Gründe:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen
(§
160a Abs
4 Satz 1 iVm §
169 Satz 2
SGG).
Nach §
160 Abs
2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer
Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr
2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Eine allgemeine
Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das LSG in der Sache richtig entschieden hat, ist nicht zulässig. Die Klägerin
beruft sich allein auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, ohne die Voraussetzungen dieses Zulassungsgrundes in
der Begründung der Beschwerde schlüssig darzulegen (§
160a Abs
2 Satz 3
SGG).
Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) erfordert die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den
Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird (vgl BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11). Die abstrakte Rechtsfrage ist klar zu formulieren, um an ihr die weiteren Voraussetzungen für
die Revisionszulassung nach §
160 Abs
2 Nr
1 SGG prüfen zu können (Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, IX. Kap, RdNr 181). Es ist
aufzuzeigen, dass die Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und die Klärung
durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16). Hierfür ist eine Auseinandersetzung mit den einschlägigen oberstgerichtlichen Entscheidungen ebenso erforderlich
wie die Darlegung, dass sich aus diesen keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage
ergeben (vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 8).
Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Als grundsätzlich klärungsbedürftig erachtet sie
die folgenden Fragen:
1. Ist vor dem Erlass eines endgültigen Bescheids mit einer ungünstigeren Regelung als die vorhergehende vorläufige Entscheidung
der Leistungsempfänger nach § 24 SGB X anzuhören?
2. Ist vor dem Erlass eines Erstattungsbescheids nach § 40 Abs 2 Nr 1 SGB II aF iVm §
328 Abs
3 SGB III der Leistungsempfänger nach § 24 SGB X anzuhören?
3. Wirkt eine vorläufige Entscheidung weiter, auch nachdem ihre Voraussetzungen entfallen sind und sie hätte aufgehoben werden
müssen?
4. Ist eine vorläufige Entscheidung durch eine endgültige zu ersetzen, wenn der Grund der Vorläufigkeit wechselt?
Im Hinblick auf die 1. Frage legt die Beschwerde die Klärungsbedürftigkeit nicht hinreichend dar. Die Klägerin weist selbst
auf die Rechtsprechung des BSG hin, wonach es vor Erlass einer abschließenden Entscheidung über den Leistungsanspruch nach zunächst vorläufiger Bewilligung
keiner Anhörung bedarf, weil durch die vorläufige Bewilligung nach dem SGB II keine Rechtsposition erlangt worden ist, in die die Behörde durch die abschließende Entscheidung über die Leistungsbewilligung
eingreift (BSG vom 12.10.2016 - B 4 AS 60/15 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 51 RdNr 17). Einen gleichwohl verbliebenen oder erneut entstandenen Klärungsbedarf legt die Klägerin
nicht dar. Insbesondere zeigt sie nicht auf, dass sich Stimmen in der Literatur mit dieser Rechtsprechung auseinandersetzen,
ohne ihr zu folgen.
Im Hinblick auf die 2. Frage wird ebenfalls die Klärungsbedürftigkeit nicht hinreichend dargelegt. Insbesondere geht die Beschwerde
nicht darauf ein, warum die Frage trotz der Rechtsprechung des BSG, wonach es sich bei einem Erstattungsverlangen um einen eigenständigen Verwaltungsakt nach § 31 SGB X handelt, der seinerseits in die Rechte des Betroffenen eingreift und deshalb vor seinem Erlass eine entsprechende Anhörung
voraussetzt (BSG vom 7.7.2011 - B 14 AS 153/10 R - BSGE 108, 289 = SozR 4-4200 § 38 Nr 2, RdNr 18 mwN; vgl zu einem Erstattungsverlangen nach abschließender Entscheidung auch BSG vom 28.11.2018 - B 14 AS 34/17 R - vorgesehen für SozR 4 RdNr 12), gleichwohl klärungsbedürftig ist.
Im Hinblick auf die 3. Frage sind sowohl die Klärungsfähigkeit als auch die Klärungsbedürftigkeit nicht hinreichend dargelegt.
Der Beschwerdebegründung lässt sich entnehmen, dass ausschließlich die abschließende Entscheidung sowie das daraus folgende
Erstattungsverlangen Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist. Es wird bereits nicht deutlich, was die Klägerin in diesem
Zusammenhang mit "Weiterwirken" der vorläufigen Entscheidung ausdrücken will. Eine solche Entscheidung bleibt - wie jeder
Verwaltungsakt - wirksam, solange und soweit sie nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf
oder auf andere Weise erledigt ist (§ 39 Abs 2 SGB X). Dass sie "hätte aufgehoben werden müssen", genügt insoweit nicht.
Im Hinblick auf die 4. Frage fehlt es zuletzt bereits an einer hinreichenden Darlegung der Klärungsfähigkeit. Die Beschwerde
begründet nicht schlüssig, warum der Fall die Frage aufwirft, welche rechtlichen Folgen sich ergeben, "wenn der Grund der
Vorläufigkeit wechselt". Nach dem in der Beschwerdebegründung mitgeteilten Sachverhalt lagen für den Zeitraum ab 1.2.2013
die Voraussetzungen für eine vorläufige Entscheidung nicht mehr vor, weil Hilfebedürftigkeit aufgrund der neu aufgenommenen
Erwerbstätigkeit zweifellos nicht mehr bestanden habe.
Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt in entsprechender Anwendung des §
169 Satz 3
SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§
183,
193 SGG.