Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Kosten für eine Krankenhausbehandlung.
Die Beklagte ist ein zur Behandlung von Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen zugelassenes Krankenhaus. Am 16. Juni
2014 nahm sie den am 1989 geborenen Versicherten der Klägerin M S nach vorausgegangener vorstationärer Behandlung zur stationären
Behandlung mit den Diagnosen Verstauchung und Zerrung des Kniegelenks, Riss des vorderen Kreuzbandes, akuter Meniskusriss
zur stationären Behandlung auf. Der Versicherte wurde am selben Tag operiert, es erfolgte eine diagnostische Arthroskopie
des linken Kniegelenks, eine Meniskusrefixation und eine Plastik des vorderen Kreuzbandes mit sonstiger autogener Sehne. Am
18. Juni 2014 wurde der Versicherte ohne weitere Komplikationen aus dem Krankenhaus entlassen.
Für die Behandlung des Versicherten stellte die Beklagte der Klägerin am 17. Juli 2014 einen Betrag von 3.560,03 EUR in Rechnung.
Die Klägerin zahlte den geforderten Betrag, beauftragte aber am 24. Juli 2014 den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung
(MDK) mit der Überprüfung des Behandlungsfalls. Der MDK sollte sich dazu äußern, ob die Überschreitung der Mittleren Verweildauer
bzw. ihr Erreichen medizinisch begründet gewesen sei. Der MDK sandte eine Prüfanzeige vom 28. Juli 2014 mit dieser Fragestellung
an die Beklagte und forderte von ihr die Behandlungsunterlagen an.
Mit Schreiben vom 6. August 2014 widersprach die Beklagte gegenüber der Klägerin der Einleitung des Prüfverfahrens durch den
MDK. Der angeführte Prüfgrund stelle keine konkrete Auffälligkeit dar. Eine solche sei nach der Rechtsprechung des BSG aber für die Einleitung eines Prüfverfahrens erforderlich. Es dränge sich der Verdacht auf, dass es sich um eine routinemäßige
Abfrage unter den Parametern "Alter" sowie die Anzahl der Nebendiagnosen handele, die lediglich das Ziel einer Kostenreduzierung
verfolge. Wenn nicht nachträglich innerhalb der Prüffrist noch eine Auffälligkeit benannt werde, werde weiter von einer unzulässigen
Prüfung ausgegangen.
Die Klägerin entgegnete mit Schreiben vom 19. August 2014, dass nach der aktuellen Rechtsprechung des maßgebenden 1. Senats
des BSG (Hinweis auf Urt. v. 17. Dezember 2013 - B 1 KR 52/12 R) für eine Prüfung nach §
275 Abs.1 Nr. 1
SGB V weder ein konkreter Verdacht erforderlich sei noch die Krankenkasse ihre Zweifel beweisen müsse. Der MDK kam in seinem Gutachten
vom 2. September 2014 zu dem Schluss, dass angesichts der Haltung der Beklagten der Zweifel der Klägerin hinsichtlich der
Verweildauer nicht ausgeräumt werden könne. Die Beklagte blieb mit Schreiben vom 8. September 2014 bei ihrer Haltung.
Nach Klageandrohung mit Schreiben vom 20. Oktober 2014 erhob die Klägerin am 19. Dezember 2014 Klage beim Sozialgericht Berlin
wegen Herausgabe von Patientenunterlagen mit den Anträgen, die Beklagte zur Herausgabe der Behandlungsunterlagen und im Wege
der Stufenklage zur Zahlung eines sich aus der Prüfung durch den MDK ergebenden Rückzahlungsanspruchs zu verurteilen. Mit
Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 7. Juni 2015 hat die Klägerin erklären lassen, dass eine Auffälligkeit hier nach der
Rechtsprechung des BSG bereits deswegen gegeben sei, weil die Krankenkasse aus den nach §
301 SGB V übersandten Daten nicht ersehen könne, dass das Wirtschaftlichkeitsgebot eingehalten sei. Mit weiterem Schriftsatz vom 8.
November 2015 ließ die Klägerin vortragen, dass eine nicht notwendige Überschreitung der unteren Grenzverweildauer ein Verstoß
gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot darstelle und dass sich aus den vorliegenden Daten die Notwendigkeit der vollstationären
Behandlung über die gesamte Dauer nicht nachvollziehen lasse. Mit Schriftsatz vom 24. Januar 2016 ließ sie den Vortrag dahingehend
ergänzen, dass für den 17. und 18. Juni 2016 keinerlei Prozeduren angegeben seien. Schwerwiegende Begleiterkrankungen seien
ebenfalls nicht kodiert worden. Mit Schriftsatz vom 19. Juni 2016 lies die Klägerin dann darauf hinweisen, dass die durchgeführte
Operation im Katalog der ambulanten Operationen in der Kategorie 2 geführt werde und grundsätzlich sowohl ambulant als auch
stationär erbracht werden könne. Der Versicherte habe keine Begleiterkrankungen aufgewiesen, welche die Notwendigkeit einer
stationären Behandlung begründen könnten, und damit erst recht keine, welche das Überschreiten der unteren Grenzverweildauer
rechtfertigen würden.
Das Sozialgericht hat die Klage durch Urteil vom 10. Januar 2017 insgesamt abgewiesen. Die auf Herausgabe der Behandlungsunterlagen
gerichtete Klage sei unbegründet. Ein auf die Behandlungsunterlagen eines Krankenhauses gerichteter Herausgabeanspruch bestehe
nicht, soweit die Krankenkasse keine zur Abrechnungsprüfung berechtigende Auffälligkeit benannt habe. Nach dem 1. Senat des
BSG sei das Bestehen von Auffälligkeiten anzunehmen, wenn die Abrechnung oder die vom Krankenhaus mitgeteilten Behandlungsdaten
konkrete Fragen nach der Richtigkeit der Abrechnung oder der Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots aufwerfen würden, die
die Krankenkassen ohne den MDK nicht beantworten könnten (Hinweis auf Urt. v. 13. November 2012 - B 1 KR 24/11 R). Der 3. Senat habe die Einzelfallprüfung auf Anlässe beschränkt, die durch Auffälligkeiten gekennzeichnet seien, diese habe
die Krankenkasse im Zweifelsfall zu belegen (Urt. v. 22. November 2012 und 16. Mai 2013 - B 3 KR 20/12 R und B 3 KR 32/12 R). Liege keine Auffälligkeit vor, müsse der MDK den Prüfauftrag ablehnen. Das Krankenhaus dürfe die Herausgabe von Behandlungsunterlagen,
welche über das zur Behandlung Erforderliche hinausgehen würden, unter Hinweis auf das Fehlen von Auffälligkeiten verweigern.
Aus der jüngsten Rechtsprechung des BSG (Hinweis auf Urt. v. 25. Oktober 2016 - B 1 KR 18/16 R) würde sich nichts anderes ergeben. Eine Herausgabepflicht auch bei geringsten Anhaltspunkten nehme das Gericht nur in Fällen
an, bei denen die Abrechnung nicht sachlich/rechnerisch richtig sei und/oder das Krankenhaus seine primären Informationsobliegenheiten
nicht erfüllt habe. Das BSG habe die Tatsache, dass ein Versicherter innerhalb der vorgesehenen Grenzverweildauer im Krankenhaus behandelt wird, gerade
nicht als Auffälligkeit angesehen (Hinweis auf Urt. v. 16. Mai 2013 - B 3 KR 32/12 R). Denn bei der Grenzverweildauer handele es sich um Regelbehandlungszeiträume. Der Versicherte sei vorliegend im Rahmen der
mittleren Verweildauer behandelt worden. Der MDK sei von der Klägerin lediglich befragt worden, ob das Erreichen der mittleren
Verweildauer medizinisch begründet gewesen sei. Zu Recht habe die Beklagte darauf hingewiesen, dass eine Behandlung innerhalb
der mittleren Verweildauer keine Auffälligkeit darstelle. Die von der Klägerseite noch nachgeschobenen Auffälligkeiten (Einhaltung
des Wirtschaftlichkeitsgebots, fehlende Angabe von Prozeduren) seien unbeachtlich. Bei der Beurteilung einer gutachterlichen
Stellungnahme oder Prüfung sei auf den Zeitpunkt ihrer Durchführung abzustellen.
Es habe auch über die zweite Stufe der erhobenen Stufenklage entschieden werden können. Denn der Anspruch auf der ersten Stufe
sei aus Gründen verneint worden, welche dem Leistungsantrag der zweiten Stufe den Boden entziehen würden. Die Klägerin stütze
ihren Anspruch ausschließlich auf die bislang verweigerte Einsichtnahme in die Patientenunterlagen. Aus einer unzulässigen
Prüfung könne die Klägerin jedoch keine Ansprüche ableiten.
Gegen das ihr am 6. Februar 2017 zugestellte Urteil richtet sich die am 6. März 2017 bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
eingegangene Berufung der Klägerin. Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 9. Mai 2017 hat die Klägerin die Klage erweitern
und vortragen lassen, dass die Ausführungen des Sozialgerichts einer rechtlichen Prüfung in keinster Weise standhalten würden.
Der 3. Senat des BSG (Hinweis auf Urt. v. 21. März 2013 - B 3 KR 28/12 R) habe klargestellt, dass die Krankenhäuser bei grundsätzlich ambulant durchführbaren Operationen aus dem Katalog 2 nach §
115b SGB V verpflichtet seien, den Grund für die Notwendigkeit einer stationären Behandlung zusammen mit den Daten nach §
301 SGB V zu übermitteln. Anderenfalls fehle es bereits an einer fälligen Rechnung. Da die Beklagte den Grund der Aufnahme weder mit
den Daten nach §
301 SGB V noch später mitgeteilt habe, sei ihre Rechnung zu keinem Zeitpunkt fällig gewesen und ohne rechtlichen Grund bezahlt worden.
Damit liege aber auch auf jeden Fall eine zur Prüfung berechtigende Auffälligkeit vor. Der Prüfung könne auch nicht entgegen
gehalten werden, dass mit der Überschreitung der unteren Grenzverweildauer nur die Prüfung einer sekundären Auffälligkeit
in Auftrag gegeben worden sei. Denn wenn schon eine Prüfung der primären Fehlbelegung zulässig gewesen wäre, dann auch als
qualitatives Minus die darin enthaltende Prüfung einer sekundären Fehlbelegung. Rechtsfehlerhaft sei die Auffassung des Sozialgerichts,
die von ihrem - der Klägerin - Bevollmächtigten nachgeschobenen Gründe seien unbeachtlich. Wenn es sich objektiv um einen
Eingriff aus dem Katalog ambulanter Operationen gehandelt habe, hätten die Gründe und Auffälligkeiten von Anfang an objektiv
vorgelegen, ohne dass es darauf ankomme, wann sie erstmals vorgetragen worden seien. Zudem seien nach der bereits zitierten
Entscheidung des BSG die Krankenhäuser berechtigt, eine Begründung für die Notwendigkeit einer vollstationären Behandlung auch nach 8 Monaten
noch nachzureichen. Entsprechend müsse es auch den Krankenkassen erlaubt sein, weitere Zweifel und Auffälligkeiten nachträglich
zu formulieren.
Die Klägerin beantragt,. das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 10. Januar 2017 aufzuheben und
1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 3.560,03 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
ab Rechtshängigkeit zu zahlen, hilfsweise,
2. die Beklagte zu verurteilen, die zur Prüfung der Abrechnung nach den §§
275,
276 SGB V notwendigen Behandlungsunterlagen zu der vollstationären Behandlung des bei ihr versicherten Herrn M S vom 16. Juni 2014
bis zum 18. Juni 2014 an den MDK Berlin-Brandenburg herauszugeben.
3. die Beklagte im Wege der Stufenklage zu verurteilen, einen sich ergebenden Rückzahlungsanspruch aus der Prüfung des MDK
an die Klägerin zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Das Sozialgericht habe zutreffend darauf hingewiesen, dass die von der Klägerin angeführten Einwände gegen die Abrechnung,
mit denen nunmehr eine Auffälligkeitsprüfung begründet werden solle, unzulässig nachgeschoben worden seien. Unzulässig sei
auch die Bezugnahme darauf, dass es sich um eine grundsätzlich ambulant durchführbare Operation gehandelt habe. Die Klägerin
habe den MDK befragt, ob die Überschreitung bzw. Erreichung der mittleren Verweildauer medizinisch begründet gewesen sei.
Zum Zeitpunkt der Beauftragung des MDK sei für die Klägerin die stationäre Behandlungsnotwendigkeit nicht fraglich gewesen.
Es handele sich also um eine unzulässige Nachreichung von Auffälligkeiten. Der Klägerin könne auch entgegen gehalten werden,
dass sie (nur) eine Prüfung der Verweildauer durchführen habe wollen. Aufgrund dieser Angabe müsse das Krankenhaus entscheiden,
ob eine Auffälligkeit vorliege und welche Unterlagen an den MDK herauszugeben seien, ohne gegen Datenschutzvorschriften zu
verstoßen. Treffend habe das Sozialgericht dargelegt, dass die im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens vorgebrachten Aspekte
nachgeschoben und deshalb für die Frage der Berechtigung zur Einleitung eines MDK-Verfahrens unbeachtlich seien.
Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte, die Verwaltungsakte der Klägerin und die
Patientenakte der Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung hat keinen Erfolg. Die im Berufungsverfahren vorgenommene Klageerweiterung ist zulässig. Nach §§
153 Abs.
1,
99 Abs.
1 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) ist eine Klageänderung auch im Berufungsverfahren zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die
Änderung für sachdienlich hält. Der Senat hält es für sachdienlich, über die von der Klägerin nunmehr erhobene Forderung nach
Rückzahlung des gesamten Behandlungsentgelts in dem anhängigen Berufungsverfahren zu entscheiden. Der dieser Forderung zugrunde
liegende Lebenssachverhalt ist derselbe wie der, über den bereits das Sozialgericht entschieden hat. Die nunmehr erhobene
Forderung ist auch teilidentisch mit dem bislang im Wege der Stufenklage verfolgten Antrag zu 2).
Die auf Rückzahlung von 3.560,03 EUR gerichtete Klage ist aber nicht begründet. Der Klägerin steht kein öffentlich-rechtlicher
Erstattungsanspruch zu. Sie hat die von der Beklagten für die Behandlung ihres Versicherten gestellte Rechnung über 3.560,03
EUR nicht ohne Rechtsgrund bezahlt.
Rechtsgrundlage für die Vergütung der Behandlung des Versicherten der Klägerin in der Zeit vom 16. Juni 2014 bis zum 18. Juni
2014 sind §
109 Abs.
4 Satz 3
SGB V, § 17 b Abs. 1 Satz 10 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG), § 7 Abs. 1 Satz 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) und der Berliner Vertrag über Allgemeine Bedingungen der Krankenhausbehandlung (§
112 Abs.
2 Nr.
1 SGB V) vom 1. November 1994 in der Fassung vom 22. Dezember 1997. Nach diesen Regelungen entsteht die Zahlungsverpflichtung einer
Krankenkasse unabhängig von einer Kostenzusage unmittelbar mit der Inanspruchnahme der Leistung durch den Versicherten, wenn
die Versorgung in einem zugelassenen Krankenhaus durchgeführt wird und im Sinne von §
39 Abs.
1 Satz 2
SGB V objektiv erforderlich war.
Nach §
39 Abs.
1 Satz 2
SGB V haben Versicherte Anspruch auf vollstationäre Behandlung in einem zugelassenen Krankenhaus, wenn die Aufnahme nach Prüfung
durch das Krankenhaus erforderlich ist, weil das Behandlungsziel nicht durch teilstationäre, vor- und nachstationäre oder
eine ambulante Behandlung einschließlich häuslicher Krankenpflege erreicht werden kann. Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit
ist ein Krankheitszustand, dessen Behandlung den Einsatz der besonderen Mittel eines Krankenhauses erforderlich macht. Ob
einem Versicherten vollstationäre Krankenhausbehandlung zu gewähren ist, richtet sich ausschließlich nach medizinischen Erfordernissen
(Urteil des BSG vom 25. September 2007 - GS 1/06 - und Urteil des BSG vom 23. Juni 2015 - B 1 KR 26/14 R - zitiert jeweils nach juris). Die vollstationäre Behandlung als intensivste - und institutionell konstitutive - Form der
Krankenhausbehandlung wird in §
39 Abs.
1 Satz 2
SGB V als Ultima Ratio normiert. Demgemäß muss die notwendige medizinische Behandlung in jeder Hinsicht und ausschließlich nur
mit den besonderen Mitteln eines Krankenhauses durchgeführt werden können (Noftz in Hauck/Noftz
SGB V, §
39 Rn 72 m. w. Nachw.). Ob diese Voraussetzung vorliegend erfüllt war, muss dahingestellt bleiben. Die Klägerin kann in dem
vorliegenden Verfahren nicht mehr geltend machen, dass die Grundvoraussetzungen für die Abrechnung der stationären Behandlung
des Versicherten in der Zeit ab dem 16. Juni 2014 nicht vorgelegen hätten.
Allerdings wird nach der Rechtsprechung des BSG das Behandlungsentgelt erst fällig, wenn das Krankenhaus der Krankenkasse die in §
301 SGB V vorgesehen wesentlichen Angaben über Aufnahme und Behandlung gemacht hat. Ausweislich ihrer Angaben, welche von der Klägerin
nicht in Frage gestellt worden sind, hat die Beklagte der Klägerin aber zeitnah Angaben nach §
301 SGB V über die Person des Versicherten, Aufnahme- und Entlassungstag, Diagnosen und vorgenommene Prozeduren zur Verfügung gestellt.
Das entspricht der ersten Stufe der Sachverhaltserhebung. Bei verbleibenden Zweifeln kann die Krankenkasse die bei ihr vorhandenen
Unterlagen dem MDK zur Prüfung vorlegen (zweite Stufe), der nach §
276 SGB V Auskünfte und Unterlagen bei den Krankenhäusern einfordern kann (dritte Stufe), wenn die vorhandenen Unterlagen für eine
Entscheidung nicht ausreichen (Gerlach in Hauck/Noftz,
SGB V, §
275 Rn 53). Bei stationär durchgeführten Behandlungen, die auch im Wege einer ambulanten Behandlung vorgenommen werden könnten,
setzt die Fälligkeit der Entgeltforderung nach der Rechtsprechung des BSG insbesondere auch voraus, dass die Krankenkasse von dem Krankenhaus ordnungsgemäß über den Grund für die stationäre Leistungserbringung
informiert worden ist (BSG v. 21. März 2013 - B 3 KR 28/12 R). Ein solcher Fall ist hier gegeben, weil die Beklagte für den Versicherten Leistungen erbracht hat, die nach dem gem. §
115b Abs.
1 SGB V geschlossenen Vertrag über ambulantes Operieren und sonstige stationsersetzende Eingriffe (AOP-Vertrag in der hier maßgebenden
ab 1. Januar 2014 geltenden Fassung) auch ambulant durchführbar gewesen wären. Die abgerechneten Prozeduren OPS 5-813.4, 5-812.7
und 1-697.7 finden sich sämtlich in dem nach § 21 AOP-Vertrags vereinbarten Katalog der Eingriffe in Abschnitt 1 des Katalogs
wieder. Die OPS 5-813.4 und 5-821.7 sind mit der Ziffer 2 gekennzeichnet, die OPS 1-697.7 dagegen mit der Ziffer 1. Nach der
Präambel zu dem gemäß § 21 AOP-Vertrag vereinbarten Katalog werden Leistungen, welche in der Regel ambulant erbracht werden
können, mit der Ziffer 1 gekennzeichnet, während Leistungen, bei denen sowohl eine stationäre als auch eine ambulante Durchführung
möglich ist, mit der Ziffer 2 gekennzeichnet werden. Die Verpflichtung zur Mitteilung des Grundes für die stationäre Aufnahme
bei Eingriffen, die dem AOP-Vertrag unterfallen, besteht nach der Rechtsprechung des BSG ohne Rücksicht darauf, ob es sich bei dem Eingriff um eine Leistung nach Kategorie 1 oder 2 handelt (BSG v. 21. März 2013 - B 3 KR 28/12 R - juris Rn 22).
Indessen hat das BSG nicht vorgegeben, in welcher Form und mit welchem Inhalt eine Mitteilung der besonderen für eine stationäre Aufnahme sprechenden
Gründe erfolgen muss. Vielmehr hat es darauf hingewiesen, dass sich in vielen Fällen die notwendigen Angaben schon aus dem
nach §
301 SGB V übermittelten Datensatz ergeben würden (BSG v. 21. März 2013 - B 3 KR 28/12 R - juris Rn 17). Hier musste die Beklagte nicht annehmen, dass der Klägerin die nach §
301 SGB V erfolgten Angaben nicht ausreichen würden, um das Vorliegen stationärer Behandlungsbedürftigkeit für gegeben zu erachten.
Nach § 2 Abs. 2 AOP-Vertrag hat der Arzt in jedem Einzelfall zu prüfen, ob Art und Schwere des beabsichtigten Eingriffs unter
Berücksichtigung des Gesundheitszustandes des Patienten die ambulante Durchführung der Operation nach den Regeln der ärztlichen
Kunst mit den zur Verfügung stehenden Möglichkeiten erlauben. Für das Vorliegen der medizinischen Notwendigkeit einer stationären
Aufnahme spricht hier, dass der Versicherte schon vorstationär aufgenommen worden war, ohne dass die Klägerin die Notwendigkeit
in Frage gestellt hätte. Die nach §
301 SGB V übermittelten Daten enthalten auch einen Hinweis auf die vorstationäre Behandlung. Außerdem ergibt sich aus ihnen, dass drei
Prozeduren vorzunehmen und abzurechnen waren, was auf einen umfangreicheren Eingriff hindeutet, der gemäß der oben zitierten
Leitlinie stationäre Behandlungsbedürftigkeit begründen könnte. Eine ausdrückliche Aussage dazu, aus welchem Grund statt eines
ambulanten Eingriffs die stationäre Aufnahme gewählt wurde, enthält der Datensatz indessen nicht. Angesichts der Unbestimmtheit
des Umfang der erforderlichen Angaben kann die Beklagte zu weitergehenden Angaben zur Notwendigkeit einer stationären Aufnahme
aber nur verpflichtet gewesen sein, wenn sie von der Klägerin eine entsprechende Aufforderung erhalten hatte. Dafür spricht
insbesondere auch § 2 des Berliner Vertrags zur Überprüfung der Notwendigkeit und Dauer der Krankenhausbehandlung gem. §
112 Abs.
2 Nr.
2 SGB V vom 1. November 1994, wonach (auch) das Fehlen der primären Behandlungsnotwendigkeit von der Krankenkasse gegenüber dem Krankenhaus
geltend gemacht werden muss.
Die Klägerin hat den Einwand der fehlenden primären Behandlungsnotwendigkeit erstmals mit ihrem in der Berufungsinstanz eingereichten
Schriftsatz vom 9. Mai 2017 erhoben. Soweit sie die Frage nach der Möglichkeit einer ambulanten Operation schon in dem Schriftsatz
vom 19 Juni 2016 aufgeworfen hat, hat sie rechtliche Konsequenzen daraus nur in Bezug auf die Überschreitung der unteren Grenzverweildauer
hergeleitet. Im Mai 2017 war die Klägerin mit dem Einwand der fehlenden primären Behandlungsnotwendigkeit bereits ausgeschlossen.
Zwar findet §
275 Abs.
1c SGB V auf diesen Einwand keine Anwendung, wonach bei Krankenhausbehandlung eine Prüfung durch den MDK zeitnah durchzuführen ist
und spätestens sechs Wochen nach Eingang der Abrechnung von der Krankenkasse einzuleiten und durch den MDK dem Krankenhaus
anzuzeigen ist. Denn die sechs Wochen Frist wird nur in Gang gesetzt, wenn die Angaben des Krankenhauses über Anlass und Verlauf
der Behandlung der Krankenkasse bereits vollständig vorliegen und die Rechnung entsprechend fällig geworden ist (BSG v. 21. März 2013 - B 3 KR 28/12 R - juris Rn 11, 13), was hier aber gerade in Frage steht.
Auch aus §
242 BGB können sich aber zeitliche Beschränkungen für die nachträgliche Geltendmachung von Einwendungen wegen fehlender Behandlungsbedürftigkeit
ergeben (BSG v. 20. November 2008 - B 3 KN 4/08 KR R - juris Rn 15). Einwendungen gegen die Berechtigung der Abrechnung eines Krankenhauses
dürfen die Krankenkassen grundsätzlich nur innerhalb angemessener Frist geltend machen müssen (BSG v. 16. Dezember 2008 - B 1 KN 1/07 KR R - juris Rn 28). Zwar fehlt es an konkreten Vorgaben für die Angemessenheit der sich
aus Treu und Glauben ergebenden Frist für die Erhebung von Einwendungen. Es verbietet sich auch, dazu auf die Verfahrensregeln
und Fristen des §
275 Abs.
1c SGB V zurückzugreifen, weil diese Vorschrift nach der Vorstellung des Gesetzgebers nicht eine bereits bestehende Rechtslage nur
kodifiziert, sondern neues Recht schafft und die Krankenkassen verpflichtet, in Zukunft ihre Einwendungen zeitnäher geltend
zu machen (BT-Drucks 16/3100 S. 171, anders aber BSG v. 13. November 2012 - B 1 KR 24/11 R - juris Rn 30).
Treu und Glauben gebieten indessen, dass die Krankenkassen auch schon vor Eintritt der Verjährungsfrist mit Einwendungen ausgeschlossen
bleiben, wenn die Krankenhäuser berechtigt darauf vertrauen durften, dass die Berechtigung ihrer Abrechnungen nicht mehr in
Frage gestellt werden würde. Dafür reicht aus, wenn binnen angemessener Frist nach dem Erhalt der Rechnung, die grundsätzlich
die Fälligkeit auslöst, das Vertrauen auf das Behaltendürfen des Behandlungsentgelts schützenswert ist. Hier hatte die Klägerin
die Beklagte erst im Jahre 2017 in der Berufungsinstanz darauf hingewiesen, dass sie nunmehr auch die primäre Behandlungsnotwendigkeit
insgesamt in Frage stelle. Drei Jahre nach Abschluss der Behandlung des Versicherten im Juni 2014 musste die Beklagte damit
nicht mehr rechnen, zumal sich die Einwendungen der Klägerin zunächst nur auf die sekundäre Behandlungsnotwendigkeit bezogen
hatten und auch die vorstationäre Aufnahme des Versicherten offenbar unbeanstandet geblieben war. Weil die Angriffe gegen
die Behandlungsdauer ein minus gegenüber der Verneinung schon der primären Behandlungsnotwendigkeit sind, waren die von der
Klägerin bislang erhobenen Einwendungen nicht geeignet, das Vertrauen der Beklagten darauf zu zerstören, dass die stationäre
Behandlungsnotwendigkeit als solche und dem Grunde nach nicht in Frage gestellt werden würde. Hinsichtlich des Zeitmoments
verweist der Senat nochmals auf das Urteil des BSG vom 21. März 2013 - B 3 KR 28/12 R. Dort ist eine Stellungnahme des Krankenhauses zur stationären Behandlungsnotwendigkeit innerhalb von acht Monaten nach der
Anfrage der Krankenkasse als vergleichsweise spät, aber die sich aus Treu und Glauben ergebenden äußeren zeitlichen Grenzen
noch nicht verletzend eingeordnet worden. Überträgt man diese Frist auf die hier vorliegende Konstellation, war eine deutlich
über zwei Jahre unterbliebene Aufforderung zum weiteren Vortrag ausreichend, um bei der Klägerin den Eindruck zu erwecken,
dass die stationäre Behandlungsnotwendigkeit dem Grunde nach nicht mehr in Frage gestellt werden würde. Die Klägerin ist demnach
mit ihrer erst im Mai 2017 erhobenen Forderung nach einer näheren Begründung für die stationäre Aufnahme des Versicherten
ausgeschlossen. Die Fälligkeit der Behandlungsentgelts entfällt nicht rückwirkend durch das verspätet im Nachhinein geltend
gemachte Aufklärungsbegehren. Die Klägerin hat deswegen keinen Rückzahlungsanspruch gegen die Beklagte in Höhe von 3.560,03
EUR.
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Herausgabe der Behandlungsunterlagen an den MDK. Rechtsgrundlage
eines solchen Anspruchs ist §
275 Abs.
1c SGB V iVm §
276 Abs.
2 Satz 2
SGB V, er kann sich im Zusammenhang mit einem von der Krankenkasse eingeleitetem Prüfungsverfahren ergeben. Zutreffend hat das
Sozialgericht darauf hingewiesen, dass der Anspruch der Krankenkassen gegen die Krankenhäuser auf Herausgabe von Behandlungsunterlagen
nach der Rechtsprechung des BSG das Vorliegen einer Behandlungsauffälligkeit voraussetzt. Das ist dann der Fall, wenn die Abrechnung oder die vom Krankenhaus
mitgeteilten weiteren Informationen Fragen nach der Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebotes aufwerfen, die das Krankenhaus
nicht ohne Hilfe des MDK beantworten kann (BSG v. 25. Oktober 2016 - B 1 KR 18/16 R - juris Rn 33). Ohne das Vorliegen einer solchen Auffälligkeit darf das Krankenhaus die Herausgabe der Behandlungsunterlagen
verweigern (BSG v. 13. Dezember 2012 - B 1 KR 24/11 R - juris Rn 18). Die Klägerin hat jedoch in ihrem dem MDK erteilten Prüfauftrag keine Behandlungsauffälligkeit benannt. Sie
hat lediglich geltend gemacht, dass die Beklagte mit ihrer Behandlungsdauer die mittlere Grenzverweildauer für die angesteuerte
DRG I30Z erreicht habe. Das indessen ist keine Auffälligkeit, sondern der Normalfall (BSG v. 16. Mai 2013 - B 3 KR 32/12 R - juris Rn 17). Auch nach der Rechtsprechung des 1. Senats des BSG begründet (erst) die Überschreitung der oberen Grenzverweildauer eine Auffälligkeit (BSG v. 17. Dezember 2013 - B 1 KR 52/12 R - juris Rn 17). Die Klägerin hat danach in dem dem MDK erteilten Prüfauftrag keine Auffälligkeit benannt, welche die Beklagte
verpflichten würde, die Behandlungsunterlagen an den MDK herauszugeben.
Der Senat kann dahingestellt sein lassen, ob die im Verlaufe des Gerichtsverfahrens von der Klägerseite noch benannten Gründe
als Auffälligkeiten anzusehen wären, welche zur Einleitung eines Prüfverfahrens gem. §
275 Abs.
1c SGB V berechtigen würde. Das betrifft die Hinweise, dass für den 17. und 18 Juni 2014 keine Prozeduren angegeben seien und die
Behandlung dem Grunde nach ambulant hätte erfolgen können. Diese Einwendungen sind sämtlich außerhalb der Frist von sechs
Wochen erhoben worden. In der Rechtsprechung des BSG ist bereits geklärt, dass die Krankenkassen nach Ablauf der sechs Wochen weitere Auskünfte und die Herausgabe von Behandlungsunterlagen
verweigern dürfen (BSG v. 13. November 2012 - B 1 KR 24/11 R - juris Rn 30). Demnach konnte ein Herausgabeanspruch betreffend die Behandlungsunterlagen nach Fristablauf nicht wieder
neu entstehen.
Innerhalb der noch offenen Frist war aber kein hinreichender Anlass zur Prüfung benannt worden und war entsprechend eine Verpflichtung
der Beklagten zur Herausgabe von Behandlungsunterlagen nicht entstanden.
Damit kann auch der unter 3. erhobene Anspruch keinen Erfolg haben. Der Senat nimmt insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen
auf die zutreffenden entsprechenden Ausführungen des Sozialgerichts Bezug und verweist auf diese.
Nach alledem waren die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts zurückzuweisen und die noch erhobene Klage
abzuweisen.
Gründe für die Zulassung der Revision nach §
160 Abs.
2 SGG sind nicht ersichtlich.