Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil
des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. Januar 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen,
wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I
Das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg hat die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts
Berlin vom 2.11.2012 zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen (Urteil vom 13.1.2015; zugestellt am 6.3.2015). Zur
Einlegung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Kläger beim Bundessozialgericht (BSG) mit Telefax vom 4.4.2015, einem Samstag (Original eingegangen am 8.4.2015), einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
(PKH) und Beiordnung eines Rechtsanwalts gestellt sowie "Nichtzulassungsbeschwerde, vorerst unter der Voraussetzung, dass
PKH gewährt werden und dann ein Anwalt beigeordnet werden könnte", eingelegt.
II
Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen, da der Kläger die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse (Erklärung) nicht fristgerecht vorgelegt hat.
Voraussetzung der Bewilligung von PKH ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH als auch die Erklärung
über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§
73a Abs
1 Sozialgerichtsgesetz [SGG], §
117 Abs
2 und
4 Zivilprozessordnung [ZPO]), dh mit dem durch die PKH-Formularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist
eingereicht werden (BSG SozR 1750 § 117 Nr 1 und 3; BSG, Beschluss vom 3.4.2001 - B 7 AL 14/01 B; BGH, VersR 1981, 884; vgl auch BVerfG SozR 1750 § 117 Nr 2 und 6, sowie BVerfG, NJW 2000, 3344). Letzteres ist hier nicht geschehen. Der Kläger hat die Erklärung nicht innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist, die
am 7.4.2015 (1. Wochentag nach Ostern) endete (§
160a Abs
1, §
64 Abs
2, §
63 Abs
2 SGG, §
176 ZPO), vorgelegt. Innerhalb des üblichen Geschäftsgangs war ein Hinweis an den Kläger zur rechtzeitigen Einreichung des Formulars
nicht mehr möglich.
Der Kläger war durch das LSG ausdrücklich darüber belehrt worden, dass sowohl der PKHAntrag als auch die formgerechte Erklärung
bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG einzureichen sind. Da diese Anforderungen nicht erfüllt sind, ist der Antrag auf PKH abzulehnen. Damit entfällt zugleich
die Beiordnung eines Rechtsanwalts (§
73a Abs
1 SGG iVm §
121 Abs
1 ZPO).
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG ist ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter
als unzulässig zu verwerfen (§
160a Abs
4 Satz 1 iVm §
169 SGG). Die Beschwerde ist bereits nicht formgerecht erhoben worden, weil der Kläger sich in Verfahren vor dem BSG gemäß §
73 Abs
4 SGG durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen muss. Auch hierauf hat das LSG in der Rechtsmittelbelehrung
des angefochtenen Urteils den Kläger ausdrücklich hingewiesen. Die privatschriftlich erhobene Beschwerde genügt diesen Anforderungen
nicht, sodass es nicht entscheidungserheblich ist, ob die Beschwerde unter einer unzulässigen Bedingung erhoben worden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des §
193 Abs
1 SGG.