SG Chemnitz, Urteil vom 28.04.2010 - 3 AS 6989/09
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Absetzung der Versicherungspauschale für Privatversicherungsbeiträge vom Einkommen,
Absetzbarkeit einer Unfallversicherung für ein minderjähriges Kind
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 ALG II-V sind von dem Einkommen Minderjähriger ein Betrag in Höhe von 30,00 Ç monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen
nach § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SGB II - die nach Grund und Höhe angemessen sind, wenn der oder die Minderjährige eine entsprechende
Versicherung abgeschlossen hat - als Pauschbeträge abzusetzen. Es folgt weder aus dem Wortlaut der Vorschrift, noch ist es
mit dem Erfordernis der Kosteneinsparung bei Beziehern der Grundsicherung für Arbeitssuchende vereinbar, dass derartige Versicherungen
nur anerkannt werden könnten, wenn das minderjährige Kind selbst Versicherungsnehmer ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: AlgIIV (2008) § 6 Abs. 1 Nr. 2
,
SGB II § 11