Begründung der Untätigkeitsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren
Gründe:
I. Die Beteiligten streiten in der Sache wegen der Auszahlung von Rentenleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Sechstes Buch
für den Monat Oktober 2009.
Die Beklagte hatte dem Kläger und Beschwerdeführer (Bf) eine Altersrente für langjährig Versicherte ab 01.10.2009 bewilligt,
behielt jedoch die Rente für Oktober 2009 ein und leitete den Betrag an die ARGE A. weiter; diese hatte einen Erstattungsanspruch
geltend gemacht. Einen zunächst dagegen eingelegten Eilantrag hat der Bf am 12.11.2009 zurückgenommen und die Umwandlung in
ein Hauptsacheverfahren (S 11 R 4277/09) beantragt. Ein erneut gestellter Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist ohne Erfolg geblieben (vgl. Senatsbeschluss vom
19.02.2010 - L 1 R 1/10 B ER).
Am 08.02.2010 hat der Bf Beschwerde gegen eine Untätigkeit des Sozialgerichts in der Sache S 11 R 4277/09 erhoben.
II. Die Untätigkeitsbeschwerde ist jedenfalls unbegründet.
Der Senat lässt dahin stehen, ob das Rechtsmittel der Untätigkeitsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren zulässig ist,
konkret, ob es überhaupt statthaft ist. Denn jedenfalls liegt keine Untätigkeit des Sozialgerichts vor, die für den Bf nicht
hinnehmbar wäre und die Anlass geben könnte, das Sozialgericht durch Richterspruch zur alsbaldigen Erledigung des Verfahrens
anzuhalten.
Die Unzufriedenheit des Bf mit dem Arbeitstempo des Sozialgerichts nach einer nur knapp dreimonatigen Anhängigkeit der Sache
S 11 R 4277/09 ist nicht nachvollziehbar. Das gilt umso mehr, als der Bf durch sein eigenes Prozessverhalten (Eilantrag mit Beschwerde,
Untätigkeitsbeschwerde, offenbar auch Befangenheitsantrag) einen Fortgang des Verfahrens verhindert. Schließlich darf nicht
unerwähnt bleiben, dass die Angelegenheit des Bf in keiner Weise besonders eilbedürftig erscheint (vgl. Senatsbeschluss vom
19.02.2010 - L 1 R 1/10 B ER). Vor diesem Hintergrund besteht keine Veranlassung, den Bf gegenüber anderen Klägern durch Beschleunigung des Verfahrens
zu bevorzugen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §
193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§
177 SGG).