LSG Hessen, Urteil vom 22.08.2008 - 5 R 338/07
Anspruch auf Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute, Anwendbarkeit der Besitzschutzregelung des § 88 SGB VI, Anforderungen an des Sozialversicherungsausweis der ehemaligen DDR
1. Die Besitzschutzregelung des §
88 SGB VI findet keine Anwendung, wenn der Versicherte, der bereits eine unbefristete Bergmannsvollrente nach §
2 RÜG bezieht, eine Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute gemäß §
40 SGB VI beantragt.
2. Sind im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherungen nach § 12 Abs. 1 der Verordnung zur Sozialversicherung der Arbeiter
und Angestellten der ehemaligen DDR sowohl Arbeitszeiten als auch Arbeitsentgelt angegeben, so genügt er den Anforderungen
des §
286c SGB VI. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Gießen 28.08.2007 S 6 KN 175/06