Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger einen Anspruch auf Krankengeld hat.
Der 1969 geborene Kläger bezieht seit 1. Januar 2005 Arbeitslosengeld II und ist aufgrund dessen bei der Beklagten pflichtversichert.
Ab 1. Juni 2006 übte er außerdem eine geringfügige Beschäftigung als Zeitschriftenzusteller aus. Nach den vorliegenden ärztlichen
Bescheinigungen war er ab 17. September 2008 arbeitsunfähig erkrankt und beantragte nach dem Ende der Entgeltfortzahlung durch
den Arbeitgeber bei der Beklagten Krankengeld. Diese lehnte den Antrag mit Bescheiden vom 13. und 20. November 2008 ab, da
der Kläger aufgrund des Arbeitslosengeld II-Bezuges versichert sei und für diese Versicherten kein Anspruch auf Krankengeld
bestehe. Durch die geringfügige Beschäftigung trete keine Versicherungspflicht ein, sodass auch insoweit kein Anspruch auf
Krankengeld gegeben sei.
Der Kläger hat dagegen am 28. November 2008 Klage erhoben und die Auffassung vertreten, dass ihm Krankengeld zustehe, wobei
Arbeitsunfähigkeit bereits ab 3. September 2008 vorgelegen habe.
Die Beklagte hat die Klage auch als Widerspruch gewertet und diesen durch Widerspruchsbescheid vom 20. Februar 2009 zurückgewiesen,
da der Kläger aufgrund des Bezuges von Arbeitslosengeld II gesetzlich krankenversichert sei und somit keinen Anspruch auf
Krankengeld habe. Daran ändere sich durch die Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung nichts.
Nachdem der Kläger mitgeteilt hat, die Klage fortführen zu wollen, hat das Sozialgericht diese durch Gerichtsbescheid vom
17. Juli 2009 abgewiesen und auf die Gründe des angefochtenen Widerspruchsbescheides verwiesen.
Mit seiner am 27. Juli 2009 eingelegten Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 17. Juli 2009 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide
vom 13. November 2008 und 20- November 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Februar 2009 zu verurteilen, ihm
Krankengeld aufgrund seiner seit dem 3. September 2008 bestehenden Arbeitsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie auf die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen,
die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch sonst zulässige Berufung (§§
143,
151 Sozialgerichtsgesetz -
SGG) ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat zu Recht festgestellt, dass die angefochtenen Bescheide rechtmäßig sind und der
Kläger einen Anspruch auf Krankengeld nicht hat.
Nach §
44 Abs.
2 S. 1 Nr.
1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung (
SGB V) haben die nach §
5 Abs.
1 Nr.
2a SGB V Versicherten keinen Anspruch auf Krankengeld. Nach §
5 Abs.
1 Nr.
2a SGB V sind Personen für die Zeit, für die sie Arbeitslosengeld II beziehen, versicherungspflichtig. Zu diesem Personenkreis gehört
seit dem 1. Januar 2005 der Kläger.
Eine andere Beurteilung ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass der Kläger eine geringfügige Beschäftigung (§ 8 Sozialgesetzbuch
Viertes Buch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung) ausgeübt hat, da diese nicht zu einer Versicherungspflicht
in der gesetzlichen Krankenversicherung führt (§
7 Abs.
1 SGB V) und daher keinen Krankengeldanspruch begründen kann.
Angesichts dieser eindeutigen Rechtslage bestand entgegen der Auffassung des Klägers keine Veranlassung, Zeugen zu laden oder
weitere Akten beizuziehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
193 SGG.
Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des §
160 Abs.
2 SGG nicht vorliegen.