Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Aufforderung des Beklagten zur Rentenantragstellung, verlangt die Rücknahme der vom Beklagten
und vom Sozialamt gestellten Rentenanträge und begehrt gegenüber dem Beklagten die Feststellung substanzieller Mängel einer
Weiterbildungsmaßnahme nebst Mängelbeseitigungsanspruch.
Mit dem am 8. Juli 2011 im Rechtsstreit beim Sozialgericht Berlin S 39 AS 26640/07 vom Beklagten abgegebenen und von dem im
Dezember 1951 geborenen Kläger angenommenen Anerkenntnis hatte sich der Beklagte verpflichtet, über den Antrag des Klägers
vom 15. Februar 2006 auf Förderung zum Erwerb eines Fachzertifikates (Java Zertifizierung) neu unter Berücksichtigung der
im heutigen Termin und Erörterungstermin am 11. September 2011 ergangenen Hinweise des Gerichts neu zu entscheiden. Mit Bescheid
vom 16. November 2011 waren dem Kläger daraufhin vom Beklagten für die Zeit vom 15. November 2011 bis 10. Mai 2012 Leistungen
für die Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme (9.093,60 Euro Lehrgangsgebühren, 233,20 Euro Fahrkosten) bewilligt worden.
Nachdem sich der Kläger zu Problemen in der beruflichen Weiterbildung geäußert hatte, war er zur Klärung beim Beklagten eingeladen
worden (Vermerk vom 23. Mai 2012 über einen persönlichen Kontakt am 26. Januar 2012). Dort hatte er erklärt, die Maßnahme
sei nicht so, wie er sie sich vorgestellt habe. Er wünsche, dass der Beklagte den Träger zur Änderung der Maßnahme zwinge.
Der Kläger kritisiere den Aufbau der Maßnahme und die fehlenden Möglichkeiten der Datensicherung. Der Beklagte verwies auf
den Vertrag zwischen dem Kläger und dem Träger, in den der Beklagte nicht eingreifen könne. Dem Kläger waren als Alternativen
ein Abbruch der Maßnahme mit einer Prüfung der Konsequenzen durch den Beklagten oder eine weitere Teilnahme genannt worden.
Der Träger hatte dem Beklagten mitgeteilt, dass der Kläger bis zum Ende der beruflichen Weiterbildung am 10. Mai 2012 noch
nicht alle Prüfungen abgelegt habe und diese bis zu drei Monaten nach Beendigung noch absolviert werden könnten. Nach einem
weiteren Gespräch am 11. Juni 2012 waren Kläger und Beklagter am 6. September 2012 dahingehend übereingekommen, dass der Kläger
sich nach einer für ihn passenden beruflichen Weiterbildung umsehen (Erstellung von Datenbanken mit Arbeitsproben) und sich
über die Kosten für eine eigene Website mit Datenbank erkundigen werde. Nachfolgend hatte der Beklagte diverse Angebote für
berufliche Weiterbildung im Bereich Java-Programmierung an den Kläger mit der Empfehlung übermittelt, neben einer unabdingbaren
Eigenrecherche umgehend Kontakt mit den ihm kompetent und interessant erscheinenden Bildungsanbietern aufzunehmen, um die
Einzelheiten der Bildungsmaßnahme zu klären. In weiteren persönlichen Gesprächen am 25. Februar 2013, 4. November 2013, 15.
Mai 2014 und 8. Januar 2015 hatte der Kläger angegeben, trotz Kontakten bisher keinen Bildungsträger gefunden zu haben, der
seinen Qualifizierungsbedarf erfüllen könne. Im letzten Gespräch teilte der Kläger außerdem mit, eine "Frührente" nicht beantragen
zu wollen, weil er Abschläge befürchte.
Mit Schreiben vom 3. März 2015 forderte der Beklagte den Kläger auf, eine geminderte Altersrente spätestens bis zum 20. März
2015 bei der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg zu beantragen. Zur Begründung ist ausgeführt: Der Anspruch auf
eine geminderte Altersrente könne den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch
Zweites Buch (SGB II) verringern oder ganz ausschließen. Unter Abwägung aller Gesichtspunkte sei der Beklagte zu der Entscheidung
gekommen, den Kläger zur Beantragung vorrangiger Leistungen aufzufordern. Der Beklagte sei gehalten, wirtschaftlich und sparsam
zu handeln. Der Kläger sei verpflichtet, die Hilfebedürftigkeit zu beseitigen oder zu verringern. Es seien keine maßgeblichen
Gründe ersichtlich, welche gegen die Beantragung der genannten vorrangigen Leistungen sprächen. In Abwägung der Interessen
des Klägers mit dem Interesse an wirtschaftlicher und sparsamer Verwendung von Leistungen nach dem SGB II sei ihm die Beantragung
der genannten vorrangigen Leistung zumutbar, da Hilfebedürftigkeit beseitigt bzw. verringert werde. Bei der Ermessensentscheidung
seien die Voraussetzungen der Unbilligkeitsverordnung geprüft worden. Danach sei die vorzeitige Inanspruchnahme einer Altersrente
nicht unbillig, da keine der genannten Ausnahmen vorliege. Auch wenn die vorzeitige Inanspruchnahme einer Altersrente eine
finanzielle Einbuße beinhalte, könne nach Prüfung und Abwägung mit den Gründen der Unbilligkeitsverordnung nicht auf eine
vorzeitige Inanspruchnahme einer Altersrente verzichtet werden.
Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, die zu erwartende Altersrente liege unterhalb des Existenzminimums,
erfülle damit die Kriterien der Unzumutbarkeit und generiere lebenslange Transferleistungen. Von der bewilligten Weiterbildung
stehe noch etwa ein Drittel der vereinbarten Leistungen aus, insbesondere die Komponenten der Außendarstellung. Das bisherige
Programm sei von ihm mit sehr guten Ergebnissen abgeschlossen worden. Schon insofern sehe er keine Veranlassung für eine vorzeitige
Rentenantragstellung. Er habe keinen Antrag auf Altersrente mit Abschlägen gestellt.
Nachdem der Beklagte dem Kläger auf dessen Weiterbewilligungsantrag zwischenzeitlich Leistungen nach dem SGB II für die Zeit
vom 1. Mai 2015 bis 30. April 2016 bewilligt hatte (Bescheid vom 24. April 2015) wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 17.
Juni 2015 den Widerspruch zurück: Die in der Unbilligkeitsverordnung abschließend aufgezählten Ausnahmen träfen auf den Kläger
nicht zu. Sein diesbezüglicher Vortrag, dass seine Altersrente unterhalb des Existenzminimums liege, er noch eine Weiterbildung
absolvieren wolle und ihm daher die Beantragung der Rente nicht zugemutet werden könne, bedeute nicht, dass Unbilligkeit vorliegen
würde. Der Bitte um Einreichung einer Rentenauskunft und weitere Erläuterungen hinsichtlich der Weiterbildung sei er mit dem
Hinweis auf den bestehenden Vorgang nicht nachgekommen. In dem letzten Gespräch am 8. Januar 2015 habe er dem zuständigen
Vermittler erneut mitgeteilt, keine geeignete Weiterbildung gefunden zu haben.
Dagegen hat der Kläger am 14. Juli 2015 Klage beim Sozialgericht Berlin erhoben.
Er hat begehrt, die Bescheide bezüglich der Beantragung vorzeitiger Altersrente aufzuheben und den Beklagten zu beauflagen,
die noch ausstehenden Komponenten zur Außendarstellung (Java-Applikation mit integrierter Datenbank auf CD-Rom, Web-Applikation
und Deployment bei Java-Host) aus der Weiterbildung "Java-Programmierung" im Sinne seines Förderauftrags zu realisieren. Der
Beklagte habe die geförderte Weiterbildung unter der Maßgabe einer Vollerwerbstätigkeit des Klägers bis zum Ende der 60er
Lebensjahre bei flexibler Altersrente entschieden. Ein vorzeitiger Renteneintritt sei damit ausgeschlossen. Der Vereinbarungszustand
bestehe fort und habe Vorrang. Unzulänglichkeiten beim Bildungsträger hätten zu Verzögerungen geführt. Die noch ausstehenden
Komponenten verbesserten die Außendarstellung signifikant und ließen am Arbeitsmarkt gute Erfolgschancen erwarten. Hier greife
die Regelung der Unbilligkeitsverordnung, nach der glaubhaft in der Zukunft eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit aufgenommen
werde. Es dürfe auch nicht ohne weiteres aufgefordert werden, die vorzeitige Altersrente zu beantragen; vielmehr müssten vorher
konkret die Gegebenheiten der Verrentung ermittelt werden. Die zu erwartende Altersrente nach Versorgungsausgleich und Minderung
liege unter dem Existenzminimum. Bei seinen eigenen Bemühungen habe kein Bildungsträger des SGB II-Bereiches recherchiert
werden können, der zu einem Coaching in den genannten Fachgebieten bereitgewesen sei. Etwa ein Drittel der vereinbarten Weiterbildungsleistung
zur Java-Programmierung stehe noch aus. Dabei handele es sich gerade um die für den Arbeitsmarkt respektive Freiberuflichkeit
äußerst wichtigen Komponenten der Außendarstellung. Das tatsächlich zu erwartende Renteneinkommen liege schon ohne jeden Abschlag
unter den jetzigen Hartz IV-Zuwendungen. Minderungen und Abschläge verschärften den prekären Zustand weiter. Nur mit einer
vollinhaltlichen Umsetzung der Weiterbildungsmaßnahme "Java-Programmierung" sei die dauerhafte Vermeidung der ansonsten lediglich
nach SGB XII transformierten Sozialleistungen erreichbar. Rechtlich unterstützt werde ein späterer Rentenbeginn u. a. durch
die Verordnung der Bundesregierung vom 1. August 2016, nach der die Pflicht zum frühestmöglichen Renteneintritt entfalle,
wenn der Betroffene voraussichtlich auf Grundsicherung im Alter angewiesen sei. Zusätzlich begünstigend wirke seit dem 1.
Juli 2017 das In-Kraft-Treten der Regelungen zur flexiblen Altersrente. Der Kläger habe die Weiterbildungsmaßnahme vom 15.
November 2011 bis 10. Mai 2012 vollumfänglich bis zum Ende wahrgenommen. Eine Zertifizierung als professioneller "Web-Component
Developer" sei bei diesem Qualifizierungsstand jedoch ausgeschlossen gewesen. Der Beklagte habe seine Vertragsnacherfüllungsforderung
gegenüber der Firma B Bildung und Qualifizierung (BBQ) nicht unterstützt; vielmehr habe er die Entscheidung zur Fortführung
der Weiterbildung bei anderen Bildungsträgern getroffen, ohne jedoch eine ausführende Firma zu bestimmen. Die noch ausstehenden
Komponenten sowie deren Nacherfüllung gehörten also eindeutig zum Leistungsumfang der zugrunde liegenden Weiterbildungsmaßnahme.
Der Kläger hat u. a. die Renteninformation der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg vom 7. Dezember 2013, einen
Auszug aus dem Schulungsvertrag zwischen ihm und der B Bildung und Qualifizierung (BBQ) nebst verschiedenen Schreiben vorgelegt.
Der Beklagte ist der Ansicht gewesen, im Hinblick auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 19. August 2015 - B 14
AS 1/15 R bestünden keine Bedenken gegen die Aufforderung zur Beantragung einer vorzeitigen Altersrente. Im Übrigen sei das
im vorangegangenen Klageverfahren abgegebene Anerkenntnis mit Bescheid vom 16. November 2011 umgesetzt worden.
Mit Schreiben vom 7. April 2016 stellte der Beklagte bei der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg Antrag auf geminderte
Versichertenrente und machte gleichzeitig einen Anspruch auf Erstattung geltend.
Nach entsprechender Anhörung hat das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 27. September 2017 die Klage abgewiesen: Die Anfechtungsklage
gegen den Bescheid vom 3. März 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juni 2015, die zulässig sei, da es sich
bei der Aufforderung zur Beantragung einer vorzeitigen Altersrente um einen Verwaltungsakt handele, der sich, solange das
Rentenverfahren, wie vorliegend, noch nicht bestandskräftig abgeschlossen sei, auch nicht erledigt habe, sei nicht begründet.
Ein möglicher Anhörungsmangel sei durch das Widerspruchsverfahren geheilt, in welchem der Kläger umfangreich vorgetragen gehabt
habe. Der Kläger sei auch zur Inanspruchnahme der Rente verpflichtet, denn es genüge, wenn die Dauer einer Hilfebedürftigkeit
verkürzt bzw. begrenzt oder der Höhe nach verringert werde. Hier führe die Inanspruchnahme der vorzeitigen Altersrente zur
Beseitigung der Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II, denn aus § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II folge, dass Leistungen nach dem SGB
II nicht erhalte, wer Rente wegen Alters beziehe, ungeachtet dessen, dass Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII zu leisten
sein könnte. Die Antragstellung sei auch erforderlich, weil Renten aus eigener Versicherung nur auf Antrag geleistet würden.
Die Unbilligkeitsverordnung in der relevanten Fassung vom 14. April 2008 stehe nicht entgegen, weil keiner der in ihr abschließend
geregelten Ausnahmetatbestände vorliege. Insbesondere habe keine Erwerbstätigkeit unmittelbar bevorgestanden. Selbst wenn
der vom Kläger nicht absolvierte Teil der Weiterbildungsmaßnahme dessen Chancen auf dem Arbeitsmarkt verbessert hätte, so
habe er doch keinen Nachweis zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit vorgelegt. Der Kläger hätte auch nicht in nächster Zukunft,
worunter längstens drei Monate zu verstehen seien, die Altersrente abschlagsfrei in Anspruch nehmen können, denn frühestens
mit Vollendung des 65. Lebensjahres wäre dies der Fall gewesen. Die Unbilligkeitsverordnung in der ab dem 1. Januar 2017 geltenden
Fassung sei nicht anwendbar, denn zum maßgebenden Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung über die Aufforderung zur Rentenantragstellung
habe diese Fassung noch nicht gegolten. Das eröffnete Ermessen hinsichtlich des "ob" einer Aufforderung habe der Beklagte
erkannt und es im Ergebnis fehlerfrei ausgeübt. Relevante Ermessensgesichtspunkte könnten ohnehin nur solche sein, die einen
atypischen Fall begründeten und auf besonderen Härten im Einzelfall beruhten, die keinen Unbilligkeitstatbestand im Sinne
der Unbilligkeitsverordnung begründeten, aber die Inanspruchnahme der vorzeitigen Altersrente aufgrund außergewöhnlicher Umstände
als unzumutbar erscheinen ließen. Die Frage, ob die in der Vergangenheit erfolgte Bewilligung der Weiterbildung zur Unzumutbarkeit
führe, habe der Beklagte in seine Erwägungen einbezogen. Das weitere Klagebegehren sei bereits unzulässig. Es fehle nach Erreichen
der Altersgrenze mit Ablauf des Monats Mai 2017 am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, denn ohne grundsätzliche Leistungsberechtigung
nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II könne kein Anspruch auf die Erbringung von Weiterbildungsleistungen bestehen. Im Übrigen sei
dieses Klagebegehren auch vor Erledigung durch Erreichen der Altersgrenze unbegründet gewesen, denn nach Beendigung der bewilligten
Weiterbildung, an der der Kläger auch teilgenommen habe, komme eine Erbringung von gegebenenfalls ehemals vorgesehenen Komponenten
aus dem Bewilligungsbescheid vom 16. November 2011 nicht mehr in Betracht.
Gegen den ihm am 6. Oktober 2017 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 27. Oktober 2017 eingelegte Berufung des
Klägers.
Er meint, der vorzeitige Renteneintritt sei nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht mehr zutreffend und entfallen. Bereits
ohne den ursächlichen Zusammenhang mit der Weiterbildungsthematik sei der Vorgang des vorzeitigen Renteneintritts nach dem
Erreichen der Regelaltersgrenze im Juni 2017 objektiv unrealisierbar, so dass die Aufforderung durch den Beklagten in sich
schon nicht mehr schlüssig sei. Sein Begehren nach Realisierung der noch ausstehenden Komponenten aus der Weiterbildung sei
zum maßgebenden Zeitpunkt der eingereichten Klage nicht ohne erforderliches Rechtsschutzbedürfnis gewesen. Die formale zeitliche
Beendigung der Weiterbildungsmaßnahme und seine regelmäßige Teilnahme daran begründeten nicht die Mängelfreiheit der Maßnahme
und erledigten nicht den Mängelbeseitigungsanspruch. Die Darstellung des Beklagten, man habe sich darauf geeinigt, dass der
Kläger ausschließlich selbst nach der unstrittigen Anschlussweiterbildungsmaßnahme zur Abdeckung der klagegegenständlichen
Komponenten zu suchen habe, treffe nicht zu. Ungeachtet dessen habe er im Rahmen seiner Möglichkeiten umfassende eigene Recherchen
unternommen, die ohne Erfolg geblieben seien. Hauptanliegen bleibe der Erwerb des vereinbarten Qualifizierungsstandes für
die Ausübung der vereinbarten Erwerbstätigkeit bis Ende der 60er Lebensjahre. Im Übrigen sei er dringend gehalten, seine wirtschaftliche
Situation zu verbessern. Er habe derzeit einen Einkommensüberhang von 8,38 Euro. Schon bei geringer Mehrbelastung sei ein
Rückfall in die Grundsicherung zu erwarten. Der Kläger hat den Bescheid des Bezirksamtes Mitte von Berlin vom 9. Oktober 2017
vorgelegt. Danach wird der weitere Bescheid vom 15. September 2017 über die Bewilligung von Grundsicherung nach dem SGB XII
mit Wirkung vom 1. November 2017 aufgehoben.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 27. September 2017 zu ändern und 1. den Bescheid vom 3. März 2015 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juni 2015 aufzuheben, 2. substanzielle Mängel der Weiterbildungsmaßnahme und des
Mängelbeseitigungsanspruchs des Klägers festzustellen, 3. die Verrentungsanträge des Beklagten und des Sozialamts Bezirksamt
Mitte von Berlin aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er meint, das Begehren auf Aufhebung der Aufforderung zur Beantragung der vorzeitigen Altersrente sei unbegründet. Im Übrigen
könne offenbleiben, ob der Kläger eine Leistungsklage aus dem Ausführungsbescheid vom 16. November 2011 oder eine Vollstreckungsklage
aus dem Anerkenntnis vom 8. Juli 2011 betreibe, denn es fehle jedenfalls wegen Erreichens des Rentenalters am allgemeinen
Rechtsschutzbedürfnis.
Der Senat hat die Auskünfte der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg vom 24. Januar 2018, vom 6. März 2019 und
vom 20. März 2019 nebst beigefügter dem Kläger erteilten Rentenauskunft vom 12. Januar 2017 eingeholt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des sonstigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt
der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten des Beklagten (Behelfsakte Band II; ), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung
gewesen ist, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat zu Recht die Klage gegen die Aufforderung zur Beantragung der geminderten Altersrente im Schreiben vom
3. März 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juni 2015 abgewiesen. Diese Aufforderung ist rechtmäßig, denn
mit der vorzeitigen Inanspruchnahme einer Altersrente wird Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II beseitigt. Diese Inanspruchnahme
ist nicht unbillig. Anhaltspunkte für atypische Umstände mit besonderen Härten liegen nicht vor.
Die im Berufungsverfahren im Wege der Klageänderung erhobene allgemeine Leistungsklage, gerichtet auf Aufhebung des mit Schreiben
des Beklagten vom 7. April 2016 gestellten Antrages ist zulässig, aber unbegründet, denn der Beklagte ist nicht verpflichtet,
diesen Antrag zurückzunehmen, da er zur Stellung des Rentenantrags befugt gewesen ist.
Die im Berufungsverfahren vorgenommene Klageänderung, gerichtet auf Aufhebung des Verrentungsantrages des Sozialamts Bezirksamt
Mitte von Berlin im Wege der allgemeinen Leistungsklage ist bereits unzulässig, weil nicht sachdienlich.
Die im Berufungsverfahren als Fortsetzungsfeststellungsklage, gerichtet auf Feststellung substanzieller Mängel der Weiterbildungsmaßnahme
sowie eines Mängelbeseitigungsanspruches, fortgeführte Klage ist wegen eines fehlenden berechtigten Interesses an der Feststellung
unzulässig.
1. Zulässige Klageart gegen die Aufforderung zur Beantragung einer vorzeitigen Altersrente ist die Anfechtungsklage.
Nach § 54 Abs. 1 Satz 1 erste Alternative Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann durch KIage die Aufhebung eines Verwaltungsaktes
begehrt werden. Verwaltungsakt ist nach § 31 Satz 1 SGB X jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die
eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung
nach außen gerichtet ist.
Bei der Aufforderung zur Beantragung einer vorzeitigen Altersrente handelt es sich um einen solchen Verwaltungsakt, denn mit
ihr wird angeordnet, dass der Kläger bei der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg spätestens bis zum 20. März 2015
einen Antrag auf eine geminderte Altersrente stellt. Ihm wird damit eine konkrete Handlung im Einzelfall aufgegeben, die in
seine Rechtssphäre eingreift.
Diese Aufforderung ist als Verwaltungsakt nicht erledigt.
Nach § 39 Abs. 2 SGB X bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig
aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.
Eine Erledigung insbesondere auf andere Weise liegt nicht vor. Voraussetzung dafür wäre, dass das mit der Aufforderung verfolgte
Ziel zwischenzeitlich eingetreten wäre. Ziel der Aufforderung ist die Beendigung des Leistungsbezuges nach dem SGB II schlechthin.
Dazu bestimmt § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II: Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer u. a. Rente wegen Alters bezieht. Wird
eine solche Altersrente bewilligt und wird deren Bewilligung bestandskräftig, tritt die Beendigung des Leistungsbezuges nach
dem SGB II ein. Mit Eintritt dieser Rechtsfolge ist dann nicht mehr von Belang, ob eine vorangegangene Aufforderung ggf. rechtswidrig
war (BSG, Beschluss vom 12. Juni 2013 - B 14 AS 225/12 B, Rdnr. 5, zitiert nach juris).
Eine solche Rechtsfolge ist, obwohl der Beklagte selbst mit Schreiben vom 7. April 2016 bei der Deutschen Rentenversicherung
Berlin-Brandenburg einen Antrag auf eine geminderte Versichertenrente, also auf eine vorzeitige Altersrente, gestellt hat,
bisher nicht eingetreten, denn, wie die Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg unter dem 24. Januar 2018 mitgeteilt
hat, wurde wegen der bisher nicht rechtskräftigen Aufforderung des Klägers zur Beantragung einer vorzeitigen Altersrente dieser
Rentenantrag nicht als, gemeint wohl rechtswirksamer, Rentenantrag gewertet, so dass dem Kläger eine vorzeitige Altersrente
nicht einmal bewilligt wurde. Die Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg gewährte dem Kläger zwar, wie ihrer Auskunft
vom 24. Januar 2018 ebenfalls zu entnehmen ist, aufgrund eines Antrages des Bezirksamtes Berlin-Mitte vom 15. Juni 2017 mit
Bescheid vom 22. September 2017 Regelaltersrente ab 1. Juni 2017. Ungeachtet dessen, ob dieser Bescheid bestandskräftig ist,
begründet und erhält die angefochtene Aufforderung zur Beantragung einer vorzeitigen Altersrente die Verfahrensführungsbefugnis
des Beklagten für den Kläger im Rentenverfahren, solange noch eine rückwirkende Bewilligung einer vorzeitigen Altersrente
in Betracht kommt (vgl. BSG, Urteil vom 19. August 2015 - B 14 AS 1/15 R, Rdnr. 13, zitiert nach juris, abgedruckt in BSGE
119, 271 = SozR 4-4200 § 12a Nr. 1). Eine solche rückwirkende Bewilligung einer vorzeitigen Altersrente ist ausgehend von
einem im April 2016 gestellten Antrag jedenfalls für eine Zeit vor dem 1. Juni 2017 möglich (zum Rentenbeginn vgl. nachfolgend),
so dass sich insoweit die Aufforderung zur Beantragung einer vorzeitigen Altersrente mit der Bewilligung einer Regelaltersrente
nicht erledigt hat.
Die danach zulässige Anfechtungsklage ist jedoch unbegründet.
Rechtsgrundlage für die Aufforderung zur Beantragung einer vorzeitigen Altersrente sind § 12a Sätze 1 und 2 Nr. 1 SGB II i.
V. m. § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl I 2011, 850).
Nach § 12a Sätze 1 und 2 Nr. 1 SGB II gilt: Leistungsberechtigte sind verpflichtet, Sozialleistungen anderer Träger in Anspruch
zu nehmen und die dafür erforderlichen Anträge zu stellen, sofern dies zur Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung
der Hilfebedürftigkeit erforderlich ist. Abweichend von Satz 1 sind Leistungsberechtigte nicht verpflichtet, bis zur Vollendung
des 63. Lebensjahres eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen.
Stellen Leistungsberechtigte trotz Aufforderung einen erforderlichen Antrag auf Leistungen eines anderen Trägers nicht, können
die Leistungsträger nach diesem Buch den Antrag stellen sowie Rechtsbehelfe und Rechtsmittel einlegen (§ 5 Abs. 3 Satz 1 SGB
II a. F.).
Mit diesen Vorschriften setzt der Gesetzgeber nach seiner Regelungskonzeption den normativen Grundsatz des Nachrangs existenzsichernder
Leistungen um. Diesen in § 2 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und § 3 Abs. 3 Halbsatz 1 SGB II noch allgemein zum Ausdruck gebrachten
Nachrang konkretisieren § 12a und § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II a. F. zur Ermächtigung des Leistungsträgers, selbst anstelle des
Leistungsberechtigten Anträge auf vorrangige Leistungen bei einem anderen Träger zu stellen, wenn der Leistungsberechtigte
entgegen seiner Verpflichtung und trotz Aufforderung einen erforderlichen Antrag nicht stellt. Damit wird einheitlich für
alle Hilfebedürftigen ein Alter festgelegt, ab dem sie eine vorzeitige Altersrente mit Abschlägen in Anspruch zu nehmen haben.
Die Verordnungsermächtigung in § 13 Abs. 2 SGB II zur Bestimmung von Ausnahmen von dieser Verpflichtung zur Inanspruchnahme
einer vorzeitigen Altersrente soll das Regel-Ausnahme-Verhältnis dadurch verdeutlichen, dass die Verordnung lediglich eng
umgrenzte Fälle bestimmen soll, in denen die Verpflichtung, eine vorzeitige Altersrente in Anspruch zu nehmen, unbillig wäre
(BSG, Urteil vom 19. August 2015 - B 14 AS 1/15 R, Rdnrn. 18 und 19, zitiert nach juris, unter Hinweis auf Bundestag-Drucksache
16/7460, S 12).
Die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente nach § 12a Sätze 1 und 2 Nr. 1 SGB II sind erfüllt.
Der Kläger hat ab 1. Januar 2015 Anspruch auf eine vorzeitige Altersrente für langjährig Versicherte.
§ 36 SGB VI bestimmt: Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie 1. das 67. Lebensjahr
vollendet und 2. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung
des 63. Lebensjahres möglich.
Der im Dezember 1951 geborene Kläger hat im Dezember 2014 sein 63. Lebensjahr vollendet. Er hat nach Auskunft der Deutschen
Rentenversicherung Berlin-Brandenburg vom 20. März 2019 in Verbindung mit der Rentenauskunft vom 12. Januar 2017 auch die
Wartezeit von 35 Jahren erfüllt, so dass wie in dieser Rentenauskunft mitgeteilt die Voraussetzungen für diese vorzeitige
Altersrente ab 1. Januar 2015 gegeben sind.
Die vorzeitige Inanspruchnahme einer Altersrente ist wegen der Minderung des Zugangsfaktors mit Rentenabschlägen verbunden.
Dies folgt aus § 77 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Nrn. 1und 2 SGB VI. Danach gilt: Der Zugangsfaktor richtet sich nach dem
Alter der Versicherten bei Rentenbeginn oder bei Tod und bestimmt, in welchem Umfang Entgeltpunkte bei der Ermittlung des
Monatsbetrags der Rente als persönliche Entgeltpunkte zu berücksichtigen sind. Der Zugangsfaktor ist für Entgeltpunkte, die
noch nicht Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer Rente waren, 1. bei Renten wegen Alters, die mit Ablauf des Kalendermonats
des Erreichens der Regelaltersgrenze oder eines für den Versicherten maßgebenden niedrigeren Rentenalters beginnen, 1,0, 2.
bei Renten wegen Alters, die a) vorzeitig in Anspruch genommen werden, für jeden Kalendermonat um 0,003 niedriger als 1,0
und b) nach Erreichen der Regelaltersgrenze trotz erfüllter Wartezeit nicht in Anspruch genommen werden, für jeden Kalendermonat
um 0,005 höher als 1,0.
Die Inanspruchnahme der vorzeitigen Altersrente führt zur Beseitigung der Hilfebedürftigkeit des Klägers nach dem SGB II.
Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen
sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen,
erhält (§ 9 Abs. 1 SGB II).
Diese Hilfebedürftigkeit wird beseitigt, da, wie bereits oben ausgeführt, wegen § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II Leistungen nach dem
SGB II nicht erhält, wer Rente wegen Alters bezieht. Dem steht nicht entgegen, dass der Leistungsberechtigte wegen der Höhe
der vorzeitigen Altersrente seinen notwendigen Lebensbedarf gegebenenfalls nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln
bestreiten kann und ihm deshalb nach § 19 Abs. 1, § 27 Abs. 1 SGB XII Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII zu leisten
sein könnte, denn § 12a Satz 1 SGB II stellt darauf nicht ab (BSG, Urteil vom 19. August 2015 - B 14 AS 1/15 R, Rdnr. 33;
BSG, Urteil vom 23. Juni 2016 - B 14 AS 46/15 R, Rdnr. 19, zitiert nach juris).
Die Beantragung einer vorzeitigen Altersrente durch den Kläger ist auch erforderlich.
Dies folgt aus § 99 Abs. 1 SGB VI. Danach wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, zu
dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats
nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei späterer Antragstellung wird
eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Rente beantragt wird.
Danach ist ein Antrag erforderlich, um überhaupt eine vorzeitige Altersrente erhalten zu können. Zudem bestimmt ein solcher
Antrag über den maßgebenden Rentenbeginn.
Damit lagen alle Voraussetzungen des § 12a Satz 1 SGB II vor.
Die Aufforderung an Leistungsberechtigte zur Beantragung einer vorrangigen Leistung wie der vorzeitigen Altersrente steht
im Ermessen der Leistungsträger. Dabei hat das so genannte Entschließungsermessen, also das "ob" einer Aufforderung, seinen
Ausgangspunkt beim Grundsatz der gesetzlichen Verpflichtung des Leistungsberechtigten nach § 12a Satz 1 SGB II zur Realisierung
vorrangiger Sozialleistungen zu nehmen. Dies gilt erst Recht bei einer Aufforderung zur Beantragung einer vorzeitigen Altersrente,
wenn die Ausnahmetatbestände der Verordnung zur Vermeidung unbilliger Härten durch Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersrente
(UnbilligkeitsV) nicht eingreifen. Aufgrund der sich hieraus ergebenden Verpflichtung des Leistungsberechtigten zur Antragstellung
nach § 12a Satz 1 SGB II entspricht es pflichtgemäßem Ermessen des Leistungsträgers, im Regelfall von der Ermächtigung zur
Aufforderung zur Antragstellung Gebrauch zu machen (BSG, Urteil vom 19. August 2015 - B 14 AS 1/15 R, Rdnr. 28).
Relevante Ermessensgesichtspunkte können deshalb nur solche sein, die einen atypischen Fall begründen, in dem vom gesetzlichen
Regelfall der Aufforderung zur Antragstellung zur Durchsetzung der Verpflichtung zur Inanspruchnahme vorrangiger Leistungen
abzusehen ist. Dafür kommen nur besondere Härten im Einzelfall in Betracht, die keinen Unbilligkeitstatbestand im Sinne der
UnbilligkeitsV begründen, aber die Inanspruchnahme der vorzeitigen Altersrente aufgrund außergewöhnlicher Umstände als unzumutbar
erscheinen lassen. Soweit sich Umstände für solche Härten nicht aufdrängen, ist es am Leistungsberechtigten, atypische Umstände
seines Einzelfalls vorzubringen, die der Leistungsträger zu erwägen hat (BSG, Urteil vom 19. August 2015 - B 14 AS 1/15 R,
Rdnr. 29).
Der Verpflichtung des Klägers zur Rentenantragstellung und Inanspruchnahme der vorzeitigen Altersrente steht ein Ausnahmetatbestand
nach der UnbilligkeitsV nicht entgegen.
Die aufgrund des § 13 Abs. 2 SGB II erlassene UnbilligkeitsV bestimmt: Hilfebedürftige sind nach Vollendung des 63. Lebensjahres
nicht verpflichtet, eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen, wenn die Inanspruchnahme unbillig wäre (§ 1 UnbilligkeitsV).
Die Ausnahmetatbestände, bei deren Vorliegen Leistungsberechtigte zur Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersrente nicht
verpflichtet sind, regelt die UnbilligkeitsV abschließend. Weder enthalten die einzelnen Unbilligkeitstatbestände eine Öffnung
für andere Sachverhalte, noch enthält der Grundsatz in § 1 UnbilligkeitsV einen Hinweis darauf, dass neben den einzelnen Unbilligkeitstatbeständen
auch bei anderen Sachverhalten eine Unbilligkeit vorliegen könnte, die nicht zur Rentenantragstellung verpflichtet (BSG, Urteil
vom 19. August 2015 - B 14 AS 1/15 R, Rdnr. 23).
Unbilligkeit liegt bei folgenden Sachverhalten vor:
Unbillig ist die Inanspruchnahme, wenn und solange sie zum Verlust eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld führen würde (§ 2
UnbilligkeitsV).
Unbillig ist die Inanspruchnahme, wenn Hilfebedürftige in nächster Zukunft die Altersrente abschlagsfrei in Anspruch nehmen
können (§ 3 UnbilligkeitsV).
Unbillig ist die Inanspruchnahme, solange Hilfebedürftige sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind oder aus sonstiger
Erwerbstätigkeit ein entsprechend hohes Einkommen erzielen. Dies gilt nur, wenn die Beschäftigung oder sonstige Erwerbstätigkeit
den überwiegenden Teil der Arbeitskraft in Anspruch nimmt (§ 4 UnbilligkeitsV).
Darüber hinaus bestimmt § 5 UnbilligkeitsV: Unbillig ist die Inanspruchnahme, wenn Hilfebedürftige durch die Vorlage eines
Arbeitsvertrages oder anderer ebenso verbindlicher, schriftlicher Zusagen glaubhaft machen, dass sie in nächster Zukunft eine
Erwerbstätigkeit gemäß § 4 UnbilligkeitsV aufnehmen und nicht nur vorübergehend ausüben werden (Abs. 1). Haben Hilfebedürftige
bereits einmal glaubhaft gemacht, dass sie alsbald eine Erwerbstätigkeit nach Absatz 1 aufnehmen, so ist eine erneute Glaubhaftmachung
ausgeschlossen (Abs. 2). Ist bereits vor dem Zeitpunkt der geplanten Aufnahme der Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit anzunehmen,
dass diese nicht zu Stande kommen wird, entfällt die Unbilligkeit (Abs. 3).
Die Voraussetzungen der §§ 2 und 4 UnbilligkeitsV liegen ersichtlich nicht vor.
Die Voraussetzungen des § 5 UnbilligkeitsV sind ebenfalls nicht erfüllt, denn der Kläger hat schon keinen Arbeitsvertrag oder
eine andere ebenso verbindliche, schriftliche Zusage vorgelegt, woraus die Aufnahme und Ausübung einer Erwerbstätigkeit in
nächster Zukunft resultiert.
Der Kläger hat auch nicht in nächster Zukunft eine Altersrente abschlagsfrei in Anspruch nehmen können.
Maßgeblich ist dabei die Zeitspanne, die zwischen der abschlagsbehafteten und der abschlagsfreien Inanspruchnahme einer Altersrente
liegt. Auch wenn die Formulierung in § 3 UnbilligkeitsV ("die Altersrente") dafür sprechen könnte, dass mit der in nächster
Zukunft möglichen abschlagsfreien Inanspruchnahme die Altersrente gemeint ist, auf die sich die Verpflichtung des Leistungsberechtigten
nach § 12a Satz 1 SGB II bezieht, ergibt sich aus dem Regelungszusammenhang, dass die Möglichkeit der abschlagsfreien Inanspruchnahme
sich auf jede Altersrente bezieht, denn § 12a Satz 2 Nr. 1 SGB II und § 13 Abs. 2 SGB II und dem folgend § 1 UnbilligkeitsV
beziehen sich jeweils auf "eine Rente wegen Alters", ohne dass Anhaltspunkte für ein davon abweichendes Verständnis im Rahmen
des § 3 UnbilligkeitsV vorliegen (BSG, Urteil vom 9. August 2018 - B 14 AS 1/18 R, Rdnr. 18, zitiert nach juris).
Der Kläger hat ab 1. Juni 2017 Anspruch auf eine abschlagsfreie Regelaltersrente.
§ 35 SGB VI regelt: Versicherte haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie 1. die Regelaltersgrenze erreicht und 2. die
allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Die Regelaltersgrenze wird mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht.
Dazu bestimmt ergänzend § 235 Abs. 2 Satz1 SGB VI: Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die
Regelaltersgrenze wie folgt angehoben: Versicherte Geburtsjahr 1951 Anhebung um 5 Monate auf Alter 65 Jahre und 5 Monate.
Der im Dezember 1951 geborene Kläger hat im Mai 2015 ein Lebensjahr von 65 Jahren und 5 Monaten vollendet. Er hat nach den
Auskünften der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg vom 6. März 2019 und vom 20. März 2019 in Verbindung mit der
Rentenauskunft vom 12. Januar 2017 auch die Wartezeit von 5 Jahren erfüllt, so dass wie in dieser Rentenauskunft mitgeteilt
die Voraussetzungen für diese vorzeitige Altersrente ab 1. Juni 2017 gegeben sind.
Der Kläger könnte allerdings bereits ab 1. Januar 2017 Anspruch auf eine abschlagsfreie Altersrente wegen Arbeitslosigkeit
haben.
§ 237 Abs. 1 SGB VI (Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit) regelt: Versicherte haben Anspruch
auf Altersrente, wenn sie 1. vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, 2. das 60. Lebensjahr vollendet haben, 3. entweder a) bei
Beginn der Rente arbeitslos sind und nach Vollendung eines Lebensalters von 58 Jahren und 6 Monaten insgesamt 52 Wochen arbeitslos
waren oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben oder b) die Arbeitszeit aufgrund von Altersteilzeitarbeit
im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes für mindestens 24 Kalendermonate vermindert haben, 4. in den
letzten zehn Jahren vor Beginn der Rente acht Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben,
wobei sich der Zeitraum von zehn Jahren um Anrechnungszeiten, Berücksichtigungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente aus
eigener Versicherung, die nicht auch Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind,
verlängert, und 5. die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben.
Anspruch auf diese Altersrente haben auch Versicherte, die die Voraussetzungen des § 237 Abs. 2 SGB VI erfüllen.
Die Altersgrenze von 60 Jahren wird bei Altersrenten wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit für Versicherte,
die nach dem 31. Dezember 1936 geboren sind, angehoben. Die vorzeitige Inanspruchnahme einer solchen Altersrente ist möglich.
Die Anhebung der Altersgrenzen und die Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrenten bestimmen sich nach Anlage
19 (§ 237 Abs. 3 SGB VI). Nach dieser Anlage erfolgt für Versicherte im Geburtsjahr 1951 die Anhebung auf 65 Jahre bei vorzeitiger
Inanspruchnahme mit 63 Jahren.
Der im Dezember 1951 geborene Kläger ist damit vor dem 1. Januar 1952 geboren und hat im Dezember 2016 sein 65. Lebensjahr
vollendet. Er hat nach der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg vom 20. März 2019 in Verbindung mit
der Rentenauskunft vom 12. Januar 2017 auch die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt. Ob hingegen die weiteren Voraussetzungen
vorliegen, hat nach dieser Rentenauskunft nicht geprüft werden können.
Es kann letztlich dahin stehen, ob die weiteren Voraussetzungen vorliegen. Dies unterstellt ergibt sich im Hinblick auf §
3 UnbilligkeitsV kein anderes Ergebnis.
Ein Zeitraum, der mit "in nächster Zukunft bezeichnet ist, wird bei einem Zeitraum von mehr als zwei Jahren überschritten
(BSG, Urteil vom 23. Juni 2016 - B 14 AS 46/15 R, Rdnr. 22), während ein Zeitraum von vier Monaten dazu rechnet (BSG, Urteil
vom 9. August 2018 - B 14 AS 1/18 R, Rdnr. 16). Zur Begründung hat das BSG im letztgenannten Urteil ausgeführt: Mit der Freistellung
von der Verpflichtung zur Inanspruchnahme einer geminderten Altersrente im Hinblick auf eine "bevorstehende abschlagsfreie
Altersrente" i. S. des § 3 UnbilligkeitsV hat der Verordnungsgeber nach seiner Regelungsintention auf das Missverhältnis zwischen
der Höhe der bei vorzeitiger Inanspruchnahme hinzunehmenden dauerhaften Abschläge im Rentenbezug einerseits und der vergleichsweise
kurzen restlichen Bezugszeit von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bis zum Beginn der abschlagsfreien Altersrente
andererseits reagiert. Daran gemessen ist eine zusätzliche Inanspruchnahme von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
nach dem SGB II von vier Monaten bei einer durchschnittlichen Rentenbezugsdauer von gegenwärtig nahezu 20 Jahren so kurz,
dass der Verweis auf eine dauerhaft geminderte Altersrente einem Leistungsberechtigten nicht zuzumuten ist. Dem steht nicht
entgegen, dass die Zeitspanne "in nächster Zukunft" in der Begründung zum Referentenentwurf der UnbilligkeitsV mit "innerhalb
von längstens drei Monaten" erläutert worden ist, denn im Normtext des § 3 UnbilligkeitsV findet sich keine konkrete zeitliche
Grenze im Sinne der Begründung zum Referentenentwurf. Die demgegenüber offene Formulierung im Verordnungstext belegt im Gegenteil,
dass der Verordnungsgeber bei der Anwendung des Unbilligkeitstatbestands nach § 3 UnbilligkeitsV Auslegungsspielräume lassen
und gerade keine strikte Zeitgrenze einführen wollte (Rdnrn. 20 - 23). Mit diesen Überlegungen des BSG lässt sich eine Zeitspanne
von 2 Jahren und 5 Monaten (abschlagsfreie Regelaltersrente) oder von 2 Jahren (abschlagsfreie Altersrente wegen Arbeitslosigkeit)
nicht als "so kurz" im Sinne von "in nächster Zukunft auslegen, ohne damit die Grenzen einer zulässigen Auslegung zu überschreiten.
Der durch Verordnung vom 4. Oktober 2016 mit Wirkung zum 1. Januar 2017 (BGBl I 2016, 2210) eingefügte § 6 UnbilligkeitsV
findet keine Anwendung. Diese Vorschrift sieht vor: Unbillig ist die Inanspruchnahme, wenn Leistungsberechtigte dadurch hilfebedürftig
im Sinne der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel SGB XII werden würden. Dies ist insbesondere
anzunehmen, wenn der Betrag in Höhe von 70 Prozent der bei Erreichen der Altersgrenze (§ 7a SGB II) zu erwartenden monatlichen
Regelaltersrente niedriger ist als der zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Unbilligkeit maßgebende Bedarf der leistungsberechtigten
Person nach dem SGB II.
Sowohl nach dem so genannten Geltungszeitraumprinzip, das auch im Bereich des SGB II gilt (BSG, Urteil vom 19. Oktober 2016
- B 14 AS 53/15 R, Rdnr. 15, m.w.N. unter Hinweis auf § 66 SGB II, zitiert nach juris, abgedruckt in SozR 4-4200 § 11 Nr.
78), als auch nach den Grundsätzen des intertemporalen Rechts ist grundsätzlich die Anwendung desjenigen Rechts geboten, das
zu der Zeit gilt, in dem die maßgeblichen Rechtsfolgen eintreten, es sei denn, etwas anderes ist ausdrücklich vorgeschrieben.
Bereits vor Inkrafttreten des neuen Rechts eingetretene Rechtswirkungen werden daher grundsätzlich durch das neue Recht nicht
mehr erfasst (BSG, Urteil vom 6. Mai 2009 - B 11 AL 10/08 R, Rdnr. 14, zitiert nach juris, abgedruckt in SozR 4-4300 § 144
Nr. 19). Ein Rechtssatz ist grundsätzlich nur auf solche Sachverhalte anwendbar, die nach seinem Inkrafttreten verwirklicht
werden. Dementsprechend beurteilen sich die Entstehung und der Fortbestand sozialrechtlicher Ansprüche bzw. Rechtsverhältnisse
nach dem Recht, das zur Zeit der anspruchsbegründenden Ereignisse oder Umstände gegolten hat, soweit nicht später in Kraft
getretenes Recht etwas anderes bestimmt. Auf bereits eingetretene Rechtsfolgen wirkt das neue Recht nicht zurück (BSG, Urteil
vom 2. Mai 2012 - B 11 AL 18/11 R, Rdnr. 25, zitiert nach juris, abgedruckt in SozR 4-4300 § 144 Nr. 24). Ob ein Bescheid
oder ein Widerspruchsbescheid vor oder nach der Rechtsänderung ergeht, ist hierbei grundsätzlich ohne Bedeutung (BSG, Urteil
vom 6. Mai 2009 - B 11 AL 10/08 R, Rdnr. 14; BSG, Urteil vom 2. Mai 2012 - B 11 AL 18/11 R, Rdnr. 26).
Für die Festlegung des maßgeblichen Zeitpunkts der Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist auch unerheblich, ob (dass) es
sich bei der erhobenen Klage um eine reine Anfechtungsklage handelt. Der Rückgriff auf die Klageart zur Bestimmung der zugrunde
zu legenden Sach- und Rechtslage entspricht lediglich einer Faustregel mit praktisch einleuchtenden Ergebnissen, ist aber
nicht Ausdruck eines abschließenden Rechtssatzes. Nach dieser Faustregel ist bei Anfechtungsklagen grundsätzlich die Sach-
und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgebend. Es gibt jedoch Ausnahmen zum Beispiel bei noch
nicht vollzogenen Verwaltungsakten oder solchen mit Dauerwirkung. Ob eine Ausnahme von der Faustregel vorliegt, bestimmt letztlich
das materielle Recht. Trifft eine Behörde eine Ermessensentscheidung, die ihre Rechtsgrundlage im materiellen Recht hat, ist
maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage immer der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung,
denn das Gericht darf seine eigenen Erwägungen und neuere Erkenntnisse nicht an die Stelle derjenigen der Verwaltung setzen
(BSG, Urteil vom 23. Juni 2016 - B 14 AS 4/15 R, Rdnrn. 11 bis 13, zitiert nach juris, abgedruckt in SozR 4-4200 § 60 Nr.
4).
Die Aufforderung zur Beantragung einer vorzeitigen Altersrente hat seine Rechtsgrundlage in den genannten Vorschriften des
SGB II, also im materiellen Recht. Es handelt sich bei dieser Aufforderung um eine Ermessensentscheidung. Die letzte Verwaltungsentscheidung
des Beklagten wurde mit Widerspruchsbescheid vom 17. Juni 2015 getroffen. Da zu diesem Zeitpunkt § 6 UnbilligkeitsV noch nicht
in Kraft getreten war, findet diese Vorschrift somit keine Anwendung. Ob es sich bei der Aufforderung um einen Dauerverwaltungsakt
handelt, wie der Kläger entgegen der Ansicht des Sozialgerichts meint, ist daher ohne Belang.
Der Beklagte hat sein Ermessen auch rechtsfehlerfrei ausgeübt.
Eine rechtsfehlerfreie Ermessensentscheidung erfordert nach § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB I, dass die Behörde ihr Ermessen entsprechend
dem Zweck der Ermächtigung ausübt und dabei die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einhält. Der von der Ermessensentscheidung
Betroffene hat dementsprechend einen Anspruch auf pflichtgemäße Ausübung fehlerfreien Ermessens (§ 39 Abs. 1 Satz 2 SGB I).
In diesem eingeschränkten Umfang unterliegt die Ermessensentscheidung der richterlichen Kontrolle (§ 54 Abs. 2 Satz 2 SGG).
Rechtswidrig können demnach Verwaltungsakte bei Ermessensnichtgebrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensfehlgebrauch
sein.
Ein Ermessensnichtgebrauch ist gegeben, wenn überhaupt keine Ermessenserwägungen angestellt werden und so gehandelt wird,
als ob eine gebundene Entscheidung zu treffen ist. Eine Ermessensüberschreitung liegt vor, wenn eine Rechtsfolge gesetzt wird,
die in der gesetzlichen Regelung nicht vorgesehen ist. Ein Ermessensfehlgebrauch zeichnet sich u. a. dadurch aus, dass sachfremde
Erwägungen angestellt werden (BSG, Urteil vom 29. April 2015 - B 14 AS 19/14 R, Rdnrn. 36 und 37, zitiert nach juris, abgedruckt
in SozR 4-4200 § 31 a Nr. 1; BSG, Urteil vom 18. März 2008 - B 2 U 1/07 R, Rdnrn. 17 bis 19, zitiert nach juris, abgedruckt
in BSGE 100, 124 = SozR 4-2700 § 101 Nr. 1; BSG, Urteil vom 22. Februar 1995 - 4 RA 44/94, Rdnrn. 32 bis 35, zitiert nach
juris, abgedruckt in BSGE 76, 16 = SozR 3-1200 § 66 Nr. 3; BSG, Urteil vom 14. Dezember 1994 - 4 RA 42/94, Rdnr. 20, zitiert
nach juris, abgedruckt in SozR 3-1200 § 39 Nr. 1). Sachfremde Erwägungen sind u. a. dann gegeben, wenn Gesichtspunkte berücksichtigt
werden, die den Zweck der Norm nicht beachten (BSG, Urteil vom 18. März 2008 - B 2 U 1/07 R, Rdnr. 19; BSG, Urteil vom 22.
Februar 1995 - 4 RA 44/94, Rdnr. 35). Ein Ermessensfehlgebrauch liegt auch vor, wenn nicht alle Ermessensgesichtspunkte, die
nach der Lage des Falls zu berücksichtigen sind, in die Entscheidungsfindung einbezogen worden sind, so dass ein Abwägungsdefizit
gegeben ist (BSG, Urteil vom 9. November 2010 - B 2 U 10/10 R, Rdnr. 15, zitiert nach juris, abgedruckt in SozR 4-2700 § 76
Nr. 2).
Ausgehend davon liegen Ermessensfehler nicht vor.
Der Beklagte hat sein Entschließungsermessen erkannt, denn er nimmt in seiner Aufforderung vom 3. März 2015 ausdrücklich darauf
Bezug, dass es sich bei seiner Aufforderung um eine "Ermessensentscheidung" handelt.
Aufgrund der Verpflichtung des Leistungsberechtigten zur Antragstellung nach § 12a Satz 1 SGB II entspricht es pflichtgemäßem
Ermessen des Leistungsträgers, im Regelfall von der Ermächtigung zur Aufforderung zur Antragstellung Gebrauch zu machen, wenn
Ausnahmetatbestände der UnbilligkeitsV nicht erfüllt sind (BSG, Urteil vom 19. August 2015 - B 14 AS 1/15 R, Rdnr. 28). Der
Beklagte hat in seinem Bescheid vom 3. März 2015 die Sachverhalte der §§ 2 bis 5 UnbilligkeitsV geprüft und ist zum Ergebnis
gekommen, dass keine der genannten Ausnahmen beim Kläger vorliegen. Dies erweist sich, wie ausgeführt, als zutreffend.
Die Aufforderung des Klägers zur Beantragung einer vorzeitigen Altersrente und deren Inanspruchnahme war auch im Übrigen nicht
ermessensfehlerhaft. Soweit von der UnbilligkeitsV nicht erfasste unzumutbare besondere Härten bestehen, kann ihnen im Rahmen
der Ermessensausübung begegnet werden (BSG, Urteil vom 19. August 2015 - B 14 AS 1/15 R, Rdnr. 24). Ein atypischer Fall, vom
gesetzlichen Regelfall der Aufforderung zur Antragstellung abzusehen ist, lag mangels einer besonderen Härte im Einzelfall
jedoch nicht vor.
Im Rahmen seiner Ermessensausübung hat der Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 17. Juni 2015 die mit dem Widerspruch vorgebrachten
Einwände erörtert, jedoch nicht als maßgebliche Gründe angesehen, die eine unbillige Härte darstellen. Dies betrifft zum einen
den Vortrag des Klägers, seine zu erwartende Altersrente liege unterhalb des Existenzminimums und generiere lebenslange Transferleistungen.
Dies begründet schon deswegen keinen außergewöhnlichen Umstand, weil § 12a Satz 1 SGB II eine Verminderung der Hilfebedürftigkeit
ausreichen lässt und es, wie ausgeführt, es nicht darauf ankommt, dass gegebenenfalls Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB
XII ergänzend zu leisten sein sollte. Dies gilt zum anderen für den Vortrag des Klägers, von der ihm bewilligten Weiterbildung
stünden noch vereinbarte Leistungen aus. Dies begründet deshalb keine besondere Härte, weil der Gesetzgeber mit der Vollendung
des 63. Lebensjahres einheitlich für alle Hilfebedürftige ein Alter festgelegt hat, ab dem Leistungsberechtige eine vorzeitige
Altersrente in Anspruch zu nehmen haben. Die darin zum Ausdruck kommende Typisierung, dass die erwerbsbiografische Lebensphase
des SGB II-Leistungsberechtigten abgeschlossen ist, überschreitet nicht die Grenzen des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums
(BSG, Urteil vom 19. August 2015 - B 14 AS 1/15 R, Rdnrn. 22 und 47). Vor diesem Zeitpunkt bewilligte, aber bis zum 63. Lebensjahr
noch nicht erfolgreich abgeschlossene Weiterbildungsmaßnahmen stehen dieser gesetzlichen Konzeption entgegen, denn eine Eingliederung
in Arbeit kommt bei diesem Personenkreis nicht mehr in Betracht. Ausgenommen hiervon sind lediglich die Personen der 63-jährigen,
die von einem Ausnahmetatbestand der UnbilligkeitsV erfasst werden. Wenn der Beklagte in Abwägung der Interessen des Klägers
mit dem Interesse des Leistungsträgers an wirtschaftlicher und sparsamer Verwendung von Leistungen nach dem SGB II die Beantragung
der vorzeitigen Altersrente als zumutbar bewertet hat, ist daraus ein Ermessensfehler nicht abzuleiten. Weiterer Ermessenserwägungen
und einer weiteren Begründung bedurfte es nicht, weil sonstige Anhaltspunkte für atypische Umstände fehlen.
Die danach ermessensfehlerfrei erlassene Aufforderung des Beklagten vom 3. März 2015 zur Beantragung einer vorzeitigen Altersrente
ist auch im Übrigen rechtmäßig.
Diese Aufforderung ist noch hinreichend bestimmt.
Nach § 33 Abs. 1 SGB X muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Dieses Erfordernis bezieht sich auf den
Verfügungssatz des Verwaltungsaktes. Insofern verlangt das Bestimmtheitserfordernis, dass der Verfügungssatz eines Verwaltungsaktes
nach seinem Regelungsgehalt in sich widerspruchsfrei ist und den Betroffenen bei Zugrundelegung der Erkenntnismöglichkeiten
eines verständigen Empfängers in die Lage versetzen muss, sein Verhalten daran auszurichten. Dabei genügt es zunächst, wenn
aus dem gesamten Inhalt des Bescheids einschließlich der von der Behörde gegebenen Begründung hinreichende Klarheit über die
Regelung gewonnen werden kann. Ausreichende Klarheit besteht selbst dann, wenn zur Auslegung des Verfügungssatzes auf die
Begründung des Verwaltungsakts, auf früher zwischen den Beteiligten ergangene Verwaltungsakte oder auf allgemein zugängliche
Unterlangen zurückgegriffen werden muss (BSG, Urteil vom 29. November 2012 - B 14 AS 6/12 R, Rdnrn. 25, 26 m. w. N., zitiert
nach juris, abgedruckt in BSGE 112 = SozR 4-1300 § 45 Nr. 12).
Aus der Aufforderung des Beklagten vom 3. März 2015 an den Kläger, eine geminderte Altersrente zu beantragen, wird ersichtlich,
dass der Kläger einen Antrag auf Altersrente zu stellen hat. Da eine vorzeitige Altersrente wegen des geminderten Zugangsfaktors
eine Minderung dieser Altersrente zur Folge hat, wird durch die Bezeichnung der zu beantragenden Altersrente als eine geminderte
Altersrente zudem für einen verständigen, objektiven Erklärungsempfänger deutlich, dass darunter die vorzeitige Altersrente
zu verstehen ist. Dies wurde, wie der Widerspruch des Klägers zeigt, von diesem auch dahingehend verstanden.
Die in der Aufforderung vom 3. März 2015 bestimmte Frist zur Beantragung dieser Rente bis spätestens zum 20. März 2015 mag
zwar kurz sein. Sie erscheint jedoch noch angemessen. Letztlich kann dies jedoch dahinstehen, denn der Kläger stellte keinen
Antrag auf eine vorzeitige Altersrente. Es muss daher nicht entschieden werden, welche Rechtsfolgen aus einer unangemessen
kurzen Frist resultieren, falls erst nach Ablauf einer solchen Frist ein Antrag auf vorzeitige Altersrente gestellt worden
wäre.
Ein möglicher Anhörungsmangel ist geheilt.
Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB X gilt: Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist
diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
Eine schriftliche Anhörung zur beabsichtigten Aufforderung ist nicht erfolgt. Nach dem Aktenvermerk vom 8. Januar 2015 wurde
dem Kläger bei einem persönlichen Kontakt an diesem Tag mitgeteilt, dass er verpflichtet sei, eine vorzeitige Altersrente
zu beantragen. Dieser Aktenvermerk weist ebenfalls aus, dass der Kläger dazu erwiderte, eine solche Rente nicht beantragen
zu wollen, weil er Abschläge befürchte. Es kann dahinstehen, ob damit einer erforderlichen Anhörungspflicht Genüge getan wurde.
Ein möglicher Anhörungsmangel wurde jedenfalls durch das Widerspruchsverfahren geheilt.
§ 41 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 SGB X regeln: Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt
nach § 40 SGB X nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn (u. a.) die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird.
Handlungen wie die erforderliche Anhörung können bis zur letzten Tatsacheninstanz eines sozial- oder verwaltungsgerichtlichen
Verfahrens nachgeholt werden.
Der Kläger hatte mit seinem Widerspruch ausreichend Gelegenheit, seine Einwände vorzutragen, wovon er auch Gebrauch machte.
Nach alledem kann der Kläger die Aufhebung der Aufforderung im Schreiben vom 3. März 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 17. Juni 2015 nicht beanspruchen.
2.a. Soweit der Kläger von dem Beklagten die Aufhebung des Verrentungsantrages, also des mit Schreiben des Beklagten vom 7.
April 2016 gestellten Antrages, begehrt, handelt es sich um eine Klageänderung.
Nach § 99 Abs. 1 SGG ist eine Änderung der Klage nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die
Änderung für sachdienlich hält.
Sachdienlichkeit liegt vor, wenn der neue Prozessstoff einen hinreichenden Bezug zu dem bisherigen Prozessstoff hat, so dass
ein Zusammenhang besteht. Der Senat erachtet die Klageänderung für sachdienlich. Die Stellung des Rentenantrages durch den
Beklagten ist unmittelbare Folge der unterlassenen Rentenantragstellung des Klägers trotz entsprechender Aufforderung des
Beklagten. Erweist sich die Aufforderung zur Rentenantragstellung als rechtswidrig, hat dies zur Konsequenz, dass der Beklagte
zur Rücknahme des Rentenantrages verpflichtet ist. Das Begehren des Klägers nach Aufhebung des mit Schreiben des Beklagten
vom 7. April 2016 gestellten Antrages steht somit in unmittelbarem Zusammenhang mit seinem Begehren nach Aufhebung der Aufforderung
zur Rentenantragstellung.
Die geänderte Klage erfüllt zudem alle Zulässigkeitsanforderungen einer Klage, so dass über die geänderte Klage auch inhaltlich
entschieden werden kann.
Die gegenüber dem Beklagten erhobene allgemeine Leistungsklage auf Aufhebung des mit Schreiben des Beklagten vom 7. April
2016 gestellten Antrages ist zulässig.
Nach § 54 Abs. 5 SGG gilt: Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch
dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
Im Verhältnis zum leistungsbegehrenden Bürger ist die Verwaltung zwar grundsätzlich befugt, das Rechtsverhältnis einseitig
zu regeln. Ausschließlich dann, wenn der Bürger keine verbindliche Regelung begehrt, also der Tatbestand eines Verwaltungsaktes
nach § 31 Satz 1 SGB X bereits begrifflich ausgeschlossen ist, kommt eine solche allgemeine Leistungsklage in Betracht. Eine
Regelung im Sinne eines Verwaltungsaktes scheidet damit aus, wenn Auskunft und Beratung, Akteneinsicht oder die Abgabe einer
Willenserklärung oder eine andere Handlung oder ein Unterlassen geltend gemacht wird (vgl. dazu Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
Sozialgerichtsgesetz, Kommentar, 12. Auflage, § 54 Rdnr. 41).
Ein solcher Sachverhalt liegt nicht vor. Die begehrte Rücknahme des vom Beklagten gestellten Rentenantrags stellt keinen Verwaltungsakt,
sondern einen Realakt dar, so dass das darauf gerichtete Begehren mit der allgemeinen Leistungsklage zulässigerweise verfolgt
werden kann.
Diese Leistungsklage ist jedoch unbegründet.
Da der Kläger trotz, wie ausgeführt, rechtmäßiger Aufforderung des Beklagten keinen Antrag auf eine vorzeitige Altersrente
stellte, war der Beklagte nach § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II a. F. befugt, diesen Antrag selbst zu stellen. Ob der Leistungsträger
anstelle des Leistungsberechtigte diesen Antrag stellt, steht dabei ebenfalls in seinem Ermessen (BSG, Urteil vom 19. August
2015 - B 14 AS 1/15 R, Rdnr. 26). Insoweit gelten dieselben Erwägungen wie bei der Aufforderung zur Beantragung einer vorzeitigen
Altersrente. Ein Absehen von der Antragstellung kann mithin allenfalls dann in Betracht kommen, wenn zwischenzeitlich neue
wesentliche Gesichtspunkte hinzutreten, die im Rahmen der Aufforderung zur Antragstellung zu berücksichtigen gewesen wären.
Solche neuen Gesichtspunkte liegen jedoch nicht vor. Mithin ist der Beklagte nicht verpflichtet, diesen Antrag zurückzunehmen.
2.b. Soweit der Kläger gegenüber dem Sozialamt Bezirksamt Mitte von Berlin die Aufhebung des Verrentungsantrages begehrt,
handelt es sich gleichfalls um eine Klageänderung.
Diese Klageänderung ist jedoch unzulässig, weil nicht sachdienlich. Es fehlt an jeglichem Bezug zum bisherigen Prozessstoff,
denn ein Anspruch gegenüber dem Sozialamt Bezirksamt Mitte von Berlin ist bisher im Rechtsstreit nicht anhängig gewesen, so
dass mit der Klageänderung ein völlig neuer Sachverhalt in das Verfahren eingeführt würde.
3. Die im Berufungsverfahren als Fortsetzungsfeststellungsklage, gerichtet auf Feststellung substanzieller Mängel der Weiterbildungsmaßnahme
sowie eines Mängelbeseitigungsanspruches, fortgeführte Klage ist mangels eines besonderen Feststellungsinteresses unzulässig.
Es handelt sich dabei um eine Klageänderung, die allerdings nicht als solche anzusehen und daher ohne weitere Voraussetzungen
zulässig ist.
Nach § 99 Abs. 3 Nr. 3 SGG ist es als eine Änderung der Klage nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes statt der
ursprünglich geforderten Leistung wegen einer später eingetretenen Veränderung eine andere Leistung verlangt wird.
Diese Voraussetzung des § 99 Abs. 3 Nr. 3 SGG ist erfüllt, so dass keine Klageänderung im Rechtssinne vorliegt.
Der Kläger hat beim Sozialgericht ursprünglich beantragt, den Beklagten zu beauflagen, die noch ausstehenden Komponenten zur
Außendarstellung (Java-Applikation mit integrierter Datenbank auf CD-Rom, Web-Applikation und Deployment beim Java-Host) aus
der Weiterbildung "Java-Programmierung" im Sinne seines Förderauftrages zu realisieren. Im Berufungsverfahren begehrt der
Kläger nunmehr Feststellung substanzieller Mängel der Weiterbildungsmaßnahme sowie eines Mängelbeseitigungsanspruches. Klagegrund
ist danach weiterhin die vom Kläger vorgetragene nicht erfolgreich abgeschlossene Weiterbildungsmaßnahme. Wegen des Erreichens
der Altersgrenze, die nach § 7a Satz 2 SGB II der Kläger mit seinem Geburtsjahr 1951 mit 65 Jahren und 5 Monaten, also im
Mai 2017 (vgl. auch den Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg vom 22. September 2017 über die ab 1.
Juni 2017 bewilligte Regelaltersrente) erreichte, liegt eine später, also nach Klageerhebung, eingetretene Veränderung vor,
die auch wesentlich ist, denn nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II können Leistungen nach diesem Buch (nur) Personen erhalten,
die unter anderem die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben, so dass seither ein Anspruch auf Erbringung
von Weiterbildungsmaßnahmen ausscheidet. Die Leistungsklage, gestützt auf den Bescheid vom 16. November 2011 über die Bewilligung
von Leistungen für die Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme vom 15. November 2011 bis 10. Mai 2012 ist mithin unzulässig
geworden, denn nach Wegfall des Anspruchs fehlt es an einem fortbestehenden Rechtsschutzinteresse, womit wegen einer eingetretenen
Veränderung die Grundvoraussetzung der Fortsetzungsfeststellungsklage gegeben ist.
Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist jedoch mangels berechtigten Interesses unzulässig.
Nach § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, wenn sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme
oder anders erledigt hat, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung
hat.
Diese Vorschrift, die die so genannte Fortsetzungsfeststellungsklage regelt, betrifft in seinem unmittelbaren Anwendungsbereich
zwar nur unzulässig gewordene Anfechtungsklagen. Sie ist aber auch auf andere Klagen analog anzuwenden, bei denen es um die
Rechtmäßigkeit der Verfahrensweise des Beklagten im Zusammenhang mit einem Verwaltungsakt bei Erledigung des primären Rechtsschutzbegehrens
geht, so u. a. auf eine Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (Meyer-Ladewig, a. a. O., § 131 Rdnr. 7c).
Ein rechtliches Interesse ist für diese Klage nicht erforderlich. Es genügt vielmehr ein durch die Sachlage vernünftiger Weise
gerechtfertigtes Interesse, das rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein kann. Die angestrebte Entscheidung
muss geeignet sein, die Position des Klägers zu verbessern. Ein solches Interesse wird angenommen, wenn der Wiederholung eines
gleichartigen Verwaltungsaktes oder Verwaltungshandelns vorgebeugt werden soll (so genannte Wiederholungsgefahr), wenn eine
tatsächliche oder rechtliche Präjudizialität für andere Rechtsverhältnisse, insbesondere zur Durchsetzung von Folgeansprüchen
wie Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüchen wegen Amtspflichtverletzung, besteht (so genanntes Schadensinteresse) oder
wenn es um die Wiederherstellung der persönlichen Würde geht, weil dem erledigten Verwaltungsakt bzw. Verwaltungshandeln diskriminierende
Wirkung zukam, insbesondere den Betroffenen in seiner Menschenwürde, seinen Persönlichkeitsrechten oder seinem Ansehen erheblich
beeinträchtigte, oder ein tiefgreifender Eingriff in ein Grundrecht vorlag (so genanntes Rehabilitationsinteresse). Das allgemeine
Interesse nach Klärung einer bestimmten Rechtsfrage ist hingegen grundsätzlich unbeachtlich (Meyer-Ladewig, a.a.O., § 131
Rdnr. 10a).
Die danach in Frage kommenden berechtigten Interessen liegen nicht vor.
Eine Wiederholungsgefahr scheidet aus.
Eine solche Gefahr ist anzunehmen, wenn eine hinreichend konkrete Gefahr gegeben ist, dass unter im Wesentlichen unveränderten
tatsächlichen und rechtlichen Umständen eine gleichartige Entscheidung ergehen wird (Meyer-Ladewig, a.a.O., § 131 Rdnr. 10
b).
Dies ist ausgeschlossen, denn der Kläger unterfällt seit dem 1. Juni 2017, wie bereits ausgeführt, nicht mehr dem Anwendungsbereich
des SGB II.
Eine Präjudizialität für andere Rechtsverhältnisse, vor allem zur Durchsetzung von Folgeansprüchen, wie Schadensersatzansprüchen
so wegen Amtspflichtverletzung, scheidet ebenfalls aus.
Das vom Kläger erhobene Feststellungsbegehren stellt sich lediglich als Fortsetzung seines ursprünglichen Leistungsbegehrens
dar. So wird zur Begründung ausgeführt, der Beklagte gehe bei seiner Ablehnung der Mängelbeseitigung nicht auf die sachliche
Begründung der aufgezeigten Mängel ein, sondern stelle formal auf das Erreichen der Altersgrenze ab. Damit trägt der Kläger
schon nicht vor, ihm sei überhaupt ein konkreter wirtschaftlicher Schaden entstanden. Der Fortsetzungsfeststellungsklage fehlt
mithin schon der Bezug zu einem anderen Rechtsverhältnis.
Anhaltspunkte für ein Rehabilitationsinteresses sind ebenfalls nicht ersichtlich.
Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist somit unzulässig.
4. Die Berufung, die Fortsetzungsfeststellungsklage und die weitergehenden Klagen müssen mithin erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.