Erstattungsfähigkeit von Kaosten einer CAP-Beatmung
Atemunterstützung durch eine High-Flow-Nasenkanüle
Keine maschinelle Beatmung
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um Krankenhausvergütung.
Die Klägerin betreibt ein nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) zugelassenes Krankenhaus, in dem die bei
der Beklagten versicherte C. L. (im Folgenden: Versicherte, geboren 1965) vom 17. Dezember 2009 bis zum 31. Januar 2010 wegen
der Hauptdiagnose C34.1 L (bösartige Neubildung: Oberlappen) und anderer Diagnosen stationär behandelt wurde. Am 21. Dezember
2009 wurde sie operiert. Am 31. Dezember 2009 war eine erneute Operation in Form einer Restpneumonektomie notwendig. Um 22:00
Uhr erfolgten notfallmäßig eine Intubation sowie eine maschinelle Beatmung. Die invasive Beatmung wurde am 1. Januar 2010
um 16:00 Uhr beendet und die Versicherte wurde nichtinvasiv beatmet. Die Therapie wurde bis zum 7. Januar 2010 um 14:00 Uhr
fortgesetzt.
Die Klägerin stellte der Beklagten mit Rechnung vom 25. Februar 2010 unter Berücksichtigung der gesetzlich vorgesehenen Zuschläge
38.557,23 EUR (Fallpauschale - German Diagnosis Related Group Version 2009 (G-DRG) A13A (Beatmung ) 95 und ( 250 Stunden mit
hochkomplexem Eingriff oder intensivmed. Komplexbeh. ) 1656 Punkte oder ) 1104 Punkte mit komplexer OR-Prozedur oder mit kompl.
Konstellation, bestimmter OR-Prozedur und Alter ( 16 Jahre oder bei Lymphom und Leukämie) in Rechnung. Die Rechnung beinhaltet
die Hauptdiagnose ICD-10-GM (=German Modification, im Folgenden: ICD-10) C34.1 L (Bösartige Neubildung: Oberlappen), weitere
Nebendiagnosen und Prozeduren. Die Beklagte zahlte zunächst am 23. März 2010 den in Rechnung gestellten Betrag und beauftragte
den M. D. der Krankenversicherung T. (MDK) mit der Überprüfung des Behandlungsfalles hinsichtlich der Notwendigkeit der vollstationären
Behandlung für die Dauer vom 17. Dezember 2009 bis zum 31. Januar 2010 sowie der Korrektheit der von der Klägerin angegebenen
Beatmungsdauer. Der MDK bestätigte in seiner sozialmedizinischen Stellungnahme vom 23. März 2010 die Notwendigkeit der stationären
Behandlung; die Beatmungsdauer könne nicht bestätigt werden. Die ermittelte Beatmung betrage 18 Stunden. Daraus ergebe sich
eine niedriger bewertete DRG. Die Versicherte sei postoperativ jeweils extubiert worden, daher seien die Beatmungszeiten im
Rahmen der Operationen nicht zu zählen. Am 31. Dezember 2009 sei sie gegen 22:00 Uhr reintubiert und bis zum 1. Januar 2010
16:00 Uhr beatmet worden. Dies er-gebe 18 Beatmungsstunden. Die anschließende Optiflow-Therapie sei nur im Rahmen eines Weanings
(Entwöhnung) zur Beatmungszeit zu zählen. Ein Weaning habe hier nicht vorgelegen. Zutreffend sei die DRG E01B. Die Beklagte
verrechnete daraufhin am 26. Mai 2010 einen Betrag in Höhe von 3.011,02 EUR und am 27. Mai 2010 einen Betrag in Höhe von 21.294,61
EUR mit unstreitigen Forderungen der Klägerin.
Am 4. Februar 2013 hat die Klägerin Klage auf Zahlung von 24.305,63 EUR nebst Zinsen erhoben. Zur Begründung der Kodierung
der DRG A13A führte die Klägerin aus, nach zunächst komplikationsfreien Eingriffen habe sich die respiratorische Situation
der Versicherten postoperativ verschlechtert. Es sei eine respiratorische Insuffizienz aufgetreten, so dass am 31. Dezember
2009 notfallmäßig um 22:00 Uhr eine Intubation und die anschließende maschinelle Beatmung erforderlich geworden seien. Die
Trachea sei intubiert und die Versicherte invasiv beatmet auf die Intensivstation verlegt worden. Um eine Langzeitbeatmung
möglichst zu vermeiden, sei die invasive Beatmung am 1. Januar 2010 um 16:00 Uhr beendet und die Versicherte nichtinvasiv
mittels Maskenbeatmung weiter beatmet worden. Diese Flow-CPAP-Therapie sei kontinuierlich bis zum 7. Januar 2010 um 15:00
Uhr fortgesetzt worden. Erst dann sei die respiratorische Situation so stabilisiert gewesen, dass die kontinuierliche nichtinvasive
Beatmung beendet werden konnte. Am 11. Januar 2010 habe die Versicherte auf die Normalstation verlegt werden können. Allein
streitig sei zwischen den Beteiligten, ob es sich bei der im Anschluss an die invasive Beatmung erforderlichen kontinuierlichen
Flow-CPAP-Therapie über Nasenmaske um eine maschinelle Beatmung im Sinne der Deutschen Kodierrichtlinien (DKR Version 2010)
gehandelt habe. Die Beklagte meine, die Flow-CPAP-Therapie sei nur im Rahmen einer Entwöhnung berücksichtigungsfähig; eine
Entwöhnung ha-be hier jedoch nicht vorgelegen. Die Versicherte habe nach der Extubation am 1. Januar 2010 eine deutliche Beeinträchtigung
der Atmung mit muskulärer Schwäche gezeigt. Die unter invasiver Beatmung bei 100 v.H. gehaltene Sauerstoffsättigung sei zunächst
auf 98 v.H. und weiter auf 94 v.H. gesunken. Aufgrund der respiratorischen Insuffizienz sei die Fortführung der künstlichen
Beatmung zwingend erforderlich gewesen. Um eine erneute Intubation mit gegebenenfalls erforderlicher Gabe bewusstseinsdämpfender
Medikamente (Sedativa) und eine danach ggf. erforderliche Tracheotomie bei Langzeitbeatmung zu vermeiden, habe sich das intensivmedizinische
Ärzteteam zur nichtinvasiven Beatmung entschlossen. Die Versicherte sei deshalb nach der Extubation kontinuierlich mit einer
Flow-CPAP-Beatmung versorgt worden. Hierbei handle es sich um eine mechanische Beatmung bzw. Unterstützung der Atmung ohne
endotrachealen Zugang. Es erfolge eine Überdruckbeatmung über eine Gesichtsmaske, einen Beatmungshelm oder eine Nasenmaske.
Diese Beatmungsform sei deutlich komplikationsärmer. Die Atemluft werde zuvor angewärmt und befeuchtet. Die Möglichkeit, die
eigene Atemmuskulatur zu trainieren und so in ihrer Funktion zu verbessern, bleibe erhalten. Nach der Definition in der speziellen
Kodierrichtlinie D 1001h habe es sich um eine nichtinvasive maschinelle Beatmung gehandelt, eine Beatmungsform, bei der über
ein Beatmungsgerät - mithin eine mechanische Vorrichtung - ein positiver respiratorischer Druck eines Sauerstoff-Gasgemisches
erzeugt und damit mehr Luft in die Lunge bewegt werde, so dass eine Überblähung entstehe. Das führe zur Vergrößerung der funktionellen
Residualkapazität. Dieses Verfahren ersetze nicht die eigene Atemleistung des Patienten, die Atmung werde jedoch durch das
Verstärken der eigenen Atemleistung unterstützt. Die DKR unterschieden gerade nicht zwischen invasiver oder nichtinvasiver
Beatmung. Maschinelle Beatmung sei vielmehr jede Unterstützung der Atemleistung. Die Aufnahme der Beatmung über Maskensysteme
sei darüber hinaus dem medizinischen Fortschritt und dem Umstand geschuldet, dass es nichtinvasive Verfahren zur Beatmung
von Patienten gebe, die den invasiven Beatmungen hinsichtlich Patientenfreundlichkeit und Risikoprofil deutlich überlegen
seien. Durch diese Vervollständigung der Definition maschineller Beatmung habe sichergestellt werden sollen, dass die deutlich
vorteilhafteren Verfahren zur Anwendung kommen und der darauf basierende teils erheblichere Aufwand auch entsprechend vergütet
werde. Konsequent sei deshalb bei der Definition der maschinellen Beatmung im Rahmen der DRG auch darauf verzichtet worden,
eine Kodierung zwingend an eine Intubation oder Tracheotomie zu knüpfen. Selbst wenn der Auffassung der Beklagten gefolgt
würde, dass es sich nicht um eine maschinelle Beatmung im Sinne der DKR gehandelt habe, sei diese als Phase der Entwöhnung
der Beatmungsdauer hinzuzurechnen. Die DKR setzten das Eintreten einer stabilen respiratorischen Situation voraus, in der
der Patient über einen längeren Zeitraum vollständig und ohne maschinelle Unter-stützung spontan atme. Bei der Versicherten
sei nach der Extubation keine respiratorische Stabilität erreichbar gewesen. Dies sei erst am 7. Januar 2010 der Fall gewesen.
Daraus ergebe sich eine Beatmungsdauer von 143 Stunden.
Die Beklagte hat nach Einholung einer sozialmedizinischen Stellungnahme des MDK vom 26. Juni 2013 anerkannt, dass an die Klägerin
aufgrund der Abrechenbarkeit der DRG E01A (Revisionseingriffe, beidseitige Lobektomie, erweiterte Lungenresektion und andere
komplexe Eingriffe am Thorax mit Revisionseingriff mit komplizierender Konstellation, hochkomplexem Eingriff oder komplizierender
Diagnose) ein weiterer Betrag von 2.064,16 EUR nebst Zinsen ab dem 27. Mai 2010 in Höhe des Basiszinssatz zu zahlen ist. Im
Übrigen hat sie an ihrer Ansicht festgehalten. Die Klägerin hat das Teilanerkenntnis der Beklagten angenommen.
Das SG hat ein internistisch-pneumologisches Gutachten des Dr. M. vom 23. Dezember 2014 eingeholt, wonach die Versicherte
mit einer High-Flow-Therapie behandelt wurde, die nicht in jedem Fall eine CPAP-Therapie darstelle. Deshalb könne der von
der Klägerin verwendete Begriff Flow-CPAP-Therapie nicht in jedem Fall zutreffend sein. Eine CPAP-Therapie (Con-tinuos Positive
Airway Pressure), die durch ein Gerät, das einen kontinuierlichen positiven Atemwegsdruck erzeuge oder durch ein PEEP-Ventil
bedingt werde, werde üblicherweise nicht als Flow-CPAP, sondern einfach als CPAP-Therapie bezeichnet und üblicherweise mit
einer Nasenmaske, einer Mund- und Nasenmaske, einer Vollgesichtsmaske oder auch einem Helm vorgenommen. Der seitens der Klägerin
benutzte Begriff Flow-CPAP-Therapie lasse in Übereinstimmung mit den Eintragungen in der Patientenakte nur den Schluss zu,
dass es sich um eine nasale High-Flow-Therapie (=HFNC-Therapie) gehandelt habe. Dies stelle nach der Definition der DKR 2010
- D 1001h keine künstliche Beatmung dar. Bei der HFNC-Therapie, wie mit dem Optiflow-Verfahren, werde über eine Nasenkanüle
kein Gas mittels einer mechanischen Vorrichtung in der Lunge bewegt. Die Atmung werde zwar unterstützt, aber nicht durch das
Verstärken oder Ersetzen des eigenen Atemantriebs der Patienten. Auch eine CPAP-Therapie mit einem Druckniveau über eine Nasenmaske
stelle keine Beatmung dar. Die bis zum 11. Januar 2010 nachzuvollziehende kontinuierliche Überwachung der Vitalparameter sei
als Intensivüberwachung anzusehen und damit als intensiv-medizinische Versorgung. Das Weaning umfasse den gesamten Prozess
der Loslösung des Patienten von mechanischer Unterstützung und vom endotrachealen Tubus. Während des Weanings fänden Modifikationen
bei der Beatmung statt, wobei beatmungsfreie Intervalle nicht vorausgesetzt werden. Bei der so genannten Flow-CPAP-Therapie
der Versicherten habe es sich nicht um eine Episode der Entwöhnung von der künstlichen Beatmung entsprechend der DKR 2010
gehandelt. Falls die Versicherte jedoch mit einer CPAP-Therapie beispielsweise über eine Mund-, Nasen- oder Vollgesichtsmaske
behandelt worden sei, wäre eine andere Bewertung in Betracht zu ziehen. Nach den vorliegenden Unterlagen sei davon auszugehen,
dass vom 1. Januar 2010, 16:00 Uhr, bis 7. Januar 2010, 14:00 Uhr, eine HFNC-Therapie eingesetzt wurde, die nicht bei der
Berechnung der Dauer der mechanischen Beatmung nach den DKR 2010 zu berücksichtigen sei.
Hierzu hat die Klägerin ausgeführt, dass die Ausführungen des Sachverständigen in Bezug auf dem medizinischen Sachverhalt
nachvollziehbar seien. Bei der Frage, ob die Nasen-CPAP-Therapie unter die DKR 1001h zu fassen sei, handle es sich um eine
Rechtsfrage in der Ge-stalt, ob aufgrund der lediglich beispielhaften Ausführungen zu Entwöhnungsmethoden in den DKR 1001h
auch andere (CPAP-) Verfahren von den DKR erfasst werden. Werde dies bejaht, müsse anhand der Feststellungen des Sachverständigen
auch die Beatmung mit Optiflow mit Hilfe des nasalen Interface als Phase der Entwöhnung anerkannt werden. Der Sachverständige
bestätige ihre Auffassung, dass über das Optiflow-System ein positiver Atemwegsdruck erzeugt werden könne. "CPAP" bedeute
letztendlich nichts anderes, als dass dies erfolge. Es handle sich in jedem Fall um eine im Rahmen der Phase der Entwöhnung
zur Beatmungsdauer hinzuzurechnende Therapie. Soweit der Sachverständige die DKR 1001h in der Weise interpretiere, dass eine
Entwöhnung im Sinne der DKR nur dann vorliege, wenn eine "Maske" als Interface für das CPAP verwendet werde, sei dem jedoch
entgegenzuhalten, dass die DKR 1001h das Masken-CPAP nur beispielhaft nenne. Soweit also auch durch ein anderes Interface
ein positiver Atemwegsdruck (=CPAP) erzeugt werden können, sei dies im Sinne der DKR ebenfalls als Entwöhnungsmethode anzuerkennen.
Durch die aktive Atemunterstützung entspreche die HFNC-Therapiemethode auch den Vorgaben der DKR, weil nicht lediglich Sauerstoff
gegeben werde. Sie hat auf das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 18. März 2015 (Az.: S 28 KR 341/13) verwiesen. In der
mündlichen Verhandlung hat sie weiter ausgeführt, sowohl durch das CPAP-Gerät als auch durch das Gerät zur HFNC-Therapie könne
ein positiver kontinuierlicher Atemwegsdruck erzeugt werden. Es könne nicht die Begrifflichkeit dafür entscheidend sein, ob
eine Methode der Entwöhnung vorgelegen habe oder nicht, wenn tatsächlich die gleiche Wirkungsweise wie bei einem klassischen
CPAP-Gerät erzeugt wurde.
Mit Urteil vom 26. Juni 2015 hat das SG die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 22.241,47 EUR nebst Zinsen in Höhe des Basiszinssatzes
ab dem 27. Mai 2010 zu zahlen. Die vorliegend durchgeführte Atemunterstützung sei als Methode der Entwöhnung nach der DKR
2010 1001h anzusehen und deshalb die Dauer dieser Entwöhnung insgesamt der Berechnung der Beatmungsdauer der Versicherten
hinzuzuzählen. Das hier verwendete Gerät erzeuge durchgängig wie ein anderes CPAP-Gerät einen positiven Atemwegsdruck und
der Patient könne auch über die eigene (Mund-) Spontanatmung die Wirkung des Gerätes nicht verdrängen, auch wenn keine Maske
eingesetzt werde. Dies stehe letztlich im Einklang mit den Ausführungen des Sachverständigen. Bestehe aber in der Wirkungsweise
der hier verwendeten HFNC-Therapie und der üblicherweise durch Masken erfolgende CPAP-Therapie kein Unterschied, dann liege
auch hier in der Sache eine CPAP-Therapie vor. Diese gelte wiederum als Methode der Entwöhnung nach den DKR 2010 Nr. 1001
h.
Hiergegen hat die Beklagte Berufung eingelegt und verweist auf das Gutachten des Dr. M. Ein permanenter positiver Atemwegsdruck
könne durch Verwendung (nur) einer Nasenkanüle gerade nicht erzeugt werden. Permanenter positiver Atemwegsdruck beziehe sich
auf die gesamte Atemaktion, also Inspiration und Exspiration (Ein- und Ausatmen). Der Sachverständige habe in seinem Gutachten
zutreffend dargestellt, dass über die HFNC-Therapie lediglich in der endexspiratorischen Phase positiver Druck erzeugt werden
könne, quasi wie "Gegenwind" beim Ausatmen. In der inspiratorischen Phase hingegen seien noch negative Drücke zu verzeichnen,
insoweit könne nicht von einem kontinuierlichen positiven Atemwegsdruck ausgegangen werden. Für ein CPAP-Gerät mit klassischer
Gesichtsmaskenversorgung treffe Letzteres uneingeschränkt zu. Bei einem angewendeten High-Flow-Gerät würden jedoch lediglich
"Nasenkanülen" eingesetzt. Der Mund bleibe vollständig frei. Ein Einatmen durch die Nase mit geöffnetem Mund lasse aber die
parallele Erzeugung eines gleichzeitig permanent positi-ven Atemwegsdruckes nicht zu. Eine vermeintliche CPAP-Therapie mit
einem permanenten Druckniveau über hier angelegte Nasenkanülen in den Nasenlöchern werde so weder in der Beschreibung des
Herstellers dargestellt, noch sei dies eine klassische Beatmungsform. Unter der Kodierempfehlung 317 bestätige der Fachausschuss
für ordnungsgemäße Kodierung und Abrechnung (FoKA) die Kodierempfehlung der SEG-4, dass die nasalen Applikation von Atemgas
über Nasenbrille mit hohem Fluss nicht der Definition einer maschinellen Beatmung in der DKR 1001h entspreche. In der DKR
1001h (Seite 102) werde insofern auch unterschieden: " Sauerstoffinsufflation bzw. - inhalation über Maskensysteme oder O2-Sonden
gehören jedoch nicht dazu." In der Kodierempfehlung 524 bestätigte der FoKA ebenfalls die Kodierempfehlung der SEG-4. Die
HFNC sei definitorisch und klassifikatorisch von CPAP abzugrenzen. Die DKR gestatteten explizit die Erfassung von CPAP bei
Ermittlung von Beatmungsstunden. Bei der Anwendung von High-Flow-Nasenkanülen (HFNC-System) handle es sich dagegen nicht um
maschinelle Unterstützung der Atmung.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 26. Juni 2015 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung führt sie aus, auf die von der Beklagten angeführte Bewegung eines Gases mittels einer mechanischen Vorrichtung
in die Lunge komme es nicht an. Es sei falsch, wenn die Beklagte vortrage, über die HFNC-Therapie könne kein positiver Atemwegsdruck
erzeugt werden. Dies sei durch Studien bewiesen. Schließlich sei das SG auch nicht an die Rechtsausführungen des Sachverständigen
gebunden. Auch die weitere Auslegung des Sachverständigen, die HFNC-Therapie könne nicht als Phase der Entwöhnung angesehen
werden, habe das SG nicht geteilt und zutreffend die gesamte Dauer der maschinellen Beatmung einschließlich der Phase der
Entwöhnung bei der Berechnung der Beatmungsdauer zu Grunde gelegt. Die Kodierempfehlung Nr. 524 des FoKA betreffe die vorliegende
Fallkonstellation nicht, weil durch die HFNC-Therapie ein kontinuierlicher positiver Atemwegsdruck erzeugt worden sei.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Prozess- und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten sowie der
beigezogenen Patientenakte Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet.
Streitgegenstand ist der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Zahlung in Höhe von 22.241,47 EUR. Diesen Anspruch machte
die Klägerin zu Recht mit der (echten) Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG geltend. Die Klage eines Krankenhausträgers - wie
der Klägerin - auf Zahlung der Behandlungskosten eines Versicherten gegen eine Krankenkasse ist ein Beteiligtenstreit im Gleichordnungsverhältnis,
in dem eine Regelung durch Verwaltungsakt nicht in Betracht kommt, kein Vorverfahren durchzuführen und keine Klagefrist zu
beachten ist (vgl. BSG, Urteil vom 16. Dezember 2008 - Az.: B 1 KN 3/08 KR R m.w.N., nach juris).
Der ursprünglich entstandene Anspruch der Klägerin auf Vergütung der stationären Krankenhausbehandlung eines anderen Versicherten
erlosch dadurch in Höhe von 22.241,47 EUR, dass die Beklagte wirksam mit ihrem Erstattungsanspruch wegen Überzahlung der Vergütung
für die Krankenhausbehandlung der Versicherten aufrechnete. Der Klägerin stand kein Anspruch auf eine weitere Vergütung in
Höhe des Differenzbetrages zwischen der DRG A13A Version 2009 und DRG E01B Version 2009 zu.
Zwischen den Beteiligten ist nicht streitig, dass der Klägerin aufgrund der Behandlung eines Versicherten zunächst ein Anspruch
auf die abgerechnete Vergütung zustand; eine nähere Prüfung des erkennenden Senats ist daher nicht erforderlich (vgl. zur
Zulässigkeit dieses Vorgehens z.B. BSG, Urteil vom 3. Juli 2012 - Az.: B 1 KR 16/11 R, nach juris). Die Zahlungs-verpflichtung
einer Krankenkasse entsteht - unabhängig von einer Kostenzusage - unmittelbar mit Inanspruchnahme der Leistung durch den Versicherten
kraft Gesetzes (§ 109 Abs. 4 Satz 3 SGB V), wenn die Versorgung - wie hier - in einem zugelassenen Krankenhaus durchgeführt
wird und i.S.v. § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB V erforderlich ist (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. z.B. Urteil vom 17. Dezember
2013 - Az.: B 1 KR 57/12 R m.w.N., nach juris). Die Krankenhausvergütung bemisst sich nach den in Rechnung gestellten vertraglichen
Fallpauschalen auf gesetzlicher Grundlage (vgl. BSG, Urteil vom 8. November 2011 - Az.: B 1 KR 8/11 R, nach juris). Der Vergütungsanspruch
für die Krankenhausbehandlung eines Versicherten der Beklagten erlosch dadurch in Höhe von 22.241,47 EUR, dass sie wirksam
mit ihrem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch wegen Überzahlung der Vergütung für die Krankenhausbehandlung des Versicherten
analog § 387 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) aufrechnete. Der Vergütungsanspruch und der von der Beklagten aufgerechnete
öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch waren fällig und der Vergütungsanspruch der Klägerin erfüllbar. Die Voraussetzungen
des Gegenanspruchs aus öffentlich-rechtlicher Erstattung in Höhe von 22.241,47 EUR waren erfüllt, weil die von der Beklagten
bezahlte Rechnung über die Behandlung der Versicherten um diesen Betrag überhöht war und sie diesen ohne Rechtsgrund an die
Klägerin gezahlt hat. Die Klägerin durfte nicht )95 und (250 Beatmungsstunden mitteilen.
Rechtsgrundlage des von der Beklagten abgerechneten und von der Klägerin durch Zahlung erfüllten Vergütungsanspruchs aus der
im Jahr 2009/2010 erfolgten stationären Behandlung der Versicherten ist § 109 Abs. 4 Satz 3 SGB V (i.d.F. durch Art. 1 Nr.
74 des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz &8722;
GKV-WSG) vom 26. März 2007 - BGBl. I 2007, Seite 378 ff) i.V.m. § 7 Satz 1 Nr. 1 KHEntgG (i.d.F. des Gesetzes zum ordnungspolitischen
Rahmen der Krankenhausfinanzierung ab dem Jahr (Krankenhausfinanzierungsreformgesetz - KHRG) vom 17. März 2009, BGBl I 534)
sowie § 17b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG, i.d.F. KHRG (a.a.O.). Der Anspruch wird auf Bundesebene durch Normsetzungsverträge
(Normenverträge/Fallpauschalenverordnungen) konkretisiert. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Verband der privaten
Krankenversicherung gemeinsam vereinbaren nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KHEntgG mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft als
"Vertragsparteien auf Bundesebene" mit Wirkung für die Vertragsparteien nach § 11 KHEntgG einen Fallpauschalen-Katalog einschließlich
der Bewertungsrelationen sowie Regelungen zur Grenzverweildauer und der in Abhängigkeit von diesen zusätzlich zu zahlenden
Entgelte oder vorzunehmenden Abschläge. Ferner vereinbarten sie insoweit Abrechnungsbestimmungen in den Fallpauschalenvereinbarungen
auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KHEntgG (hier: Vereinbarung zum Fallpauschalensystem für Krankenhäuser für das
Jahr 2009 (FPV 2009)).
Dieses Vergütungssystem orientiert sich an einem international bereits eingesetzten Vergütungssystem auf der Grundlage der
Diagnosis Related Groups (DRG) und ist jährlich weiterzuentwickeln und anzupassen. Das Vergütungssystem der allgemeinen Krankenhausleistungen
soll nach § 17b Abs. 1 Satz 1 KHG durchgängig, leistungsorientiert und pauschalierend sein. Dieses auf Vereinbarungen zwischen
dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Deutschen Krankenhausgesellschaft beruhende Vergütungssystem wurde nach
§ 17b Abs. 6 Satz 1 KHG verbindlich für alle Krankenhäuser zum 1. Januar 2004 eingeführt. Der in Ausführung dieser gesetzlichen
Verpflichtung vereinbarte Fallpauschalenkatalog sieht für die Zuordnung eines bestimmten Behandlungsfalls zu einer DRG zwei
Schritte vor: Zunächst ist die durchgeführte Behandlung nach Gegenstand und prägenden Merkmalen nach einem vom DIMDI herausgegebenen
Kode zu verschlüsseln. Dazu haben die Vertragspartner Kodierrichtlinien beschlossen, die ebenfalls jährlich überprüft und
angepasst werden. Der sich ergebende Kode ist in zu diesen Zwecken entwickelte Computerprogramme (sog. Grouper) einzugeben,
die dann nach bestimmten vorgegebenen, vom Krankenhaus nicht zu beeinflussenden Kriterien die Zuordnung zu einer bestimmten
DRG vornehmen. Aus dieser wird dann nach Maßgabe des Fallpauschalenkatalogs und der Pflegesatzvereinbarung die von dem Krankenhaus
zu zahlende Vergütung berechnet (vgl. BSG, Urteil vom 8. November 2011 - Az.: B 1 KR 8/11 R, nach juris). Nach der Rechtsprechung
des 1. und 3. Senats des BSG ist der ausdifferenzierte Algorithmus, mit dem die verschlüsselten Prozeduren und Diagnosen in
eine bestimmte DRG "übersetzt" werden, einer wertenden Betrachtung im Einzelfall nicht zugänglich. Eine Vergütungsregelung,
die für die routinemäßige Abwicklung von zahlreichen Behandlungsfällen vorgesehen ist, kann ihren Zweck nur erfüllen, wenn
sie allgemein streng nach ihrem Wortlaut sowie den dazu vereinbarten Anwendungsregeln gehandhabt wird und keinen Spielraum
für weitere Bewertungen sowie Abwägungen belässt. Demgemäß sind Vergütungsregelungen stets eng nach ihrem Wortlaut und allenfalls
ergänzend nach ihrem systematischen Zusammenhang auszulegen; Bewertungen und Bewertungsrelationen bleiben außer Betracht.
Da das DRG-basierte Vergütungssystem vom Gesetzgeber als jährlich weiter zu entwickelndes und damit "lernendes" System angelegt
ist, sind bei zutage tretenden Unrichtigkeiten oder Fehlsteuerungen in erster Linie die Vertragsparteien berufen, diese mit
Wirkung für die Zukunft zu beseitigen (vgl. BSG, Urteil vom 8. November 2011, a.a.O., m.w.N.). Maßgebend sind hier die Fallpauschalenvereinbarung
2009 und die DKR in der Version 2009.
§ 21 Abs. 2 Nr. 2 Buchst f KHEntgG bestimmt u.a. ausdrücklich, dass das Krankenhaus bei Beatmungsfällen die Beatmungszeit
in Stunden entsprechend der Kodierregeln nach § 17b Abs. 5 Nr. 1 KHG mitzuteilen hat. Die Voraussetzungen für die Kodierung
der Anzahl der Beatmungsstunden ergeben sich weder aus dem ICD-10 noch aus dem OPS, sondern allein aus der DKR 1001h, die
auch 2009 galt (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 19. Dezember 2017 - Az.: B 1 KR 18/17 R, Rn. 15, nach juris).
In den DKR 1001h heißt es u.a.: "10 KRANKHEITEN DES ATMUNGSSYSTEMS 1001h Maschinelle Beatmung Definition Maschinelle Beatmung
("künstliche Beatmung) ist ein Vorgang, bei dem Gase mittels einer mechanischen Vorrichtung in die Lunge bewegt werden. Die
Atmung wird unterstützt durch das Verstärken oder Ersetzen der eigenen Atemleistung des Patienten. Bei der künstlichen Beatmung
ist der Patient in der Regel intubiert oder tracheotomiert und wird fortlaufend beatmet. Bei intensivmedizinisch versorgten
Patienten kann eine maschinelle Beatmung auch über Maskensysteme erfolgen, wenn diese an Stelle der bisher üblichen Intubation
oder Tracheotomie eingesetzt werden
Beginn Die Berechnung der Dauer der Beatmung beginnt mit einem der folgenden Ereignisse:
Endotracheale Intubation
Maskenbeatmung Die Berechnung der Dauer der künstlichen Beatmung beginnt zu dem Zeitpunkt, an dem die maschinelle Beatmung
einsetzt.
Ende Die Berechnung der Dauer der Beatmung endet mit einem der folgenden Ereignisse: Extubation Beendigung der Beatmung
nach einer Periode der Entwöhnung. 101 Die Methode der Entwöhnung (z.B. CPAP, SIMV, PSV) von der künstlichen Beatmung wird
nicht kodiert.
Die Dauer der Entwöhnung wird insgesamt (inklusive beatmungsfreier Intervalle während der jeweiligen Entwöhnung) bei der Berechnung
der Beatmungsdauer eines Patienten hinzugezählt. Es kann mehrere Versuche geben, den Patienten vom Beatmungsgerät zu entwöhnen.
Das Ende der Entwöhnung kann nur retrospektiv nach Eintreten einer stabilen respiratorischen Situation festgestellt werden.
Eine stabile respiratorische Situation liegt vor, wenn ein Patient über einen längeren Zeitraum vollständig und ohne maschinelle
Unterstützung spontan atmet.
Zur Entwöhnung vom Respirator zählt auch die maschinelle Unterstützung der Atmung durch intermittierende Phasen assistierter
nichtinvasiver Beatmung bzw. Atemunterstützung wie z.B. durch Masken-CPAP/ASB oder durch Masken-CPAP jeweils im Wechsel mit
Spontanatmung ohne maschinelle Unterstützung. Sauerstoffinsufflation bzw. -inhalation über Maskensysteme oder O2-Sonden gehören
jedoch nicht dazu.
Im speziellen Fall einer Entwöhnung mit intermittierenden Phasen der maschinellen Unterstützung der Atmung durch Masken-CPAP
im Wechsel mit Spontanatmung ist eine Anrechnung auf die Beatmungszeit nur möglich, wenn die Spontanatmung des Patienten insgesamt
mindestens 6 Stunden pro Kalendertag durch Masken-CPAP unterstützt wurde.
Die Berechnung der Beatmungsdauer endet in diesem Fall nach der letzten Masken-CPAPPhase an dem Kalendertag, an dem der Patient
zuletzt insgesamt mindestens 6 Stunden durch Masken-CPAP unterstützt wurde.
Kontinuierlicher positiver Atemwegsdruck (CPAP) Kodes aus
8-711.0 Atemunterstützung mit kontinuierlichem positivem Atemwegsdruck (CPAP)
Wenn CPAP bzw. Masken-CPAP als Entwöhnungsmethode von der Beatmung verwendet wird, sind Kodes aus 8-711.0 nicht zu verwenden;
die Beatmungsdauer ist hingegen zu berücksichtigen (s.o.), d.h. zur gesamten Beatmungsdauer dazuzurechnen (siehe: Definition
der "maschinellen Beatmung"; "Methode der Entwöhnung"; "Dauer der Entwöhnung", "Ende der Beatmung").
Die Atemunterstützung der Versicherten über das HFNC-System auf der Intensivstation der Klägerin stellt keine maschinelle
Beatmung i.S.d. DKR 2010 1001h Abs. 1 Satz 1 oder Satz 4 dar. Durch dieses System werden keine Gase mittels einer mechanischen
Vorrichtung künstlich bzw. maschinell in der Lunge bewegt. Dies behauptet auch die Klägerin nicht (mehr). Soweit bei intensiv
medizinisch versorgten Patienten eine maschinelle Beatmung auch über Maskensysteme erfolgen kann, wenn diese anstelle der
bisher üblichen Intubation oder Tracheotomie eingesetzt werden, fehlte es auch an der Verwendung eines Maskensystems.
Dies ergibt sich aus dem Gutachten des Dr. M., dem die Klägerin bezüglich der medizinischen Feststellungen nicht widersprochen
hat. Allerdings konnte auch der Sachverständige nur indi-rekt darauf schließen, dass die Atemunterstützung - soweit sie hier
streitig ist - über das HFNC-System bei der Versicherten durchgeführt wurde. Bei der High-Flow-Therapie handelt es sich um
ein Verfahren, bei dem ein Sauerstoffgemisch mit hohem Flow optimal angefeuchtet und erwärmt bestimmungsgemäß über eine Nasenkanüle,
wie bei dem Optiflow-Verfahren, zugeführt wird. Die Zufuhr von ausreichend Wärme und eines hohen Maßes an Feuchtigkeit zum
Atemgas erlaubt hohe Flussraten, die dem Patienten über eine Nasenmaske zugeführt werden. Sie kann positiven Atemwegsdruck
erzeugen. Festzustellen ist, dass High Flow über eine Nasenkanüle zumindest endexspiratorisch positiven Druck erzeugt. Evident
ist jedoch, dass High Flow nicht in jedem Fall mit einem CPAP, einem kontinuierlichen positiven Atemwegsdruck oder gar einer
Beatmung gleichgesetzt werden kann. Es liegt eine Unterstützung der Atmung, aber nicht durch das Verstärken oder Ersetzen
des eigenen Atemantriebs des Patienten vor.
Letzteres ist allerdings nach der Rechtsprechung des Bundessozialgericht (BSG, Beschluss vom 10. März 2015 - Az.: B 1 KR 82/14
B) erforderlich. In diesem Fall hat das BSG im Fall von CPAP mittels Maskensystem eine maschinelle Beatmung verneint, weil
die CPAP ein Modus ist, indem die Beatmungsmaschine nur einen gewissen Druck in den Atemwegen aufrecht erhält, die Atembewegungen
jedoch nicht aktiv unterstützt. Unterfällt bereits die Atemunterstützung mit kontinuierlichem positivem Atemwegsdruck nicht
der Definition der maschinellen Beatmung, gilt dies für eine Atemunterstützung durch eine High-Flow-Nasenkanüle erst recht
(vgl. Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7. Februar 2019 - Az.: L 5 KR 166/18, Rn. 13, m.w.N., nach juris).
Zudem fehlt es an der Verwendung eines "Maskensystem" im Sinne des Satzes 4 der Definition in DKR 1001h. Aus Satz 3 und Satz
4 der Definition ergibt sich, dass bei einer maschinellen Beatmung der Patient im Regelfall intubiert oder tracheotomiert
sein muss, oder das bei intensivmedizinisch versorgten Patienten ein "Maskensystem" verwendet wird. Die bei der HFNC-Therapie
verwendeten Nasenkanülen bedecken nicht etwa - wie eine Maske - Teile des Gesichts, sondern werden nur in die Nase eingeführt.
Im Hinblick auf das vom BSG aufgestellte Erfordernis der wortlautgetreuen Auslegung verbietet es sich, Gegenstände, die schon
begrifflich keine Maske darstellen, unter den Maskenbegriff zu subsumieren (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 13. November 2017 -
Az.: I-6 U 54/16, 6 U 54/16, nach juris). Dementsprechend hat die Klägerin in ihrer Endabrechnung auch nicht die Prozedur
OPS-Version 2009 8-706 (Anlegen einer Maske zur maschinellen Beatmung Inkl.: Anpassen einer Gesichtsmaske oder Nasenmaske)
genannt. Der Hersteller der Optiflow Nasales High Flow stellt auch heraus, dass sich durch die Verwendung von Nasenkanülen
nach einer Studie signifikant Hautverletzungen reduzieren und die Arbeitsbelastung der Pflegekräfte sinke. Die Patienten könnten
essen, trinken und schlafen mit der Optiflow-Kanüle. Ebenso spricht er nicht von einem kontinuierlichen positiven Atemwegsdruck,
sondern von einem dynamischen positiven Druck, in Abhängigkeit vom Atemmuster des Patienten und des zugeführten Flow (vgl.
https://www.fphcare.com/de/hospital/adult-respiratory/optiflow/mechanismus-of-action/ - Abruf am 17. April 2019).
Die Zeit der Beatmung der Versicherten erhöht sich auch nicht dadurch auf über 95 Beatmungsstunden, dass ihre Versorgung mittels
des HFNC-Systems ab dem 1. Januar 2010 16:00 Uhr bis zum 7. Januar 2010 als Entwöhnung von der zuvor durchgeführten maschinellen
Beatmung zu behandeln ist.
Nach der Überzeugung des Senats hat die Klägerin das HFNC-System nicht zur Entwöhnung der Versicherten von der maschinellen
Beatmung eingesetzt (vgl. BSG, Urteil vom 19. Dezember 2017, a.a.O.). Im erstinstanzlichen Verfahren hat sie noch vorgetragen,
es habe sich um eine maschinelle Beatmung gehandelt. Der MDK hatte in seinen Gutachten vom 23. März 2010 und vom 26. Mai 2013
den Einsatz der Optiflow-Therapie im Rahmen eines Weanings verneint. Ebenso kommt auch der Sachverständige Dr. M. in seinem
Gutachten zu dem Ergebnis, dass es sich bei der eingesetzten High-Flow-Therapie nicht um eine Entwöhnung im Sinne der DKR
1001h handelt. Entsprechend der 6. Internationalen Konsensuskonferenz über Intensivmedizin umfasst das Weaning den gesamten
Prozess der Loslösung des Patienten von mechanischer Unterstützung und vom endotrachealen Tubus. Laut DKR 1001h würden offensichtlich
beatmungsfreie Intervalle nicht vorausgesetzt. Tatsächlich jedoch werden in dem Statement der oben genannten Konferenz Spontanatmungsversuche
an einem T-Stück ohne Beatmung empfohlen. Allerdings kann in der sogenannten Spontanatmungsphase noch eine inspiratorische
Druckunterstützung auf niedrigem Niveau erfolgen, sodass noch eine Beatmung vorliegt. Betrachtet man den gesamten Prozess
der Loslösung von der Beatmung als Weaning, so müssen Modifikationen bei der Beatmung vorgenommen werden, da ansonsten die
Beatmung unbegrenzt fortgesetzt würde. Tatsächlich gibt es Empfehlungen zu bestimmten Beatmungseinstellungen, wie dem PEEP
oder der inspiratorischen Sauerstoffkon-zentration, die erreicht werden sollten, bevor ein Spontanatmungsversuch unternommen
wird. Unterschieden wird ein diskontinuierliches Weaning von einem kontinuierlichen Weaning. Auch computergestützte Systeme,
wie die ASV (adaptive support ventilation) können das Ausmaß des maschinell erzeugten Atemminutenvolumens von 100 v.H. der
Ventilation bis zum Spontanatmungsversuch reduzieren. Bei dem diskontinuierlichen Weaning wird die Beatmung intermittierend
unterbrochen und der Patient atmet für einige Minuten bis mehrere Stunden über eine feuchte Nase oder ein T-Stück. Beim kontinuierlichen
Weaning kann mit partiellen Beatmungsverfahren, wie SIMV, ASV, PSV, der maschinelle Atemantrieb schrittweise vermindert und
der Anteil der Spontanatmung entsprechend erhöht werden. Eine vollständige Reduktion der maschinellen Ventilation und des
PEEP vor der Extubation ist nicht erforderlich. Während des Weanings finden also Modifikationen bei der Beatmung statt. Es
handelt sich danach beim Weaning um einen strukturierten Prozess. Dies lässt sich auch den DKR entnehmen, die von intermittierenden
Phasen assistierter nichtinvasiver Beatmung bzw. Atemunterstützung oder durch Masken-CPAP jeweils im Wechsel mit Spontanatmung
sprechen. Ein solcher kontinuierlicher Prozess der Entwöhnung ist in der Patientenakte nicht dokumentiert. Am 1. Januar 2010
ist z.B. vermerkt: "22:00 CPAP Flow 20/20", am 2. Januar 2010: "22:00 Flow CPAP 20/15". Intermittierende Phasen assistierter
nichtinvasiver Beatmung bzw. Atemunterstützung oder Spontanatmungsversuche ab dem 1. Januar 2010 sind hier nicht dokumentiert.
Eine Beatmungsstrategie zur Entwöhnung lässt sich der Patientenakte nicht entnehmen. Die Versicherte wurde danach bis zum
7. Januar 2010 weiter bei der Atmung unterstützt, ohne dass sich um eine maschinelle Beatmung oder eine Entwöhnung i.S.d.
DKR 1001h handelte. Eine Abrechnung als Beatmungsstunden ist danach nicht möglich. Insoweit bedarf es keiner weiteren Ausführungen
dazu, dass sie sich bei der HFNC-Therapie nicht um eine CPAP-Therapie handelt.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 3 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung
(VwGO) bzw. im Hinblick auf das erstinstanzliche Teilanerkenntnis der Beklagten § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.