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LSG Bayern, Beschluss vom 28.04.2010 - 1 R 132/10
Begründung der Untätigkeitsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren
Im Rahmen der Begründung einer Untätigkeitsbeschwerde ist eine Unzufriedenheit des Beschwerdeführers mit dem Arbeitstempo des Sozialgerichts nach einer nur knapp dreimonatigen Anhängigkeit der Sache nicht nachvollziehbar. Das gilt umso mehr, wenn der Beschwerdeführers durch sein eigenes Prozessverhalten einen Fortgang des Verfahrens verhindert. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGG § 172
Vorinstanzen: SG Regensburg S 11 R 4277/09
I. Die Beschwerde gegen eine Untätigkeit des Sozialgerichts Regensburg in der Sache S 11 R 4277/09 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: