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LSG Bayern, Urteil vom 15.10.2014 - 12 KA 30/13
Ermächtigung eines Sozialpädiatrischen Zentrums zur vertragsärztlichen Versorgung; Rechtmäßigkeit eines sog. Facharztfilters; Zulässigkeit des Ausschlusses der Überweisung durch Fachärzte für Allgemeinmedizin und praktische Ärzte
1. Das Recht, hinsichtlich der Beurteilung der konkurrierenden Konzepte einen Sachverständigen zu benennen, ergibt sich aus § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB.
2. Nach § 119 Abs. 1 SGB V setzt der Anspruch auf eine Ermächtigung für ein SPZ voraus, dass dort eine ständige ärztliche Leitung besteht und eine leistungsfähige und wirtschaftliche sozialpädiatrische Versorgung von Kindern gewährleistet ist. Dafür werden dementsprechende Fachkräfte benötigt und der Einzugsbereich muss eine ausreichende Zahl an Patienten erwarten lassen. Bezüglich der vom Gesetzgeber verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe steht den Zulassungsgremien ein Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Auswahl, Anzahl und Gewichtung der Qualifikationsmerkmale zu, der von den Gerichten nur eingeschränkt überprüfbar ist. Eine ordnungsgemäße Beurteilungsbetätigung setzt voraus, dass die für maßgeblich gehaltenen Auswahlkriterien genannt und diese dann auf die Bewerber angewandt werden.
3. Die grundsätzliche Rechtmäßigkeit eines Facharztfilters ist vom BSG wegen des Vorrangs der niedergelassenen Vertragsärzte in der ambulanten Krankenversorgung bestätigt worden. Bei Ermächtigungen, die nicht auf quantitative Versorgungsdefizite, sondern auf das spezielle Leistungsangebot des ermächtigten Krankenhausarztes gestützt werden, ist die Befugnis zur Überweisung an diesen den Gebiets- oder Teilgebietsärzten vorzubehalten, die aufgrund ihrer Ausbildung und der Ausrichtung ihrer Tätigkeit für die Behandlung der in Frage kommenden Krankheiten in erster Linie zuständig sind, da andernfalls der überweisende Arzt nach eigenem Gutdünken über die Notwendigkeit der Einschaltung des Krankenhausarztes befinden und den Gebietsarzt übergehen könnte und damit der Vorrang der niedergelassenen Vertragsärzte nicht gewahrt wäre.
Normenkette: ,
SGB V § 119 Abs. 1 S. 1 und S. 2
,
SGB V § 119 Abs. 1
,
SGB V § 119 Abs. 2 S. 1
,
SGB X § 21 Abs. 1 S. 2 Nr. 2
,
SGB X § 26
,
SGB X § 32 Abs. 1
,
Ärzte-ZV § 31 Abs. 7 S. 1 und S. 2
,
Ärzte-ZV § 31 Abs. 7
Vorinstanzen: SG München 24.01.2013 S 38 KA 462/09
Tenor
I.
Auf die Berufung der Beigeladenen zu 2) wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 24.01.2013 in Ziffer I Sätze 1 und 2 aufgehoben und die Klage des Klägers wird auch insoweit abgewiesen.
In Abänderung der Kostenentscheidung in Ziffer II. des Urteils trägt der Kläger die Kosten des Verfahrens S 38 KA 480/09 in vollem Umfang.
Die Berufungen des Klägers und der Beigeladenen zu 1) und 7) werden zurückgewiesen.
II.
Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2) tragen der Kläger zu 3/4 und die Beigeladenen zu 1) und 7) zu je 1/8.
III.
Die Revision wird zugelassen.

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