Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist ein Zuschuss zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung ab 18.02.2009 streitig.
Der 1982 geborene Kläger beantragte am 23.03.2007 bei der Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem
Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Form von Arbeitslosengeld (Alg) II und gab an, seit 01.10.2006 an der Universität
A. Informatik zu studieren. Vorher sei er von April 2003 bis September 2006 Beamtenanwärter bei der Deutschen Rentenversicherung
gewesen. Sein Antrag auf Leistungen nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz (
BAföG) sei abgelehnt worden, da seine Zeit in B. als Studium eingestuft worden sei. Er legte den Bescheid des Studentenwerkes A.
vom 12.03.2007 vor, mit dem sein Antrag auf Ausbildungsförderung abgelehnt wurde mit der Begründung, bei dem Wechsel von der
Ausbildung zum Verwaltungsinspektor zum Studiengang Informatik handle es sich um einen Fachrichtungswechsel im Sinne von §
7 Abs.
3 BAföG (Tz 7.3.2
BAföG VwV). Es liege kein unabweisbarer Grund für den Fachrichtungswechsel nach Beginn des 4. Fachsemesters vor.
Die Beklagte lehnte die Bewilligung von Alg II mit Bescheid vom 23.07.2007 mit der Begründung ab, die Ausbildung sei dem Grunde
nach förderungsfähig; die Ablehnung beruhe auf § 7 Abs. 5 und 6 SGB II.
Mit Schreiben vom 10.11.2008 beantragte der Kläger die Feststellung der Nichtbezahlbarkeit des Beitrages im Basistarif der
privaten Krankenversicherung und gab an, aufgrund eines Zusammentreffens mehrerer Umstände, die so nicht vorhersehbar gewesen
seien, habe er als Student nur die Möglichkeit, sich im Basistarif der privaten Krankenversicherung (PKV) zu versichern. Bei
Beginn des Studiums im Jahre 2002 sei er bei seinem Vater in der privaten Krankenkasse als Student mitversichert gewesen.
Danach sei er als Beamtenanwärter nicht versicherungspflichtig gewesen und könne sich deshalb jetzt nicht freiwillig in der
gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichern. Eine weitere Mitversicherung bei seinem Vater sei aus Altersgründen nicht
mehr möglich. Eine Aufnahme in die gesetzliche Studentenversicherung sei nach Auskunft der GKV wegen der damaligen Mitversicherung
nicht mehr möglich. Darüber hinaus werde wegen einer inzwischen aufgetretenen Erkrankung eine Versicherung im regulären Tarif
der PKV abgelehnt. Nur die Gesetzesänderung im Rahmen der Gesundheitsreform 2007 habe dazu geführt, dass ihm die PKV im Standardtarif
bzw. ab 01.01.2009 im Basistarif als Beamtenanwärter aufnehmen müsse. Einen ermäßigten Studententarif gebe es allerdings nicht.
Zur Zeit bestünden seine Einkünfte nur aus 400,00 Euro monatlicher Unterstützung seiner Eltern und etwas eigenem Ersparten,
das bis zum Ende des Studiums, voraussichtlich 2010 eingeteilt werden müsse. Davon müssten Miete, Studiengebühren, Krankenversicherung
usw. bezahlt werden.
Die Beklagte führte eine Bedarfsberechnung durch, ausgehend von der Regelleistung von 351,00 Euro, Kosten der Unterkunft von
386,67 Euro und einem anzurechnenden Einkommen von 370,00 Euro; es errechnete sich ein ungedeckter Bedarf von 367,67 Euro.
Mit Schreiben vom 05.12.2008 teilte die Beklagte mit, dass sein Bedarf in dieser Höhe festgestellt worden sei; grundsätzlich
liege Hilfebedürftigkeit im Sinne des
SGG II vor.
Mit einem am 18.02.2009 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben beantragte der Kläger einen Zuschuss zur PKV im Standard-
bzw. Basistarif und gab an, aufgrund der Bescheinigung vom 05.12.2008 habe die PKV rückwirkend die Hilfebedürftigkeit berücksichtigt
und den Beitrag halbiert. Ab Januar 2009 müsse er aber immer noch 301,46 Euro monatlich als Beitrag zahlen. Er legte eine
schriftliche Bestätigung seines Vaters vom 12.02.2009 vor, wonach dieser ihm monatlich 450,00 Euro Unterhalt zahle. Weiterhin
legte er einen Bescheid des Landratsamtes A. vom 07.01.2009 vor, mit dem ab Januar 2009 Wohngeld von 231,00 Euro bewilligt
wurde.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 20.02.2009 die Gewährung eines Zuschusses mit der Begründung ab, nach § 26 Abs. 2 und
3 SGB II könnten Bezieher von Alg II einen Zuschuss zur privaten KV und PV erhalten. Jedoch bestehe, wie bereits mit Bescheid
vom 23.07.2007 mitgeteilt worden sei, kein Anspruch, da die Ausbildung im Rahmen des
BAföG förderungsfähig sei. Eine besondere Härte im Sinne des §
7 Abs. 5 Satz 2 SGB II sei nicht gegeben.
Mit seinem Widerspruch verwies der Kläger auf § 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 2. Halbsatz SGB II und führte aus, es komme allein
auf die Bedarfslage an und nicht auf den Leistungsanspruch dem Grunde nach. Insoweit sei diese Vorschrift lediglich Rechtsfolgeverweisung
zu § 12 Abs. 1 c Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG). Eine andere Auslegung widerspräche der Intention des Gesetzgebers, wonach
Jedermann nach Einführung des Gesundheitsfonds Anspruch auf eine bezahlbare KV und PV habe. Insoweit sei auch der Durchführungsanordnung
der Bundesagentur nicht zu folgen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13.05.2009 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Bei dem geltend gemachten
Bedarf handle es sich um einen typischen ausbildungsrechtlichen Bedarf.
Mit seiner zum Sozialgericht Augsburg (SG) erhobenen Klage hat der Kläger vorgetragen, der Leistungsanspruch ergebe sich unmittelbar aus § 12 Abs. 1 c VAG. Die Vorschrift verweise lediglich, was die Berechnung der Hilfebedürftigkeit angehe, auf das SGB II bzw. SGB
XII. Zu zahlen sei der Betrag, der auch für einen Bezieher von Alg II zu tragen sei. Es gehe auch nicht um die Frage einer
verdeckten Ausbildungsförderung, die das SGB II ausschließe, sondern gerade um die Fälle, in denen, aus welchem Rechtsgrund
auch immer, Leistungen nach dem SGB II oder sonstige Leistungen, die Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung bieten, nicht
gewährt werden können und deshalb der Bürger auf den Basistarif angewiesen sei. Aufgrund seines Werdeganges habe er keine
andere Möglichkeit der Versicherung des Krankheitsrisikos. Er habe nach dem Abitur zunächst die Ausbildung an der Verwaltungsfachhochschule
der Deutschen Rentenversicherung in B. absolviert; leider sei der gesamte Abschlussjahrgang ungeachtet seiner Leistungen nicht
übernommen worden. In der Folgezeit habe er eine schwere psychische Krankheit erlitten. Während der Ausbildung habe er sich
von der gesetzlichen Krankenversicherung befreien lassen und sei in der privaten studentischen Versicherung krankenversichert
gewesen. Die Befreiung wirke fort. Wegen der psychischen Erkrankung, die als Vorerkrankung gelte, werde er von keiner privaten
Krankenversicherung zum üblichen Studententarif versichert. Ihm bleibe daher nur die Versicherung im Basistarif.
Mit Urteil vom 03.09.2009 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger habe gemäß § 7 Abs. 5 kein Anspruch auf Alg II. Er befinde sich in einer Ausbildung, die nach den Vorschriften des
BAföG dem Grunde nach förderungsfähig sei. Die Ablehnung des Antrages auf Leistungen nach dem
BAföG sei ausschließlich aus persönlichen Gründen, nämlich im Hinblick auf den Fachrichtungswechsel nach Abschluss der bereits
vor Aufnahme des Studiums abgeschlossenen Ausbildung bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, die nach den Vorschriften
des
BAföG als Fachhochschulstudium angesehen werde, erfolgt. Gründe für die Annahme einer besonderen Härte gemäß § 7 Abs. 5 Satz 2
SGB II seien vom Kläger nicht geltend gemacht worden und lägen auch nach Überzeugung des Gerichts nicht vor. Der Kläger habe
offensichtlich mit Unterstützung seiner Eltern bzw. unter Verwendung seiner noch vorhandenen Ersparnisse das Studium über
drei Jahre bereits durchführen können. Der Kläger sei damit grundsätzlich von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
ausgeschlossen. Dies gelte gemäß § 26 SGB II auch für Zuschüsse zu Versicherungsbeiträgen. Die Aufrechterhaltung einer Krankenversicherung
sei auch nicht als Mehrbedarf anzusehen, der unabhängig von der Ausbildung anfallen würde. Denn bei dem finanziellen Aufwand
für die Aufrechterhaltung einer Kranken- und Pflegeversicherung handle es sich um einen typischen ausbildungsbedingten Bedarf,
der in gleicher Weise zu beurteilen sei wie die Aufrechterhaltung des Lebensunterhalts selbst.
Eine andere Beurteilung ergebe sich auch nicht unter Berücksichtigung der seit 01.01.2009 erfolgten Änderungen des § 26 SGB
II und der Einführung des § 12 Abs. 1 c VAG. § 12 Abs. 1 c Satz 5 VAG stelle keine eigenständige Anspruchsgrundlage dar. Dem
stünden bereits Zweck und Systematik des Gesetzes entgegen. Das VAG verfolge grundsätzlich einen anderen Zweck als die Regelung
des Rechtsverhältnisses zwischen Beziehern von Sozialleistungen und den Sozialleistungsbehörden. Etwas anderes ergebe sich
auch nicht aus der Verweisung in § 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II. Nach der amtlichen Gesetzesbegründung handle es sich hierbei
um eine Verweisung aus Gründen der Rechtsklarheit und Anwenderfreundlichkeit. Dass damit die übrigen Leistungsvoraussetzungen
des SGB II keine Anwendung mehr finden sollten, könne weder der Vorschrift des § 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II noch § 12 Abs.
1 c Satz 5 VAG entnommen werden; vielmehr verweise § 12 Abs. 1 c Satz 5 VAG mehrfach auf "die Hilfebedürftigkeit im Sinne
des Zweiten oder des 12. Buches Sozialgesetzbuch", was jedenfalls gegen die Annahme einer reinen Rechtsfolgenverweisung spreche.
Auch setzten § 26 Abs. 2 Nr. 2 2.Halbsatz sowie Abs. 3 Satz 2 SGB II voraus, dass die übrigen Voraussetzungen für den Bezug
von Leistungen nach dem SGB II erfüllt seien.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, der sein bisheriges Vorbringen wiederholt und weiterhin geltend
macht, dass § 12 Nr. 1 c VAG einen eigenen Anspruch auf die Leistung begründe, ohne dass es auf das Vorliegen der sonstigen
Voraussetzungen nach dem SGB II oder SGB XII ankomme. Er habe ein monatliches Einkommen von 450,00 Euro, das aus Minijobs
resultiere und von seinem Vater auf diesen Betrag aufgestockt werde.
Er beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 03.09.2009 sowie den Bescheid der Beklagten vom 20.02.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 13.05.2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm einen Zuschuss zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung
ab Antragstellung in der in § 12 Abs. 1 c Satz 6 VAG vorgesehenen Höhe zu gewähren,
hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, ihm ein Darlehen ab Antragstellung in der in § 12 Abs. 1 c Satz 6 VAG vorgesehenen
Höhe für die private Kranken- und Pflegeversicherung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Verwaltungsunterlagen der Beklagten und der Verfahrensakten
beider Rechtszüge Bezug genommen.
Anhaltspunkte für einen besonderen Härtefall im Sinne des § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II sind nicht gegeben. Letztlich muss es dem
Kläger zugemutet werden, seinen Lebensunterhalt und den Beitrag zur PKV und PPV aus Erwerbstätigkeit neben dem Studium zu
erwirtschaften, soweit er nicht von seinem Vater unterstützt wird. Dass er im Falle eines nicht ausreichenden Einkommens gezwungen
sein könnte, das Studium abzubrechen, muss grundsätzlich ebenfalls hingenommen werden. Somit besteht mangels eines Härtefalles
auch kein Anspruch auf eine darlehensweise Erstattung der Beiträge zur PKV und PVG, weshalb der hilfsweise gestellte Antrag
ebenfalls nicht begründet ist.
Somit war die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 03.09.2009 zurückzuweisen.