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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.07.2018 - 20 SO 331/15
Kosten für die Unterbringung eines Hilfeempfängers Erstattungsanspruch zwischen nachrangig und vorrangig verpflichteten Leistungsträgern Erbringung gleichartiger Leistungen Leistungen zu demselben Zweck
1. Voraussetzung eines Erstattungsanspruchs zwischen nachrangig und vorrangig verpflichteten Leistungsträgern ist das Bestehen miteinander konkurrierender, auf dieselbe Leistung gerichteter Leistungsverpflichtungen zweier unterschiedlicher Sozialleistungsträger.
2. Zwischen tatsächlich erbrachten und geschuldeten Leistungen muss Gleichartigkeit bestehen.
3. Gleichartigkeit ist anzunehmen, wenn die Leistungen demselben Zweck dienen.
Normenkette:
SGB VIII § 42
,
SGB X § 104 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Köln 24.06.2015 S 10 SO 341/14
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 24.06.2015 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens auch im Berufungsverfahren. Die Revision wird zugelassen. Der Streitwert wird auf 153.230,49 EUR festgesetzt.

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