Gründe:
Mit Beschluss vom 14.3.2017 hat das LSG Baden-Württemberg einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung verneint.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Beschluss hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er beruft sich auf einen Verfahrensmangel.
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Beschwerdebegründung genügt nicht der vorgeschriebenen Form,
weil er den allein geltend gemachten Zulassungsgrund des Verfahrensmangels iS des §
160 Abs
2 Nr
3 SGG nicht ordnungsgemäß bezeichnet hat (§
160a Abs
2 S 3
SGG).
Wird - wie vorliegend - ein Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§
103 SGG) gerügt, muss die Beschwerdebegründung hierzu folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne
Weiteres auffindbaren Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund
derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen und zur weiteren Sachaufklärung drängen müssen, (3) Angabe
des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (4) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des
LSG auf einer angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten
Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme von seinem Standpunkt aus zu einem anderen, der Beschwerdeführerin günstigeren
Ergebnis hätte gelangen können (zum Ganzen s BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 5; BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 18 RdNr 8).
Zu beachten ist dabei, dass ein - wie hier - in der Berufungsinstanz durch einen Rechtsanwalt vertretener Beteiligter nur
dann mit der Rüge des Übergehens eines Beweisantrags gehört werden kann, wenn er diesen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung
durch entsprechenden Hinweis zu Protokoll aufrechterhalten hat oder das Gericht den Beweisantrag in seinem Urteil wiedergibt
(stRspr, vgl BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11 mwN). Nach Sinn und Zweck des §
160 Abs
2 Nr
3 letzter Teils
SGG soll die Übergehung von Beweisanträgen die Revisionsinstanz nur dann eröffnen, wenn das Tatsachengericht vor seiner Entscheidung
durch den Beweisantrag ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass der Beteiligte die Sachaufklärungspflicht des Gerichts
nicht als erfüllt ansieht (vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 9 S 21; Nr 31 S 52). Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn ein Berufungsgericht von der durch §
153 Abs
4 S 1
SGG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch macht, die Berufung ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen. Kündigt das Berufungsgericht
ein solches Vorgehen nach §
153 Abs
4 SGG an, muss jedenfalls ein rechtskundig vertretener Beteiligter dem entnehmen, dass das LSG keine weitere Sachaufklärung mehr
beabsichtigt und es etwaige schriftsätzlich gestellte Beweisanträge lediglich als Beweisanregungen, nicht aber als förmliche
Beweisanträge iS des §
160 Abs
2 Nr
3 SGG ansieht. Will ein Beteiligter schriftsätzlich gestellte Beweisanträge aufrechterhalten oder neue Beweisanträge stellen, muss
er dies dem Berufungsgericht im Rahmen der Anhörung nach §
153 Abs
4 S 2
SGG ausdrücklich mitteilen (vgl Senatsbeschluss vom 28.11.2016 - B 13 R 293/16 B - Juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 6.6.2001 - B 2 U 117/01 B - Juris RdNr 2).
Die Beschwerdebegründung enthält dazu keine ausreichenden Darlegungen. Der Kläger erklärt lediglich, dass er in der Berufungsbegründung
seine Ehefrau als Zeugin benannt und den Beweisantrag nicht zurückgenommen habe. Er behauptet jedoch nicht - wie erforderlich
-, dass er den Beweisantrag bis zu einem der oben genannten maßgeblichen Zeitpunkte ausdrücklich aufrechterhalten hat.
Soweit der Kläger die Würdigung des Berufungsgerichts (§
128 Abs
1 S 1
SGG) angreift, kann damit die Nichtzulassungsbeschwerde nicht zulässig begründet werden (§
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl §
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt gemäß §
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 S 2 und 3
SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von §
193 SGG.