Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.03.2016 - 7 AS 1849/15
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung Nichterscheinen zum Meldetermin ohne wichtigen Grund Rechtmäßigkeit der Minderung der Grundsicherung Behandlung von Anträgen auf Terminsverlegung Verneinung erheblicher Gründe für eine Vertagung
1. Die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob bei einem seit 2009 unverändert bestehenden Bewerberangebot und nicht beschiedenem Antrag, nach § 27 SGB II darlehensweise Leistungen zu gewähren, Veranlassung zur Vergabe von Meldeterminen bestehe, wirft keine Rechtsfrage auf, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern.
2. Ein i.S.d. § 227 Abs. 1 S. 1 ZPO ordnungsgemäß gestellter Verlegungsantrag mit einem hinreichend substantiiert geltend und ggf. glaubhaft gemachten Terminsverlegungsgrund begründet grundsätzlich eine entsprechende Pflicht des Gerichts zur Terminsverlegung. Die Behandlung von Anträgen auf Terminsverlegung hat dabei der zentralen Gewährleistungsfunktion der mündlichen Verhandlung für den Anspruch der Beteiligten auf rechtliches Gehör zu genügen. Dabei kann die Mandatsniederlegung eines Bevollmächtigten und die fehlende Möglichkeit, kurz vor dem Termin einen neuen Bevollmächtigten zu bestellen, einen erheblichen Grund darstellen.
Normenkette:
SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
,
SGG § 144 Abs. 2
,
SGG § 145
,
ZPO § 227 Abs. 1 S. 1
,
SGG § 202 S. 1
Vorinstanzen: SG Aachen 15.09.2015 S 14 AS 459/15
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 15.09.2015 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: