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LSG Bayern, Urteil vom 15.03.2016 - 5 KR 458/15
Kostenerstattung für Zahnbehandlungen in Ungarn Primärleistungsanspruch Verfassungskonformität des Ausschlusses der Implantatversorgung
1. Der Anspruch auf Kostenerstattung für einen im EG-Ausland beschafften Zahnersatz setzt die Genehmigung der Versorgung nach Prüfung einer einem Heil- und Kostenplan vergleichbaren Unterlage durch die Krankenkasse vor der Behandlung voraus.
2. Dies verstößt nicht gegen das Recht der Europäischen Union.
3. Der Ausschluss der Implantatversorgung durch die Regelungen über die Versorgung der Versicherten mit Zahnersatz (zahnärztliche und zahntechnische Leistungen) verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (vgl. Art. 3 Abs. 1 GG).
4. Welche Behandlungsmaßnahmen in den GKV-Leistungskatalog einbezogen und welche davon ausgenommen und damit der Eigenverantwortung des Versicherten (vgl. § 2 Abs. 1 S. 1 SGB V) zugeordnet werden, unterliegt aus verfassungsrechtlicher Sicht einem weiten gesetzgeberischen Ermessen.
5. Ein Gleichheitsverstoß kommt nur innerhalb der Regelungen zum Zahnersatz und gegebenenfalls zu den implantologischen Leistungen in Betracht.
Normenkette:
SGB V § 87 Abs. 1a
,
GG Art. 3 Abs. 1
,
SGB V § 2 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG München 12.06.2012 S 28 KR 1157/09
Tenor
I.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 12.06.2012 wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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