereitschaft der Agentur für Arbeit nicht an.
2. Die Vorwerfbarkeit der verspäteten Meldung ist im Sperrzeittatbestand des §
144 Abs.
1 S. 2 Nr.
7 SGB III als subjektives Tatbestandsmerkmal zu berücksichtigen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Stuttgart 24.04.2008 S 18 AL 1875/07