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LSG Sachsen, Urteil vom 21.05.2019 - 5 R 196/18 ZV
Feststellung weiterer Entgelte für Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in der ehemaligen DDR Glaubhaftmachung des Zuflusses und der Höhe von Jahresendprämien für das Zuflussjahr 1982
1. Der Zufluss von in der DDR an Arbeitnehmer rechtmäßig gezahlten Jahresendprämien kann durch Zeugenaussagen glaubhaft gemacht werden.
2. Eine Glaubhaftmachung der Höhe von dem Grunde nach glaubhaft gemachten Jahresendprämien in einer Mindesthöhe in der Zeit von Juli 1968 bis Dezember 1982 ist zulässig.
3. Eine Schätzung der Höhe der Prämienbeträge kommt nicht in Betracht.
Normenkette:
AAÜG § 6 Abs. 1 S. 1
,
AAÜG § 6 Abs. 5
,
AAÜG § 6 Abs. 6
,
AAÜG § 8 Abs. 1
,
SGB VI § 256a Abs. 2
,
SGB VI § 256b Abs. 1
,
SGB VI § 256c Abs. 1
,
SGB VI § 256c Abs. 3 S. 1
,
SGB IV § 14
,
DDR-AGB § 118 Abs. 1
,
DDR-AGB § 118 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Chemnitz S 39 RS 24/17
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 14. März 2018 abgeändert. Die Beklagte wird unter Abänderung des Feststellungsbescheides vom 9. Juni 2000 in der Fassung des Neufeststellungsbescheides vom 17. Juli 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. März 2015 in der Fassung des Neufeststellungsbescheides vom 27. November verurteilt, für das Jahr 1982 ein weiteres Arbeitsentgelt des Klägers in Höhe von 360,39 Mark (der DDR) wegen einer zu berücksichtigenden Jahresendprämienzahlung im Rahmen der bereits festgestellten Zusatzversorgungszeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betriebe festzustellen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Die Beklagte erstattet dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten zu drei Siebenteln.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

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