Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung
Anfechtung einer Bestimmung als Schiedsperson
Auffangstreitwert
Gründe
I.
Die Beschwerdeführer begehren mit der Beschwerde eine Festsetzung des Streitwerts in Höhe von 35.548,39 EUR anstelle des vom
Sozialgericht mit Beschluss vom 11.12.2018 festgelegten Auffangstreitwerts in Höhe von 5.000,- EUR.
Die Beigeladene im Klageverfahren, die einen Pflegedienst betreibt, beantragte durch ihre anwaltlichen Bevollmächtigten, die
jetzigen Beschwerdeführer, mit Schreiben vom 01.02.2017, ergänzt durch Schreiben vom 02.01.2018, bei der Beklagten, dem Bundesversicherungsamt,
die Bestimmung einer Schiedsperson gemäß §
132a Abs.
4 Satz 8 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (
SGB V) zur Festsetzung der von der Klägerin und jetzigen Beschwerdegegnerin, einer Krankenkasse, zu leistenden Vergütung der intensivpflegerischen
Versorgung durch den Pflegedienst der Beigeladenen für die Zeit ab dem 01.03.2016. Mit Bescheid vom 28.03.2018 bestimmte die
Beklagte Dr. S. G. zur Schiedsperson.
Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 27.04.2018 Klage zum Sozialgericht (SG) Nürnberg. Zur Begründung trug sie vor, dass der angefochtene Bescheid in Bezug auf die gebotenen Ermessenserwägungen keine
ausreichende Begründung erkennen lasse und daher unter einem formellen Fehler leide. Der Bescheid sei auch materiell rechtswidrig,
da, wenn entgegen der vorgetragenen Ansicht davon ausgegangen würde, dass die Ermessenserwägungen ausreichend begründet seien,
die Beklagte ihr Auswahlermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt habe. Die Beklagte hätte vor Erlass des angefochtenen Bescheides
prüfen müssen, welche Vergütung die Schiedsperson von den Parteien für ihr Tätigwerden verlangen werde.
Nachdem die von der Beklagten bestimmte Schiedsperson auf Nachfrage der Bevollmächtigten der Beigeladenen, der jetzigen Beschwerdeführer,
mit E-Mail vom 18.06.2018 mitgeteilt hatte, dass sie mit einer Vergütung nach der Gebührenordnung für die Schiedsperson Baden-Württemberg
einverstanden sei, wurde das Klageverfahren durch übereinstimmende Erledigungserklärungen (der Klägerin mit Schriftsatz vom
30.08.2018 und der Beklagten mit Schriftsatz vom 11.09.2018) beendet.
Nachdem das SG die Beteiligten mit Schreiben vom 05.10.2018 darüber informiert hatte, dass es noch durch Beschluss nach billigem Ermessen
über die Kostentragung zu entscheiden und den Streitwert festzusetzen habe, erlegte das SG mit Beschluss vom 11.12.2018 die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Beigeladenen der Klägerin auf und setzte
den Streitwert in Ziff. II. des Beschlusses auf 5.000,- EUR fest. Die Streitwertfestsetzung begründete das SG damit, dass Anhaltspunkte für eine Bemessung der Bedeutung für die Klägerin vorliegend fehlen würden, so dass auf den Auffangstreitwert
gemäß § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) zurückzugreifen sei.
Gegen den Streitwertbeschluss haben die Beschwerdeführer am 13.02.2019 Beschwerde beim SG eingelegt, das eine Abhilfeentscheidung nicht getroffen und die Beschwerde dem Bayer. Landessozialgericht (LSG) vorgelegt
hat.
Zur Begründung der Beschwerde tragen sie vor, dass die Beigeladene mit dem Schiedsverfahren von der hier angegriffenen Schiedsperson
eine Festsetzung der Stundenvergütung (der intensivpflegerischen Versorgung durch den Pflegedienst der Beigeladenen) in Höhe
von 49,26 EUR je Stunde ab dem 01.03.2016 anstelle der von der Klägerin gezahlten 41,- EUR je Stunde angestrebt habe. Die
streitgegenständlichen Versorgungen seien im Laufe des Schiedsverfahrens beendet worden. Bis dahin seien die erbrachten Leistungen
und die Differenz zwischen den genannten Stundensätzen mit einer Summe von 35.548,39 EUR aufgelaufen. Daneben habe die Beigeladene
eine Vergütungsfestsetzung für die Zukunft in Höhe von 55,17 EUR je Stunde beantragt. Da aktuell aber keine Versorgungen mehr
laufen würden, solle dieser Anteil außer Betracht bleiben und es sei sachgerecht, den Streitwert auf die genannten 35.548,39
EUR festzusetzen.
Die Beschwerdeführer beantragen,
den Beschluss des SG vom 11.12.2018 unter Ziff. II. aufzuheben und den Streitwert auf 35.548,39 EUR festzusetzen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie ist der Ansicht, dass die erfolgte Streitwertfestsetzung in Höhe von 5.000,- EUR billigem Ermessen entspreche. Nach ihrer
Auffassung wäre sogar eine Festsetzung in Höhe von 1.489,- EUR noch sach- und interessengerechter gewesen. Gegenstand des
Klageverfahrens sei nämlich nicht die Festsetzung einer zukunftsbezogenen Vergütung in Höhe eines bestimmten Stundensatzes
für die dortige Beigeladene gewesen, sondern allein die Frage, ob der Verwaltungsakt, mit dem die Schiedsperson bestellt worden
sei, wirksam sei. Die Klägerin habe stets zum Ausdruck gebracht, dass der Bescheid vom 28.03.2018 lediglich deshalb angefochten
worden sei, weil die ihr von der Beklagten mitgeteilten zu erwartenden typischerweise von Herrn Dr. G. aufgerufenen Tageshonorare
in Höhe von 3.000,- bis 3.500,- EUR deutlich über den üblichen Honoraren der für Baden-Württemberg tätigen Schiedspersonen
lägen, wobei diesbezüglich von einem üblichen Honorar in Höhe von 522,- EUR auszugehen sei. Streitgegenständlich im Klageverfahren
sei somit letztendlich die Frage gewesen, ob es rechtsfehlerfrei sei, wenn die Beklagte jemanden zur Schiedsperson bestelle,
der statt eines üblichen Honorars von 522,- EUR ein Honorar von 3.000,- bis 3.500,- EUR aufrufe. Es wäre daher sach- und interessengerechter
gewesen, einen Gegenstandswert in Höhe von 1.489,- EUR (Hälfte der Differenz zwischen dem zu erwartenden Honorar der bestimmten
Schiedsperson und des üblichen Honorars) festzusetzen. Nicht in Abrede gestellt werden solle jedoch, dass es in Fällen wie
dem vorliegenden dem billigen Ermessen entspreche, auch auf den Auffangstreitwert in Höhe von 5.000,- EUR zurückzugreifen.
II.
1. Die Beschwerde ist zulässig.
Gemäß §
197a Abs.
1 Satz 1
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG findet gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist, die Beschwerde statt, wenn
der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt.
Die ehemaligen Bevollmächtigten der Beigeladenen im Klageverfahren, die jetzigen Beschwerdeführer, haben vorliegend die Beschwerde
im eigenen Namen, nicht im Namen ihrer Auftraggeberin im Klageverfahren, der dortigen Beigeladenen, erhoben, was Ausfluss
ihres eigenen, sich aus § 32 Abs. 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) resultierenden Rechts, eine Erhöhung des festgestellten Streitwerts zu fordern, ist. Die Beschwer liegt für den beschwerdeführenden
Rechtsanwalt darin, dass der aus seiner Sicht zu niedrig festgesetzte Streitwert zu einer Minderung seiner ihm zustehenden
und aus dem Streitwert zu errechnenden Gebühren führt. Darauf, ob die Beigeladene im Klageverfahren durch den aus Sicht der
Beschwerdeführer zu niedrig festgesetzten Streitwert beschwert ist, kommt es insofern nicht an (vgl. z.B. LSG Nordrhein-Westfalen,
Beschluss vom 24.02.2006, L 10 B 21/05 KA), ebenso nicht darauf, ob die Beschwerde dem Wunsch der (ehemaligen) Auftraggeberin der Beschwerdeführer, der Beigeladenen
im Klageverfahren, entspricht (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 48. Aufl. 2018, § 68 GKG, Rdnr. 5).
Der Beschwerdewert ist in einem solchen Fall der Differenzbetrag zwischen der Rechtsanwaltsvergütung, wie sie sich aus dem
mit der Beschwerde erstrebten höheren Streitwert ergeben würde, und der Rechtsanwaltsvergütung, wie sie sich aus dem mit der
Beschwerde angegriffenen niedrigeren Streitwert errechnet, wobei jeweils die Umsatzsteuer zu berücksichtigen ist (vgl. Bayer.
Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 13.12.2012, 20 C 12.2551). Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 RVG werden die Rechtsanwaltsgebühren in dem hier vor dem SG abgeschlossenen Verfahren nach dem Gegenstandswert berechnet. Nach der Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 RVG würde aus der begehrten Erhöhung des Streitwertes von 5.000,- auf 35.548,39 EUR eine Differenz pro Rechtsanwaltsgebühr von
295,- EUR (Gebühr bei einem Streitwert von 5.000 EUR: 146,- EUR, bei einem Streitwert in Höhe der begehrten 35.548,39 EUR.
441,- EUR) resultieren. Der hier erforderliche Beschwerdewert ist daher mit den abzurechnenden Gebühren der Beschwerdeführer
ohne jede Frage erreicht.
Die Frist zur Erhebung der Beschwerde gemäß § 68 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG ist gewahrt.
2. Die Beschwerde ist aber nicht begründet.
Das SG hat den Streitwert zutreffend auf 5.000,- EUR festgesetzt, wie eine vollumfängliche Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung
unter Ausübung vollen pflichtgemäßen Ermessens bei der Wertfestsetzung durch das Beschwerdegericht ergibt (vgl. Hartmann,
a.a.O., § 68 GKG, Rdnr. 21; zum Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren: vgl. Bayer. LSG, Beschlüsse vom 19.12.2012, L 15 SB 123/12 B, und vom 25.04.2018, L 20 VG 14/18 B).
Die Streitwertfestsetzung erfolgt auf der Grundlage von §
197a Abs.
1 Satz 1
SGG i.V.m. § 52 GKG. Wenn der Antrag eines Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt (§ 52 Abs. 3 GKG) nicht betrifft, ist der Streitwert gemäß § 52 Abs. 1 GKG nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Die Bedeutung
der Sache für den Kläger wird regelmäßig vom wirtschaftlichen Inhalt der angestrebten Regelung geprägt (vgl. Dörndorfer, in:
Binz/ders./Zimmermann, GKG, FamGKG, 4. Aufl. 2019, § 52 GKG, Rdnr. 3). Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist gemäß
§ 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000,- EUR anzunehmen (Auffangstreitwert).
Maßgeblicher Zeitpunkt zur Bestimmung des Streitwerts - wie auch für die Kostengrundentscheidung (vgl. Bundesverfassungsgericht,
Beschluss vom 01.10.2009, 1 BvR 1969/09) - ist der Zeitpunkt der Verfahrensbeendigung; der zu diesem Zeitpunkt gegebene Sach- und Streitstand ist die Grundlage der
Streitwertfestsetzung. Weitere Ermittlungen zur Aufklärung der für eine Streitwertfestsetzung nach § 52 Abs. 1 GKG erforderlichen Kriterien kommen daher nach Beendigung eines Verfahrens nicht mehr in Betracht (vgl. Bayer. LSG, Beschluss
vom 11.03.2015, L 16 R 1229/13 B), eine weitere Beweiserhebung zur Festsetzung des Streitwerts ist ausgeschlossen (vgl. Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern,
Beschluss vom 07.02.2008, 2 O 136/07, Bayer. Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 11.11.2013, 10 C 11.1183 - m.w.N.), genauso wie eine Nachholung von Angaben
zur Erfüllung der Obliegenheit des Rechtsmittelführers gemäß § 61 GKG zur Wertangabe (vgl. Bayer. LSG, Beschluss vom 29.05.2017, L 16 R 5045/17 B).
Vorliegend bestanden nach dem Sach- und Streitstand bei Beendigung des Klageverfahrens, das nicht eine bezifferte Geldleistung
oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt betroffen hatte, durch übereinstimmende Erledigungserklärungen keine genügenden
Anhaltspunkte für eine vom Auffangstreitwert abweichende Streitwertfestsetzung gemäß § 52 Abs. 1 GKG.
Weder hat im Klageverfahren die Klägerin gemäß § 61 GKG bei Klageerhebung und auch nicht im Laufe des Klageverfahrens Angaben zum Streitwert gemacht noch ergeben sich aus dem Vorbringen
der Beteiligten im Klageverfahren ausreichend konkrete Angaben, die einen Rückschluss auf den Streitwert zulassen würden.
Der inhaltliche Vortrag zur Beschwerdebegründung im Schriftsatz vom 13.02.2019 kann bereits deshalb keine Berücksichtigung
finden kann, weil diese Angaben nicht im Klageverfahren, sondern erst im Beschwerdeverfahren zur Streitwertfestsetzung gemacht
worden sind; der Klageakte des sozialgerichtlichen Verfahrens lassen sich genauso wie der Verwaltungsakte keine Hinweise auf
einen Streitwert entnehmen, wie er im Schriftsatz vom 13.02.2019 vorgetragen worden ist.
Lediglich der Vollständigkeit halber weist der Senat darauf hin, dass dieser Vortrag auch bei rechtzeitiger Einbringung ins
Klageverfahren nicht dazu geeignet gewesen wäre, einen Streitwert in der von den Beschwerdeführern geltend gemachten Höhe
von 35.548,39 EUR festzusetzen. Denn Gegenstand des Klageverfahrens war einzig und allein die Anfechtung der Bestimmung des
Dr. G. als Schiedsperson, wie sie mit Bescheid vom 28.03.2018 erfolgt war, wobei für die Bestimmung einer Schiedsperson regelmäßig
der Auffangstreitwert angemessen ist (vgl. zur Benennung einer Schiedsperson nach §
73b Abs.
4a SGB V: Bayer. LSG, Beschluss vom 22.02.2010, L 12 KA 4/10 B ER, LSG Niedersachen-Bremen, Beschluss vom 22.09.2010, L 3 KA 68/10 B ER; zur Benennung einer Schiedsperson nach §
73 Abs.
4a SGB V: Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 11.04.2012, L 1 KA 53/11). Die Beschwerdeführer hingegen suggerieren mit der Beschwerdebegründung, dass es im Klageverfahren um die Festsetzung der
Vergütung von pflegerischen Leistungen der damaligen Beigeladenen gegangen wäre. Diese Vergütung war aber zu keinem Zeitpunkt
Gegenstand des Klageverfahrens, sondern wäre lediglich Gegenstand des Tätigwerdens der bestimmten Schiedsperson nach Abschluss
des Klageverfahrens geworden.
Die wirtschaftliche Bedeutung des Klageverfahrens für die Klägerin hätte sich daher allenfalls daran orientieren können, welche
Mehrkosten sich durch die mit dem streitigen Verwaltungsakt bestimmte Schiedsperson im Vergleich zu einer - aus Sicht der
damaligen Klägerin - ermessensgerecht bestimmten Schiedsperson ergeben hätten, wie dies auch im Schriftsatz der Bevollmächtigten
der Beschwerdegegnerin vom 08.05.2019 dargelegt worden ist. Dieses Vorbringen mit konkreten Hinweisen auf die bei Dr. G. zu
erwartenden Kosten einerseits und einem üblichen Honorar andererseits ist aber wiederum erst im Beschwerdeverfahren - und
dies auch nicht durch die Klägerin - und damit zu einem Zeitpunkt erfolgt, in dem eine Berücksichtigung bei der Streitwertfestsetzung
nicht mehr möglich ist; das Klageverfahren selbst enthält keinerlei Hinweise auf ein in diesem Sinne bezifferbares wirtschaftliches
Interesse der Klägerin. Darauf, dass sich bei Einbringung dieser Überlegungen ins Klageverfahren nicht der von den Beschwerdeführern
begehrte Streitwert ergeben hätte, sondern ein Streitwert, der sogar noch unter dem festgesetzten Auffangstreitwert liegen
dürfte, weist der Senat lediglich der Vollständigkeit halber hin.
Die durch das SG vorgenommene Festsetzung des Streitwerts auf den Auffangstreitwert war daher zutreffend.
Das LSG hat über die Beschwerde gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG als Einzelrichter zu entscheiden gehabt, da die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter (Kammervorsitzende am Sozialgericht)
erlassen wurde (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/ders./Leitherer/Schmidt,
SGG, 12. Aufl. 2017, §
155, Rdnr. 9d - m.w.N.). Eine Übertragung des Verfahrens auf den Senat in seiner vollen Besetzung gemäß § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG war nicht angezeigt, da die Sache weder besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist noch die Rechtssache
grundsätzliche Bedeutung hat.
Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Sie ergeht kosten- und gebührenfrei (§ 68 Abs. 3 GKG).