Gründe:
I. In dem am Bayerischen Landessozialgericht (BayLSG) angängig gewesenen Streitverfahren L 3 U 382/07 von Frau H. D. gegen die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege ist der Antragsteller mit Beweisanordnung
des BayLSG vom 03.01.2008 gemäß §
106 Abs.3 Nr.5 des Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) zum ärztlichen Sachverständigen bestellt worden.
Für sein Gutachten vom 16.05.2008 hat der Antragsteller mit Liquidation vom 17.05.2008 insgesamt 2.637,65 EUR geltend gemacht.
Der Kostenbeamte des BayLSG hat mit Nachricht vom 22.07.2008 lediglich 2.337,26 EUR bewilligt. An Zeitaufwand seien insgesamt
nur 21 Stunden à 85,00 EUR = 1.785,00 EUR anzusetzen, nicht jedoch 23 Stunden. Die zusätzlichen Leistungen nach der GOÄ könnten nur mit dem Faktor 1,0 berücksichtigt werden; die zweimalige Durchführung der Ziffer 4815 gehe aus dem Gutachten
nicht hervor.
Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 27.07.2008 die richterliche Festsetzung gemäß § 4 Abs.1 JVEG beantragt und vorab darauf
hingewiesen, dass die Liquidationsnummer 4815 versehentlich zweimal in Rechnung gestellt worden sei. Hinsichtlich des Zeitaufwandes
bei der Beurteilung sei zu berücksichtigen, dass hier ein hoch komplexer medizinisch-differenzialdiagnostischer Inhalt zu
beurteilen gewesen sei; es werde gebeten, die angesetzten sieben Stunden auch zu vergüten. Nicht unerwähnt lassen möchte er,
dass von vielen Landessozialgerichten für das Aktenstudium eine Blattzahl von 50 Seiten pro Stunden akzeptiert werde, wie
dies das BayLSG auch mit Beschluss vom 12.07.1982 - L 7 B 40/81 - ausgesprochen habe.
Der Kostenbeamte des BayLSG hat den Vorgang entsprechend seiner Nachricht vom 05.08.2008 dem Kostensenat des BayLSG zur Entscheidung
vorgelegt.
II. Die Festsetzung der Vergütung erfolgt gemäß § 4 Abs.1 JVEG durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte wie hier
die gerichtliche Festsetzung beantragt.
Zur Frage, ob der Antragsteller gemäß § 9 Abs.1 JVEG nach der Honorargruppe M2 (= 60,00 EUR pro Stunde) oder M3 (= 85,00 EUR
pro Stunde) zu honorieren ist, ist hier zu Gunsten des Antragstellers von der Honorargruppe M3 auszugehen. Auch wenn entsprechend
der Beweisanordnung des BayLSG vom 03.01.2008 lediglich nach der Höhe der MdE auf Grund der mit Bescheid vom 10.08.2005 anerkannten
Berufskrankheit nach der Nr.5101 der
BKV gefragt worden ist, hat sich der Antragsteller dennoch im Rahmen seines Gutachtens vom 16.05.2008 mit der Frage des Ursachenzusammenhangs
auseinandersetzen müssen. Er ist zusammenfassend zu dem Ergebnis gekommen, es werde ein intrinsisches atopisches Ekzem ohne
Allergie diagnostiziert, das durch berufliche Einflüsse sich richtungweisend verschlimmert habe. Die MdE werde mit 10 v.H.
eingeschätzt. Somit liegt ein Gutachten mit hohem Schwierigkeitsgrad vor, das einem Gutachten zum Kausalzusammenhang bei problematischen
Verletzungsfolgen vergleichbar ist.
Ist wie hier eine Honorierung nach der Honorargruppe M3 (= 85,00 EUR pro Stunde) nur grenzwertig vertretbar und angemessen,
ist es nicht gerechtfertigt, im Rahmen der zeitlichen Bemessung von einem überdurchschnittlichen Zeitaufwand auszugehen. Insoweit
hat das BayLSG in Berücksichtigung der divergierenden Auffassungen der Landessozialgerichte bundesweit sich mit grundlegendem
Beschluss vom 19.03.2007 - L 14 R 42/03.Ko - wie folgt geäußert: Für die Ermittlung des Zeitaufwands beim Aktenstudium wird eine Stunde für 100 Blatt angesetzt,
sofern ein mindestens 25 % medizinisch gutachtensrelevanter Inhalt besteht. Für Diktat und Durchsicht wird für je sechs Seiten
eine Stunde zu Grunde gelegt. Bezüglich der Schreibweise wird für eine ganze Seite von 30 Zeilen mit 60 Anschlägen ausgegangen.
Aus Gründen der Gleichbehandlung sind vorstehende Grundsätze ab 01.06.2007 zu beachten. Das entsprechende Merkblatt ist dem
Antragsteller mit Beweisanordnung vom 03.01.2008 übermittelt worden.
Hiervon ausgehend hat der Kostenbeamte des BayLSG mit Nachricht vom 22.07.2008 zutreffend darauf hingewiesen, dass insgesamt
nur 21 Stunden à 85,00 EUR = 1.785,00 EUR in Ansatz zu bringen sind und nicht 23 Stunden. Denn ausweislich des Gutachtens
vom 16.05.2008 umfasst die Beurteilung die Seiten 19 bis 23, das heißt insgesamt 5 Seiten = 5 Stunden.
Im Rahmen der zusätzlichen Leistungen nach der GOÄ hat der Antragsteller eingeräumt, die Ziffer 4815 versehentlich zweimal in Ansatz gebracht zu haben. Weiterhin können gemäß
§ 10 JVEG i.V.m. § 11 Abs.1 GOÄ nur die einfachen Beträge der Gebührenordnung in Ansatz gebracht werden, sodass sich insgesamt nicht 229,45 EUR errechnen,
sondern nur 147,43 EUR.
Ausweislich der Beweisanordnung vom 03.01.2008 ist das Gutachten in einfacher, der Vergütungsantrag in zweifacher Fertigung
erbeten worden. Der Ansatz von 0,50 EUR für eine Kopie ist daher nicht entschädigungsfähig. In diesem Zusammenhang kann dahingestellt
bleiben, ob der Antragsteller hierbei eine Kopie seines gesonderten Anschreibens vom 16.05.2008 oder eine Kopie seiner Liquidation
vom 17.05.2008 im Auge gehabt hat.
Die in Rechnung gestellten Schreibauslagen in Höhe von 24,66 EUR sind gemäß § 12 Abs.1 Nr.3 JVEG auf 24,75 EUR aufzurunden
gewesen.
Ein Portoersatz steht dem Antragsteller wie verauslagt in Höhe von 6,90 EUR zu.
Die Gesamtvergütung des Antragstellers beläuft sich somit auf 1.964,08 EUR zuzüglich 19 % Umsatzsteuer in Höhe von 373,18
EUR = 2.337,26 EUR.
Zusammenfassend: Die Nachricht des Kostenbeamten des BayLSG vom 22.07.2008 entspricht in allen Punkten der Sach- und Rechtslage
und berücksichtigt vor allem zutreffend die Änderungen ab 01.06.2007, die sich auf Grund der Grundsatzentscheidung des BayLSG
mit Beschluss vom 19.03.2007 - L 14 R 42/03.Ko - ergeben haben. Hierüber hat das Gericht gemäß § 4 Abs.7 Satz 1 JVEG als Einzelrichter zu entscheiden gehabt.
Diese Entscheidung ist gemäß 177 des Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) endgültig. Sie ergeht kosten- und gebührenfrei (§
4 Abs.8 JVEG).