BSG, Beschluss vom 18.06.2015 - 2 U 70/15 B
Vorinstanzen: LSG Rheinland-Pfalz 03.02.2015 L 3 U 195/14 , SG Trier S 5 U 27/13
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom
3. Februar 2015 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungstext anzeigen:
Gründe:
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil des LSG Rheinland-Pfalz hat der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten
mit Schreiben vom 27.3.2015 form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt sowie die Begründung in einem gesonderten Schriftsatz
angekündigt. Auf Antrag vom 22.4.2015 wurde die Frist zur Begründung der Beschwerde verlängert. Das Rechtsmittel wurde aber
nicht begründet.
Nach §
160a Abs
2 Satz 1 und
2 SGG hätte die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision innerhalb der bis zum 11.6.2015 verlängerten Begründungsfrist
begründet werden müssen. Da dies nicht geschehen ist, muss das Rechtsmittel als unzulässig verworfen werden (§
160a Abs
4 Satz 1 Halbs 2 iVm §
169 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§
183,
193 SGG.