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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.06.2015 - 3 U 150/13
Feststellung eines weiteren bei einem Arbeitsunfall erlittenen Gesundheitserstschadens Kausalität zwischen Unfallfolge und betrieblicher Sphäre Haftungsbegründende und haftungsausfüllende Kausalität
1. Es muss eine kausale Verknüpfung des Unfalls bzw. seiner Folgen mit der betrieblichen Sphäre bestehen, mithin eine rechtliche Zurechnung für besonders bezeichnete Risiken der Arbeitswelt beziehungsweise gleichgestellter Tätigkeiten, für deren Entschädigung die gesetzliche Unfallversicherung als spezieller Zweig der Sozialversicherung einzustehen hat, und zwar nicht nur im Sinne einer Kausalität im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne, sondern auch im Sinne der Zurechnung des eingetretenen Erfolges zum Schutzbereich der unfallversicherungsrechtlichen Norm als eines rechtlich wesentlichen Kausalzusammenhangs (Zurechnungslehre der wesentlichen Bedingung).
2. Die Frage nach diesem Zurechnungszusammenhang stellt sich auf drei Ebenen, nämlich als Unfallkausalität zwischen ausgeübter Tätigkeit und Unfallereignis, als haftungsbegründende Kausalität zwischen Unfallereignis und Gesundheitserstschaden und als haftungsausfüllende Kausalität zwischen Gesundheitserstschaden und länger andauernden Unfallfolgen.
Normenkette:
SGB X § 31 S. 1
,
SGB VII §§ 2 ff.
Vorinstanzen: SG Berlin 27.08.2013 S 163 U 281/12
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 27. August 2013 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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