Tatbestand:
Streitig ist, ob die Beklagten den Kläger mit einem Speedy-Tandem als Hilfsmittel zu versorgen hat.
Der 1996 geborene und bei der Beklagten gesetzlich krankenversicherte Kläger leidet an mehreren angeborenen schweren Behinderungen.
Es bestehen Gelenksfehlbildungen mit Geh- und Stehunfähigkeit, Atemstörungen mit Aspirationsgefahr, Lungenfunktionsstörungen,
Darm- und Blaseninkontinenz, Herzrhythmusstörungen sowie ein geistiger Entwicklungsrückstand mit Sprachentwicklungsstörung.
Nach dem Schwerbehindertenrecht sind ein Grad der Behinderung von 100 sowie mehrere Merkzeichen anerkannt. Der Kläger erhält
Leistungen nach dem SGB Xl aufgrund einer anerkannten Pflegestufe III. Zum Ausgleich der Behinderung ist er von der Beklagten
u.a. mit einem Elektro-Rollstuhl mit Stehfunktion sowie mit einem Schieberollstuhl ausgestattet.
Auf Verordnung des behandelnden Allgemeinarztes Dr. K. vom 26.04.2006, den Kläger mit einem Speedy-Tandem zur Teilnahme am
Familienleben zu versorgen, legte der Kläger einen entsprechenden Kostenvoranschlag mit Datum 16.05.2006 über 3.508,74 Euro
vor. Das Speedy-Tandem ermöglicht, einen vorhandenen Rollstuhl mittels Spezialkupplung mit einem Fahrrad zu verbinden, welches
für den Tandembetrieb insbesondere durch Öldruckscheibenbremsen besonders ausgestattet ist. Mit Bescheid vom 19.05.2006/Widerspruchsbescheid
vom 20.09.2006 lehnte die Beklagte die Versorgung mit der Rollstuhl-Fahrradkombination Speedy-Tandem ab, weil die gesetzliche
Krankenkasse nur einen Ausgleich von Behinderungen im Rahmen der allgemeinen Grundbedürf- nisse schulde. Dazu zählten körperliche
Basisfunktionen wie z.B. Gehen und Stehen. Insoweit sei der Kläger bereits ausreichend versorgt. Freizeitbedürfnisse oder
das Bedürfnis, größere Entfernungen zu überwinden, zu befriedigen, zähle nicht zu den Aufgaben der gesetzlichen Krankenkasse.
Weil das Speedy-Tandem nur mit Hilfe einer Verantwortungsperson genutzt werden könne, sei es auch nicht geeignet, eine Integration
in die Gruppe Gleichaltriger zu erleichtern. Die Argumentation des Klägers, das Speedy-Tandem diene der sozialen Eingliederung
in Familie und Gesellschaft und unterstütze den Aufbau von sozialen Kontakten, folgte die Beklagte nicht.
Die dagegen zum Sozialgericht Regensburg erhobene Klage ist ohne Erfolg geblieben (Gerichtsbescheid von 16.02.2007). Das Sozialgericht
hat seine Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, die Beklagte schulde nur die Hilfsmittelversorgung, die erforderlich
sei, eine Behinderung bei der Befriedigung von Grundbedürfnissen des täglichen Lebens auszugleichen. Dazu zählen Gehen, Stehen,
Nahrungsaufnahme, Körperpflege sowie das Erschließen eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraumes im Sinne eines Basisausgleiches.
Zu den insoweit erforderlichen Hilfsmitteln zähle das streitig Speedy-Tandem nicht, weil es nicht selbständig genutzt werden
könne, um einen Radius, den ein Jugendlicher üblicherweise mit dem Fahrrade zurücklegt, zu erschließen. Zur Erfahrung und
Wahrnehmung von Geschwindigkeit bzw. zur Stimulierung der Sinne durch einen Fahrradausflug sei das Speedy-Tandem nicht erforderlich.
Es sei nicht möglich, ein Gleichziehen Behinderter mit den nahezu unbegrenzten Möglichkeiten nicht Behinderter sicherzustellen.
Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt und geltend gemacht, das Speedy-Tandem sei im Hilfsmittelverzeichnis als sogenannte
Rollstuhl-Fahrradkombination gelistet. Es diene als Hilfsmittel dazu, einen gewissen körperlichen und geistigen Freiraum zu
erschließen. Der Kläger sei behinderungsbedingt auf die entsprechenden Hilfsmittel dringend angewiesen. Als Jugendlicher müsse
ihm die Möglichkeit gegeben werden, zu seiner Integration und Entwicklung an regelmäßigen Fahrradausflügen in der Familie
teilzunehmen sowie dabei die entsprechenden sinnlichen Wahrnehmungen mit ihrer stimulierenden Wirkung erleben zu können. Es
sei unzutreffend, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung eine selbständige Nutzung von Hilfsmitteln erfordere, die die
Integration von Jugendlichen und die Förderung der Beweglichkeit ermöglichten. Der gemeinsame Kontakt und das gemeinsame Erleben
der Familie stehe zudem unter dem Schutz des Art.
6 Grundgesetz.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Regensburg vom 16.02.2007 sowie des Bescheides vom
19.05.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.09.2006 zu verurteilen, dem Kläger gemäß ärztlicher Verordnung
ein Speedy-Tandem gemäß Kostenvoranschlag der Firma P. als Sachleistung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, das Speedy-Tandem zähle nicht zu den Hilfsmitteln der gesetzlichen Krankenversicherung, weil es nicht
zum Ausgleich von Grundbedürfnissen des täglichen Lebens diene. Raumorientierung und Umwelterfahrung beim Fahrradfahren sei
nicht als Grundbedürfnis zu werten. Der Kläger sei bereits durch einen Rollstuhl und einen Elektro-Rollstuhl ausreichend versorgt,
um seine Beweglichkeit sicher zu stellen und um das Erleben und Erfahren in einem gewissen Nahbereich zu ermöglichen. Der
Kläger besuche eine Schule und nutze dort die Möglichkeiten, soziale Kontakte zu knüpfen.
Beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Verwaltungsakten der Beklagten. Darauf sowie auf die Gerichtsakten
beider Rechtszüge wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Streitgegenstand ist der Bescheid der Beklagten vom 16.05.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.09.2006, mit
welchem sie den Antrag des Klägers abgelehnt hat, ihn mit einem Speedy-Tandem als Sachleistung der gesetzlichen Krankenversicherung
zu versorgen. Diese Entscheidung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wie das Sozialgericht Regensburg in angefochtenen
Gerichtsbescheid vom 16.02.2007 zutreffend entschieden hat.
Zu Recht führt das Soziagericht aus, dass die gesetzliche Krankenversicherung die Versorgung mit Hilfsmitteln, wie dem streitgegenständlichen
Speedy-Tandem, gemäß §
33 SGB V nur insoweit schuldet, als sie die Befriedigung von Grundbedürfnissen der Versicherten ermöglichten. Die erforderliche Versorgung
ist auf das Erforderliche begrenzt und umfasst nur einen Basisausgleich. Hierzu zählt die Versorgung mit einem Speedy-Tandem
nicht. Insoweit wird auf die zutreffende Begründung des Sozialgerichts Bezug genommen und von einer weiteren Darstellung der
Entscheidungsgründe abgesehen, §
153 Abs.
4 SGG.
Im Hinblick auf die Berufungsbegründung ist lediglich zu ergänzen, dass die Integration in die Familie und in die Gruppe der
Gleichaltrigen dadurch von der Beklagten ermöglicht worden ist, dass sie den Kläger mit zwei Rollstühlen - davon einer mit
Elektroantrieb - versorgt hat. Hingegen ist das Fahrradfahren allein nicht zu den Grundbedürfnissen zu zählen. Die Integration
ins Familienleben zählt zwar zu diesem Bereich, das hierfür Erforderliche hat die Beklagte durch die bisher gewährte Versorgung,
insbesondere die Ausstattung mit zwei Rollstühlen - davon einer mit Stehmöglichkeit - erfüllt.
Die Berufung bleibt deshalb in vollem Umfange ohne Erfolg.
Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.