SG Karlsruhe, Urteil vom 28.04.2010 - S 4 SO 1393/10 ER
Anspruch auf Sozialhilfe; Grundsicherungsleistungen im Alter, Vorrang von Wohngeld
Ein Ausschluss von Wohngeld soll durch die Neuregelung in § 7 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 Buchst. b WoGG 2009 so eingeschränkt werden, dass jedenfalls übergangsweise ein gleichzeitiger Bezug von bestimmten Transferleistungen und
Wohngeld möglich ist und sodann im Erstattungswege zwischen den Leistungsträgern ausgeglichen wird. Daraus ergibt sich der
Vorrang des Wohngeldanspruchs vor dem Sozialhilfeanspruch. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: SGB XII § 41 S. 2 Nr. 1
,
SGB XII § 41ff
,
WoGG (2009) § 7 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 Buchst. b