Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe nach dem SGB III; Keine Förderfähigkeit eines ausbildungsintegrierten dualen Studiengangs
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten in einem Verfahren über die Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz über die Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe
nach
Dritten Buch Sozialgesetzbuch (
SGB III). Der 1995 geborene Antragsteller absolviert seit September 2014 ein sog. duales Studium zum Bachelor BWL, Tourismusmanagement
als Verbundstudium an der Hochschule A-Stadt. Hierbei handelt es sich um einen ausbildungsintegrierenden Studiengang, bei
dem die Studierenden von Anfang an - bis zur Bekanntgabe des erfolgreichen Bestehens der Berufsabschlussprüfung bzw. bis zum
Vertragsende des Berufsausbildungsvertrags - Auszubildende in ihrem Betrieb sind. Nach einer Einstiegsetappe von bis zu 14
Monaten in der Berufsausbildung im Unternehmen beginnt das Studium an der Hochschule, wobei sich Hochschul- und Praxissemester
ab diesem Zeitpunkt abwechseln. Die Ausbildung wird mit der Prüfung zum "Hotelfachmann" vor der Industrie- und Handelskammer
(IHK) abgelegt. Das duale Studium endet mit einer betriebsnahen Bachelorarbeit im Unternehmen. Der Studierende erwirbt einen
"Bachelor of Arts".
Im Einzelnen gestaltet sich das Studium wie folgt: Der Verbundstudierende ist von Anfang an Auszubildender im Betrieb - und
zwar bis zur Bekanntgabe des erfolgreichen Bestehens der Berufsabschlussprüfung bzw. bis zum Vertragsende des Berufsausbildungsvertrages.
Anschließend werden bis zum Ende des Studiums vergütete Praxisphasen im Unternehmen absolviert. Hierfür erforderlich ist eine
Bewerbung bei einem Unternehmen, das mit der Hochschule im gewünschten Studiengang kooperiert. Nach Abschluss eines Vertrags
mit einem Unternehmen erfolgt die Bewerbung um einen Studienplatz an der Hochschule.
Das Verbundstudium beginnt dann mit einer Praxisphase von bis zu 14 Monaten, in der ein Großteil der Berufsausbildung absolviert
und verschiedene Abteilungen im Betrieb durchlaufen werden. Insoweit besteht auch die Möglichkeit, zusammen mit den regulär
Auszubildenden oder im Rahmen eigener dualer Klassen, eine Berufsschule zu besuchen. Nach dem ersten Jahr im Unternehmen startet
das Studium an der Hochschule. Ab diesem Zeitpunkt wechseln sich Hochschul- und Praxisphasen ab.
Die Kammerprüfung (z. B. IHK oder HWK) wird in der Regel nach dem Praxissemester, im 3. Jahr absolviert. Der Zeitpunkt der
Berufsabschlussprüfung variiert dabei von Ausbildungsberuf zu Ausbildungsberuf bzw. Studiengang zu Studiengang. Nach bestandener
Berufsabschlussprüfung erfolgen in den vorlesungsfreien Zeiten und ggf. zusätzlichen Praxissemestern im Studium weitere Praxiseinheiten
im Unternehmen. Das duale Studium endet mit der betriebsnahen Bachelorarbeit (Quelle: http://www.hochschule-dual.de/studieninteressenten/duales-bachelorstudium/verbundstudium/verbundstudium.html).
Dementsprechend hat der Antragsteller einen Berufsausbildungsvertrag mit dem H. C. für eine Ausbildung zum Hotelfachmann abgeschlossen.
Als Ausbildungszeit waren hierfür 36 Monate vom 08.09.2014 bis 07.09.2017 vorgesehen.
Noch vor Aufnahme des dualen Studiums hat der Antragsteller am 03.09.2014 bei der Antragsgegnerin die Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe
(BAB) für die Ausbildung zum Hotelfachmann beantragt.
Hierauf hat die Antragsgegnerin zunächst mit Bescheid vom 04.12.2014 Berufsausbildungsbeihilfe für die Zeit vom 08.09.2014
bis 07.03.2016 in Höhe von 214,00 EUR monatlich bewilligt. Dieser Bescheid ist dem Antragsteller jedoch nicht zugestellt worden.
Nachdem die Antragsgegnerin am 15.12.2014 erfahren hatte, dass der Antragsteller die Ausbildung zum Hotelfachmann im Rahmen
eines dualen Studiums absolviert, lehnte sie die Bewilligung der Berufausbildungsbeihilfe mit Bescheid vom 18.12.2014 ab.
Es könne weder die Gesamtausbildung "Duales Studium Bachelor BWL, Tourismusmanagement", noch deren Teilausbildung "Hotelfachmann"
gefördert werden, da eine förderungsfähige Ausbildung nicht vorliege. Das genannte duale Studium sei kein anerkannter Ausbildungsberuf.
Da es sich bei der Ausbildung zum Hotelfachmann um eine Teilausbildung des dualen Studiums handele, könne auch diese nicht
gefördert werden. Die geschilderte Ausbildung sei als Einheit zu sehen. Ziel der Ausbildung sei nicht der anerkannte Ausbildungsberuf
Hotelfachmann, sondern die nicht förderungsfähige Ausbildung zum Handelsfachwirt. Hiergegen hat der Antragsteller am 29.12.2014
Widerspruch eingelegt. Er besitze einen Berufsausbildungsvertrag nach dem Berufsbildungsgesetz, welcher mit einer Prüfung vor der IHK nach dreijähriger Berufsausbildung mit dem "Hotelfachmann" abschließe. Er betreibe
auch ein Verbundstudium an der Hochschule A-Stadt zum Bachelor. Entscheidend sei aber, dass er einen anerkannten Ausbildungsberuf
mit Ausbildungsvertrag erlerne.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12.01.2015 hat die Antragsgegnerin den Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen.
Hiergegen hat der Antragsteller am 23.01.2015 Klage zum Sozialgericht München erhoben und am 17.08.2015 zusätzlich einen Antrag
auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Die Angelegenheit sei eilbedürftig, da er nicht über hinreichende finanzielle
Mittel verfüge, um weiterhin die Ausbildung ordnungsgemäß absolvieren zu können. Der Ausbildungsgang zum Hotelfachmann sei
förderfähig. Der praktische Teil der Ausbildung zum Hotelfachmann weise erhebliches Gewicht auf.
Das Sozialgericht München hat dem Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stattgegeben und zur
Begründung ausgeführt, dass es sich bei der Ausbildung zum Hotelfachmann auch um eine förderungsfähige Berufsausbildung im
Sinne des §
56 Abs.
1 Nr.
1 in Verbindung mit §
57 SGB III handele. Nach §
57 SGB III sei eine Berufsausbildung förderungsfähig, wenn sie in einem nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seemannsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf betrieblich oder außerbetrieblich oder nach dem alten Pflegegesetz betrieblich durchgeführt
werde und der dafür vorgeschriebene Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen worden sei.
Der Abschluss des Handelsfachwirts bzw. des Bachelor of Arts im Rahmen des dualen Studiums BWL Tourismusmanagement sei kein
anerkannter Ausbildungsberuf, so dass der Anwendungsbereich des §
56 SGB III hier nicht eröffnet sei. Durch die Aufnahme des Berufsausbildungsverhältnisses in das nach § 34 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG in der Fassung vom 23.03.2005) zu führende Verzeichnis entscheide die hierfür zuständige Stelle, ob eine Ausbildung der durch
das BBiG vorgeschriebenen Form entspreche. Die Bundesagentur für Arbeit und die Gerichte seien an die Nichteintragung eines Ausbildungsverhältnisses
in das Verzeichnis nach BBiG gebunden (Bundessozialgericht - BSG vom 18.08.2005, Az. B 7a/7 AL 100/04 R).
Allerdings stelle die zum 08.09.2014 aufgenommene Ausbildung zum Hotelfachmann eine Ausbildung in einem staatlich anerkannten
Ausbildungsberuf dar, wie es sich aus dem Verzeichnis über die staatlich anerkannten Ausbildungsberufe des Bundesinstituts
für Berufsausbildung (BIBB) ergebe.
Es genüge zur Förderungsfähigkeit nicht, dass die gewählte Ausbildung - hier in einem ersten Ausbildungsabschnitt zu einem
anerkannten beruflichen Abschluss führe. Sie müsse nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) auch in den vom Berufsbildungsgesetz vorgeschriebenen Formen durchgeführt werden (vgl. BSG, Urteil vom 23.05.1989, Az. 9b/7 Rar 18/89; Urteil vom 18.08.2005, Az. B 7a/7 AL 100/04 R; Urteil des LSG Sachsen vom 10.11.2011;
Az. L 3 AL 60/10; Urteil des LSG Thüringen vom 30.05.2012, Az. L 10 AL 41/09; Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 26.06.2013, Az. L 6 AL 124/10).
Die Ausbildung werde vorliegend in denen vom Berufsausbildungsgesetz (BBiG) vorgeschriebenen Formen durchgeführt. Es werde ein Ausbildungsvertrag nach § 10 BBiG geschlossen und auch die übrigen Regelungen seien mit dem Berufsbildungsgesetz vereinbar. Damit stehe fest, dass es sich bei der aufgenommenen Ausbildung zum Hotelfachmann um eine entsprechend den Vorschriften
des BBiG durchgeführte Ausbildung handele.
Dieser Auffassung stehe nicht entgegen, dass die Berufsausbildung zum Hotelfachmann im Rahmen eines dualen Studiums aufgenommen
worden sei. Zwar schreibe § 3 Abs. 2 Nr. 1 BBiG vor, dass die Vorschriften über die Berufsausbildung nicht gelten für Berufsausbildungen, die in berufsqualifizierenden oder
vergleichbaren Studiengängen an Hochschulen auf der Grundlage des Hochschulrahmengesetzes und der Hochschulgesetze der Länder durchgeführt werden. Der Ausschluss nach der genannten Vorschrift betreffe allerdings
nur Berufsausbildungen, die in berufsqualifizierenden Studiengängen erfolgten. Dies sei bei so genannten praxisintegrierten
Studiengängen der Fall. Bei ausbildungsintegrierten Studiengängen, wie vorliegend dem Verbundstudium BWL-Tourismusmanagement,
im Rahmen des dualen Studiums, bei denen parallel ein Studium und ein Ausbildungsverhältnis nach dem BBiG betrieben würden, gelten die Ausschlussvorschrift des § 3 Abs. 2 Nr. 1 BBiG nicht (vgl. BSG vom 01.12.2009; Az. B 12 R 4/08 R; LSG Hamburg vom 11.09.2013, Az. L 2 AL 86/10; SG Speyer vom 03.09.2014, Az. S 1 AL 13/14; SG A-Stadt vom 13.07.2010, Az. S 5 AL 1205/08). Demzufolge erfülle die Berufsausbildung des Antragstellers alle Voraussetzungen des §
57 Abs.
1 SGB III. Mithin lägen die Voraussetzungen für die Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe für den streitigen Zeitraum vor.
Hiergegen hat die Antragsgegnerin am 30.11.2015 Beschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt und zur Begründung
ausgeführt, dass ihrer Auffassung nach die Ausbildung als untergeordneter Bestandteil des nicht förderfähigen Studiums anzusehen
sei. Hauptziel der Ausbildung sei nicht der anerkannte Ausbildungsberuf zum Hotelfachmann, sondern der Abschluss des nicht
förderfähigen Studiums. Die Ausbildung zum Hotelfachmann habe im Rahmen des Bachelorstudiums lediglich die Funktion, die Praxisbezogenheit
des Studiums zu erhöhen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Beschluss vom 29.10.2015 aufzuheben und den Antrag abzulehnen.
Der Antragsteller beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen,
Zur Begründung stützt sich der Antragsteller auf die Ausführungen im Beschluss des Sozialgerichts München sowie seine erstinstanzlichen
Ausführungen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Verwaltungsakte der Antragsgegnerin, den Inhalt der
Gerichtsakte sowie die Akte des Sozialgerichts München verwiesen, die der Senat jeweils beigezogen und zum Inhalt seiner Entscheidung
gemacht hat.
II.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig. Insbesondere ist der Beschwerdewert gemäß § 172 Abs. 3 Nr.
1 i.V.m. §
144 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 des
Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) erreicht, denn er beträgt im vorliegenden Fall mehr als 750 EUR, nämlich 5.520 EUR (BAB für 23 Monate). Die Beschwerde ist
auch begründet.
Zu den Voraussetzungen für die Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz verweist der Senat auf die Ausführungen im Beschluss
vom 29.10.2015.
Im Gegensatz zum Sozialgericht München besteht jedoch kein Anordnungsanspruch, weil es sich bei dem hier vorliegenden Studium
nicht um eine Ausbildung im Sinn von §
57 SGB III handelt.
Die Berufsausbildungsbeihilfe nach dem
SGB III und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) schließen aneinander an, wobei sich die Abgrenzung zwischen den §§ 56ff
SGB III und dem BAföG aus den Formen der beruflichen bzw. schulischen Ausbildung ergibt. Während das BAföG die Förderung beim Besuch von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen, Berufsfachschulen, Fach- und Fachoberschulen, Abendschulen
und Berufsaufbauschulen, höheren Fachschulen und Akademien sowie Hochschulen regelt (vgl. § 2 BAföG), wird die Berufsausbildungsbeihilfe nur und ausschließlich für die berufliche Ausbildung sowie für berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen
gewährt (vgl. Mutschler, Schmidt-De Caluwe, Coseriu,
SGB III, Arbeitsförderung, Großkommentar, 5. Auflage 2013, §
56 Rz. 2 m.w.N.).
Weil wegen des sich aneinander anschließenden Systems (vgl. oben) nur entweder eine Förderung nach den §§ 56ff
SGB III oder nach den Vorschriften des BAföG möglich ist, scheidet auch eine Förderung der Aus- und Weiterbildung in akademischen Berufen an Hochschulen und hochschulähnlichen
Einrichtungen durch die Bundesagentur für Arbeit (BA) aus (vgl. Mutschler, Schmidt-De Caluwe, Coseriu,
SGB III, Arbeitsförderung, Großkommentar, 5. Auflage 2013, § 57 Rz. 42 m.w.N.), § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BAföG.
§ 2 BAföG lautet wie folgt: (1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von 1. weiterführenden allgemeinbildenden Schulen
und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach-
und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die
Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt, 2. Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene
Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss
vermitteln, 3. Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, 4. Abendhauptschulen,
Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs, 5. Höheren Fachschulen und Akademien, 6. Hochschulen.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an
einer öffentlichen Einrichtung - mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen - oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt
wird.
(1a) 1Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn
der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und 1. von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte
nicht erreichbar ist, 2. einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder
war, 3. einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung
für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung
des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.
(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die
zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte
gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens
oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.
(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen,
dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von 1. Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet
sind, 2. Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden, wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten
Ausbildungsstätten gleichwertig ist.
(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer
der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt
in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten
Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.
(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert
und die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt. Ausbildungsabschnitt im Sinne
dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit
geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im
Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.
(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende 1. Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher
Weiterbildung nach dem
Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Arbeitslosengeld II bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält, 2. Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält, 3. als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge
oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder 4. als Gefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach den
§§
44,
176 Absatz
4 des
Strafvollzugsgesetzes hat.
Im vorliegenden Fall absolviert der Antragsteller unstreitig nicht lediglich eine Ausbildung zum Hotelkaufmann, sondern ein
Studium zum Tourismusmanagement mit dem Studienabschluss Bachelor of Arts an der Hochschule A-Stadt mit einer Gesamtdauer
von 4,5 Jahren. Diese Zeit setzt sich zusammen aus 27,5 Monaten Beschäftigung im Betrieb, 21,5 Monaten betrieblicher Ausbildungszeit
und 27 Monaten Studium an der Hochschule.
Das BSG unterscheidet in seiner Entscheidung vom 01.12.2009 (Az. B 12 R 4/08 R) zwischen praxisintegrierten dualen Studiengängen, ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen und berufsbegleitenden
Studiengängen. In dem betreffenden Fall ging es um die Sozialversicherungspflicht bzw. Sozialversicherungsfreiheit in einem
praxisintegrierten dualem Studiengang. Das BSG hat für das hier vorliegende Modell eines ausbildungsintegrierten dualen Studiums jedoch keine Aussage zur Abgrenzung zwischen
den §§ 56ff
SGB III einerseits und § 2 BAföG andererseits treffen müssen.
Anerkannt ist jedoch z.B. auch im Rahmen von § 7 Abs. 5 des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB II), dass insoweit abstrakte Kriterien zur Abgrenzung heranzuziehen sind (vgl. z.B. Eicher, SGB II, 3. Auflage 2013, § 7 Rz. 175 m.w.N.). Dies würde bedeuten, dass alleine wegen § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BAföG (Hochschulausbildung) ein abstrakter Anspruch auf Förderung bestehen würde, der im SGB II zum Leistungsausschluss führt. Nichts anderes kann aber bei der Abgrenzung zwischen den §§ 56ff
SGB III und dem BAföG gelten, wenn eine berufliche Ausbildung eben (nur) notwendiger Bestandteil eines Hochschulstudiums nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BAföG ist. Wie es sich hier aus dem von der Hochschule festgelegten Studienablauf ergibt (vgl. oben), besteht das Studium aus 6
Studiensemestern und einem Praxissemester einerseits sowie Phasen der beruflichen Ausbildung und Praxis andererseits (vgl.
http://studentsearch.hochschule-dual.de/details.php?model=Verbundstudium). Die Integration einer beruflichen Ausbildung ist
somit Teil des Studiums zum Bachelor of Arts. Da diese Ausbildung notwendigerweise in das Studium eingegliedert ist, darf
es auch keine Rolle spielen, dass die integrierte Ausbildung zum Hotelkaufmann einen wesentlichen Teil der Studiendauer ausmacht.
Demgemäß ist auch für den Senat nicht ersichtlich gewesen, dass in den im Internet zur Verfügung stehenden Informationsmöglichkeiten
über duale Studiengänge auch nur eine einzige Stelle insoweit auf eine Fördermöglichkeit nach den §§ 56ff
SGB III verwiesen hätte. Alle insoweit zur Verfügung stehenden Informationsquellen (vgl. z.B. http://www.wegweiser-duales-studium.de/bafoeg/)
verweisen insoweit alleine und ausschließlich auf das BAföG.
Der hier vorliegende Fall ist auch anders zu beurteilen, als der derjenige, welcher der Entscheidung des LSG Hamburg vom 11.09.2013
(Az. L 2 AL 86/10) zugrunde lag, weil der Kläger dort nicht als Student immatrikuliert war.
Danach war der Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 29.10.2015 stattzugeben.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
193 SGG analog.
Allerdings war dem Antrag des Antragstellers auf Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren stattzugeben. Nach §
73a Abs.
1 SGG i.V.m. §
114 der
Zivilprozessordnung (
ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht,
nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende
Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der
Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung erforderlich
erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist, §
121 Abs.
2 Satz 1
ZPO.
Zur Beurteilung der Erfolgsaussichten kommt es auf den Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag an (vgl. Leitherer in Meyer/Ladewig/Keller/
Leitherer,
SGG, 11. Auflage 2014, §
73a Rz. 7d). Bei der Prüfung der hinreichenden Aussicht auf Erfolg im Rahmen der Prozesskostenhilfe erfolgt nur eine vorläufige
Prüfung. Dabei ist der verfassungsrechtlich gezogene Rahmen (Art.
3 Abs.
1, 20 Abs.
3, 19 Abs.
4 Grundgesetz -
GG) zu beachten. Deshalb dürfen keine allzu überspannten Anforderungen gestellt werden (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts
vom 07.04.2000, Az. 1 BvR 81/00, NJW 2000,1936). Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist anzunehmen, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Klägers aufgrund
der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher
Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (Leitherer, a.a.O.). Denn der Zweck der Prozesskostenhilfe, dem
Unbemittelten weitgehend gleichen Zugang zu Gericht wie dem Bemittelten zu gewähren, gebietet lediglich, ihn einem solchen
Bemittelten gleichzustellen, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko mitberücksichtigt
(BVerfGE 81, 347, 356 ff = NJW 1991, 413 f; BVerfG FamRZ 1993, 664, 665).
Da weder die §§ 56ff
SGB III, noch das BAföG hinsichtlich der Förderung von ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen eine klare Abgrenzung treffen, muss damit die
Auffassung des Antragstellers als vertretbar bewertet werden, so dass dem Antrag auf Prozesskostenhilfe stattzugeben war.