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LSG Bayern, Urteil vom 28.04.2010 - 1 R 807/09
Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit; Verweisbarkeit; bisheriger Beruf eines Facharbeiters
Unter dem "bisherigen Beruf" im Sinne von § 240 Abs. 2 S. 2 SGB VI ist im Allgemeinen diejenige der Versicherungspflicht unterliegende Tätigkeit zu verstehen, die zuletzt auf Dauer, d.h. mit dem Ziel verrichtet wurde, sie bis zum Eintritt der gesundheitlichen Unfähigkeit oder bis zum Erreichen der Altersgrenze auszuüben; in der Regel ist das die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, jedenfalls wenn sie die qualitativ höchste ist. Der Berufsschutz, den § 240 SGB VI vermittelt, kommt dadurch zustande, dass der Versicherte von vornherein nur auf einen solchen Beruf verweisbar ist, der höchstens eine Stufe unter dem "bisherigen Beruf" rangiert. Eine Tätigkeit ist bereits dann verweisungsfähig, wenn sie in einzelnen typusbildenden Ausprägungen für einen konkreten Versicherten geeignet ist (hier zur Verweisbarkeit eines Facharbeiters auf eine Tätigkeit als Registrator im öffentlichen Dienst). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB VI § 240 Abs. 1
,
SGB VI § 240 Abs. 2 S. 2
,
SGB VI § 43 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Regensburg 26.03.2009 S 3 R 41/08
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 26. März 2009 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: