Gründe:
Der Antragsteller begeht im Beschwerdeverfahren weiterhin die Verpflichtung des Antragsgegners im Wege des Erlasses einer
einstweiligen Anordnung zur Übernahme von Mietschulden für die von ihm in Berlin bewohnte Wohnung.
Das Sozialgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Gegen den am 27.
Juni 2014 zugestellten Beschluss wendet sich der Antragsteller mit der am 25. Juli 2014 eingelegten Beschwerde.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Sozialgericht hat zutreffend den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
Nach §
86b Abs.
2 Satz 2
SGG kann das Gericht einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis
treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Antragsteller müsste glaubhaft
machen (§
86b Abs.
2 Satz 4
SGG i. V. m. §
920 Abs.
2 Zivilprozessordnung -
ZPO), dass ihm ein Anspruch auf die geltend gemachte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch) und dass das Abwarten einer gerichtlichen
Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren für ihn mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre (Anordnungsgrund).
Die Voraussetzungen der einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage des § 22 Abs. 8 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - SGB II - sind vorliegend nicht erfüllt. Ein Anordnungsanspruch ist daher nicht glaubhaft gemacht.
Nach § 22 Abs. 8 SGB II können im Rahmen des Bezuges von Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage
gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst der Eintritt von Wohnungslosigkeit
droht.
Beiden Tatbestandsvarianten (Übernahme zur Sicherung der derzeitigen Unterkunft und Übernahme zur Abwendung von drohender
Wohnungslosigkeit) ist gemein, dass die Übernahme von Mietschulden geeignet sein muss, den Verlust der Wohnung zu verhindern.
An der Eignung fehlt es dann, wenn die Räumung nicht mehr abgewendet werden kann (Luik in Eicher, SGB II, 3. Auflage 2013, § 22, Rn. 248, m.w.N.).
Vorliegend hat der Antragsteller im Räumungsprozess vor dem Amtsgericht Schöneberg (Az.: 2 C 53/14) am 28. August 2014 den mit der Klage seitens seiner Vermieterin verfolgten Räumungsanspruch anerkannt und ist mit Anerkenntnisurteil
vom selben Tag verpflichtet worden, die von ihm derzeit bewohnte Wohnung geräumt an die Vermieterin herauszugeben. Das Urteil
ist vorläufig vollstreckbar. Danach kann durch eine Übernahme von Mietschulden der Verlust der Wohnung nicht mehr abgewendet
werden. Soweit der Antragsteller unter Hinweis auf die Erklärung der Vermieterin in der öffentlichen Sitzung beim Amtsgericht
Schöneberg, sie sehe von der Vollstreckung des Räumungstitels für die Dauer des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ab, soweit
die weitere Miete vollständig gezahlt werde, meint, die Vermieterin sei bei Begleichung der Mietschulden zur Fortsetzung des
Mietverhältnisses bereit, kann dies aus der Erklärung der Vermieterin nicht erkannt werden. Vielmehr hat die Vermieterin lediglich
erklärt, vorübergehend aus dem Räumungstitel nicht zu vollstrecken und dies auch nur, soweit die laufende Miete - also nicht
etwa rückständige Mietzahlungen - gezahlt werden. Der Antragsteller hat auch nicht innerhalb der ihm nach Erörterung des Sachverhalts
beim Landessozialgericht eingeräumten Frist eine anderslautende Bescheinigung der Vermieterin vorgelegt.
Da damit schon mangels Geeignetheit der Mietschuldenübernahme zum Wohnungserhalt ein Anspruch des Antragstellers ausgeschlossen
ist, kommt es auf die Gründe für die Entstehung der Mietschulden nicht an. Kann nämlich der Zweck des Gesetzes nicht erreicht
werden, ist eine Mietschuldenübernahme ausgeschlossen, da die Regelung nicht dazu dient, Risiken des Vermieters zu minimieren.
Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden, §
177 SGG.