Tatbestand:
Streitig ist, ob die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Beiträge zu erstatten.
Die 1980 geborene Klägerin wohnte früher in Sachsen. Sie bezog seit 1988 nach dem Tod ihrer Mutter Halbwaisenrente. Der Vater
der Klägerin wandte sich mit Schreiben vom 20.10.2000 an die Beklagte und erhob gegen den Einzug von Kranken- und Pflegeversicherungsbeträgen
von den Renteneinkünften der Klägerin Widerspruch und Beschwerde. Außerdem beantragte er die sofortige Übernahme der Klägerin
in die Familienversicherung unter seiner Mitgliedschaft. Bereits in diesem Schreiben wies er darauf hin, dass seit 01.08.2000
Pflichtversicherung wegen eines Beschäftigungsverhältnisses der Klägerin besteht. Er ist der Auffassung, Halbwaisenrenten
seien kein Bestandteil des Gesamteinkommens nach §
10 SGB V, so dass Familienversicherung bestehe. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 06.10.2004 zurück.
Da die Klägerin seit 1988 Halbweisenrente beziehe, seien mit den Überleitungsregelungen aus Anlass der Herstellung der Einheit
Deutschlands die Halbwaisenrenten in die Krankenversicherung der Rentner kraft Gesetzes übernommen worden. Damit bestehe Versicherungs-
und Beitragspflicht. Ein Erstattungsanspruch sei nicht gegeben. Auch die gerügte unzulängliche Beratung könne zu keinem anderen
Ergebnis führen. Selbst wenn zum Zeitpunkt der Überleitung der DDR-Renten in die Krankenversicherungspflicht der Rentner 1991
kraft Gesetzes auf eine Befreiungsmöglichkeit hingewiesen worden wäre, könne dies nicht zur Familienversicherung führen. Gemäß
§
10 Abs.1 Nr.3
SGB V seien nämlich auch die von der Versicherungspflicht Befreiten nicht familienversichert.
Bereits mit Schreiben vom 20.09.2004 hatte der Vater der Klägerin Untätigkeitsklage zum Sozialgericht Chemnitz erhoben. Die
Klage wurde mit Beschluss vom 25.11.2004 an das Sozialgericht Würzburg verwiesen.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 16.05.2006 abgewiesen. Es sei bereits die Zulässigkeit der Klage fraglich,
jedoch könne die nur auf Erlass eines Widerspruchsbescheides gerichtete Klage geändert werden auf die Versagungsgegenklage
und die Aufhebung des belastenden Bescheides beantragt werden. Neben umfangreichen Ausführungen zur Zulässigkeit der Klage
wies das Sozialgericht ausdrücklich darauf hin, dass eine Familienversicherung nur eintritt, wenn die in §
10 Abs.1 Satz 1
SGB V aufgezählten fünf Voraussetzungen kumulativ erfüllt seien. Die Versicherung der Klägerin als Rentenbezieherin schließe die
Familienversicherung nach §
10 Abs.1 Satz 1 Nr.2
SGB V aus. Beiträge seien zu Recht entrichtet worden.
Gegen dieses Urteil richtet sich die am 10.07.2006 beim Bayerischen Landessozialgericht eingegangene Berufung, die der Bevollmächtigte
der Klägerin damit begründet, er habe nach förmlichem Abschluss des erstinstanzlichen Erörterungstermins die Annahme eines
Geschenks des Beklagtenvertreters durch den Vorsitzenden der befindenden Kammer beobachtet. Hierdurch entstand böser Schein
der Befangenheit. Außerdem wird ein Verstoß gegen § 13 Abs.3 SGB X gerügt. Schließlich sei eine Erledigung des ursprünglichen Klagegrundes Untätigkeit nicht erfolgt. Inhaltlich wird vorgetragen,
die Klägerin habe eine als Unterhaltsersatz geltende Halbwaisenrente bezogen, deren Bruttobetrag deutlich unter der vom Gesetzgeber
bestimmten Grenze der Geringfügigkeit und insoweit unterhalb der Grenze wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit liege. Dies führe
zur unmittelbaren Diskriminierung der Klägerin durch Ungleichbehandlung sowohl den Status als Kind betreffend, als auch wegen
des sozialen Standes und der Leistungsfähigkeit.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 16.05.2006 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides
vom 06.10.2004 zu verurteilen, Beiträge aus der Krankenversicherung der Rentner seit 01.01.1991 zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Das Sozialgericht habe nicht nur auf die Versäumung der Klagefrist und damit die Unzulässigkeit der Klage abgestellt, sondern
auch in der Sache selbst eine zutreffende Entscheidung getroffen. Selbst wenn von der Zulässigkeit der Klage auszugehen wäre,
hätte sie in der Sache keinen Erfolg. Das Sozialgericht Würzburg habe sich mit den materiellrechtlichen Erwägungen auseinandergesetzt.
Auch das Sozialgericht Chemnitz in zwei unterschiedlichen Kammern habe ebenso entschieden. Gegen Verfassungsrecht sei nicht
verstoßen worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten sowie der Gerichtsakten beider Instanzen
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §
151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung, die nicht der Zulassung nach §
160 SGG bedarf, ist zulässig. Der Senat hat keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage. Es wurde bereits am 24.09.2004 Klage
zum Sozialgericht Würzburg erhoben, in der die Untätigkeit der Beklagten gerügt wird. Nachdem die Klägerin den streitgegenständlichen
Widerspruchsbescheid, ihrer Erklärung vor dem Sächsischen Landessozialgericht folgend, am 06.10.2004 erlassen hat, ist die
Untätigkeitsklage in eine Anfechtungsklage umzudeuten (Meyer-Ladewig,
SGG, 8. Aufl., §
88 Rdnr.12).
Die Klage ist unbegründet. Das Sozialgericht hat zutreffend entschieden, dass ein Anspruch auf Erstattung der Beiträge aus
der Waisenrente der Klägerin nicht besteht. Gemäß §
26 Abs.2
SGB IV sind zu unrecht entrichtete Beiträge zu erstatten, es sei denn, dass der Versicherungsträger bis zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs
auf Grund dieser Beiträge oder für den Zeitraum, für den die Beiträge zu Unrecht entrichtet worden sind, Leistungen erbracht
oder zu erbringen hat; Beiträge, die für Zeiten entrichtet worden sind, die während des Bezugs von Leistungen beitragsfrei
sind, sind jedoch zu erstatten.
Die Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner sind nicht zu Unrecht gezahlt worden. Die Klägerin war während des Bezugs
von Rente nicht gemäß §
10 Abs.1 Satz 1
SGB V familienversichert und damit beitragsfrei. Dies ergibt sich aus Abs.1 Nr.2 dieser Vorschrift in der im Jahr 2000 geltenden
Fassung. Danach sind der Ehegatte und die Kinder von Mitgliedern dann nicht familienversichert, wenn sie nach § 5 Abs.1 Nr.1
bis 8, 11 oder 12 oder nicht freiwillig versichert sind. Die Klägerin ist seit 01.01.1991 als Bezieherin von Rente gemäß §
5 Abs.1 Nr.11
SGB V pflichtversichert. Diese Pflichtversicherung ist der Familienversicherung vorrangig, es spielt keine Rolle, wie hoch die
Rente ist. Bereits der Rentenbezug schließt von der Familienversicherung aus, die Höhe des Gesamteinkommens nach §
10 Abs.1 Nr.5
SGB V stellt einen zusätzlichen Ausschlussgrund dar.
Soweit die Klägerin die Verletzung von § 13 Abs.3 SGB X rügt, kann sich hieraus kein Recht auf Beitragserstattung ergeben. § 13 Abs. 3 SGB X verpflichtet die Behörden, sich an einen Bevollmächtigten zu wenden, wenn für das Verfahren ein solcher bestellt ist. Die
von der Klägerin unterschriebene Vollmacht auf ihren Vater datiert vom 27.12.2004, wurde jedoch erst im Berufungsverfahren
vorgelegt. Damit bestand kein Anlass für die Beklagte, mit dem Vater der Klägerin zu korrespondieren. Abgesehen davon ist
keinerlei Verletzung materiellen Rechts durch einen Verstoß gegen die Formvorschrift des § 13 Abs.3 SGB X vorgetragen.
Die Klägerin war auch nicht in ihren Grundrechten verletzt, wenn sie Beiträge aus der Waisenrente zu bezahlen hatte. Die vom
Klägerbevollmächtigten gerügte Verletzung des Art.3
Grundgesetz, nämlich eine Ungleichbehandlung der Klägerin im Vergleich zu Kindern, die nicht Halbwaisenrente, sondern Unterhalt beziehen,
liegt nicht vor. Art.3 Abs.1
Grundgesetz regelt, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind. Art.3 Abs.2 fordert die Gleichberechtigung von Männern und Frauen
und deren Durchsetzung. Art.3 Abs.3
Grundgesetz verbietet eine Ungleichbehandlung wegen des Geschlechts, der Abstammung der Rasse, der Sprache, der Heimat und Herkunft,
des Glaubens, der religiösen oder politischen Anschauen oder wegen einer Behinderung. Was Art.3
Grundgesetz jedoch nicht verbietet, ist die Ungleichbehandlung unterschiedlicher Sachverhalte. Der Anspruch gegen den Versicherungsträger
auf Halbwaisenrente ist nicht vergleichbar dem Unterhaltsanspruch von Kindern gegen ihre Eltern. Eine Gleichbehandlung durch
den Gesetzgeber wäre weder rechtlich noch faktisch möglich. Der Senat sieht keinerlei Ansatz, das Verfassungsrecht als verletzt
zu betrachten.
Die Kostenfolge ergibt sich aus §
193 SGG und entspricht dem Verfahrensausgang.
Gründe, die Revision gemäß §
160 SGG zuzulassen, sind nicht gegeben.