Gründe:
I. Der 1990 geborene und als schwerbehinderter Mensch nach dem
SGB IX anerkannte Kläger wendet sich gegen die Versagung eines Zuschusses zur Erlangung der Fahrerlaubnis als Leistung zur Teilhabe
am Arbeitsleben. Er macht geltend, die 5 km weite Wegstrecke von seiner Wohnung A-Straße in A-Stadt zur Ausbildungsstelle
B-Straße in A-Stadt könne er nur mit dem PKW zurücklegen. Die Beklagte wendet ein, die Wegstrecke sei einfach nur 2,5 km weit,
nach der Medizinischen Begutachtung im Fahrerlaubnisverfahren könne der Kläger Gehstrecken von 3 km gehen, so dass es an der
arbeitsplatzbedingten Notwendigkeit der Fahrerlaubnis fehle.
Für die insoweit anhängige Klage hat das Sozialgericht München mit Beschluss vom 26.02.2010 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe
mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt. Dagegen hat der Kläger Beschwerde eingelegt mit der Begründung, das Sozialgericht
habe die Erfolgsaussicht zu Unrecht verneint.
II. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerdeist zulässig (§§
172 Abs.
1 SGG, §§
73 a
SGG,
127 Abs.
2 ZPO), aber unbegründet. Dem Kläger steht jedenfalls mangels Bedürftigkeit kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe zu.
Nach der Erklärung des Klägers über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 08.12.2009 erhält er eine Ausbildungsvergütung
von EUR 505,29 netto (nach Abzug von EUR 34,00 vermögenswirksamer Leistung). Aus der Erklärung sowie aus dem Akteninhalt ergibt
sich weiter, dass der Kläger bei seiner erwerbstätigen Mutter mietfrei wohnt. Es ist nicht angegeben oder sonst ersichtlich,
dass der Kläger seiner Mutter Zahlungen für Kost, Logis sowie Betreuung leistet. Der dem Grunde nach zum Unterhalt verpflichtete
Vater ist erwerbstätig.
Dieser Situation steht gegenüber, dass für den gem. §
183 SGG kostenprivilegierten Kläger lediglich Rechtsanwaltsgebühren gem. § 3 Abs 1 S 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG - iVm Vergütungsverzeichnis Nr. 3102 in Höhe einer Mittelgebühr (§ 14 RVG) von EUR 250,00 zzgl. 19% Umsatzsteuer sowie Auslagen und Kosten im Raume stehen. Hierzu kann nochmals eine Erledigungsgebühr
treten nach der Vergütungsverzeichnis-Nr. 3106 von im Mittel EUR 200,00. Bei Gegenüberstellung der Mittel, die dem Kläger
zur Verfügung stehen einerseits und der voraussichtlich zu tragenden Rechtsanwaltsgebühren andererseits ergibt sich somit,
dass es dem Kläger in Anbetracht der bestehenden Gerichtskostenfreiheit sowie des fehlenden Risikos, die Kosten der Beklagten
ersetzen zu müssen (§
193 SGG), durchaus möglich ist, die Kosten des anhängigen Rechtsstreits aus eigenen Mitteln zu tragen. Mangels Bedürftigkeit hat
der Kläger somit keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe.
Auf die übrigen Anforderungen der Prozesskostenhilfe nach §
73a SGG, §§
114 ff
ZPO ist nicht mehr einzugehen.
Die Kosten der Beschwerde werden nicht erstattet, §
127 Abs.
4 ZPO iVm §
73 a SGG.