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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.10.2014 - 8 R 870/13
Statusfeststellungsverfahren für eine Haushilfe - Freier Mitarbeiter - Unzulässige Elementenfeststellung Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt.
2. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet.
3. Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so, wie sie praktiziert wird, und die praktizierte Beziehung so, wie sie rechtlich zulässig ist.
Normenkette:
SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Düsseldorf 25.07.2013 S 20 R 2556/11
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 25.7.2013 geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 2.5.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.8.2011 wird aufgehoben, soweit mit diesem festgestellt worden ist, dass die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) als allgemeine Haushilfe im Hotel Q der Klägerin vom 1.8.2009 bis zum 30.4.2013 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt worden ist. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen, mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selbst tragen. Die Revision wird nicht zugelassen.

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