Berechnung des Vermögens eines Betreuten - Betreuungssache, Vergütung, Mittellosigkeit, Vermögen, Verbindlichkeiten
Gründe:
I.
Für den Betroffenen war im Zeitraum vom 20.3.2002 bis Mitte Juli die ehemalige Betreuerin (im Folgenden: Betreuerin) insbesondere
für den Aufgabenkreis der Gesundheitssorge, Vermögenssorge, Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen und sonstigen Institutionen
sowie Wohnungs- und Mietangelegenheiten bestellt.
Der Betroffene war seit 1996 in einer ungeteilten Erbengemeinschaft mit seiner Schwester an einem Wohngrundstück in W. beteiligt,
das er jedenfalls vor Beginn und zeitweise während der Betreuung - neben einer in N. gelegenen Wohnung - auch selbst nutzte.
Außerdem gehörte der Erbengemeinschaft ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück von geringem Wert. Der Betroffene bezog
während der Tätigkeit der Betreuerin zeitweilig Sozialhilfe.
Mit Schreiben vom 24.7.2002 beantragte die Betreuerin unter Nachweis ihrer Tätigkeit, einen Gesamtbetrag für Aufwendungsersatz
und Vergütung einschließlich MwSt. in Höhe von 2.649,51 Euro festzusetzen. Der Anspruch werde gegen die Staatskasse geltend
gemacht, da der Betroffene über kein Vermögen verfüge.
Mit Beschluss vom 21.11.2002 setzte das Vormundschaftsgericht unter Kürzung des geltend gemachten Zeitansatzes sowie der Aufwendungen
einen aus der Staatskasse zu erstattenden Betrag von 2.397,39 Euro fest.
Hiergegen legte die Staatskasse sofortige Beschwerde ein mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die
Entschädigung gegen den Betroffenen festzusetzen. Diesem stehe aufgrund eines am 11.10.2002 notariell beurkundeten Kaufvertrages
über das ihm als Miterben zur Hälfte gehörende Grundstück der hälftige Kaufpreis, mithin 53.500 Euro, zu. Deshalb könne er
nicht als mittellos gelten. Etwa bestehende Schulden seien im Rahmen des herkömmlichen Vermögensbegriffs nicht zu berücksichtigen.
Diese seien ohnehin nur in geringer Höhe vorhanden.
Mit Beschluss vom 26.3.2003 hat das Landgericht die sofortige Beschwerde zurückgewiesen und die sofortige weitere Beschwerde
zugelassen. Mit seinem Rechtsmittel verfolgt die Staatskasse ihr Begehren weiter, Vergütung und Aufwendungsersatz gegen den
Betroffenen festzusetzen. Hilfsweise beantragt sie, auszusprechen, dass der festgesetzte Auslagenersatz in Höhe von 664,52
Euro nicht aus der Staatskasse gewährt werde. Höchst hilfsweise beantragt sie, einen Regress in Höhe von 333,82 Euro zu ihren
Gunsten auszusprechen.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig, insbesondere vom Landgericht zugelassen, sowie, schon mangels Zustellung der Beschwerdeentscheidung
an die Staatskasse, fristgerecht eingelegt. Es hat aber in der Sache keinen Erfolg.
1. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Landgericht ausgeführt:
Zum 21.3.2003 habe sich - nach Tilgung erheblicher Schulden durch eine neue Betreuerin - das Aktivvermögen des Betroffenen
in Form eines Bankguthabens auf 15.868,13 Euro belaufen. Dem seien zwei titulierte, aber noch nicht erfüllte Verbindlichkeiten
in Höhe von insgesamt 13.233,31 Euro gegenüber gestanden. Die Differenz übersteige das Schonvermögen von 2.301 Euro nur um
333,82 Euro. Hieraus könne die Vergütung und der Aufwendungsersatz für die Betreuerin nicht bezahlt werden.
Zwar sei grundsätzlich bei der Prüfung der Mittellosigkeit des Betreuten auf dessen Aktivvermögen und nicht auf den Überschuss
über bestehende Verbindlichkeiten abzustellen. Denn solange Schulden das Aktivvermögen nicht gemindert hätten, sei kein Grund
ersichtlich, diese Verbindlichkeiten vor den Ansprüchen des Betreuers zu erfüllen. Etwas anderes habe aber zu gelten, wenn
die Zahlungsverbindlichkeit unanfechtbar tituliert sei. Denn danach könne die Leistungspflicht nicht mehr in Frage gestellt
werden. Der Senat habe mit Beschluss vom 31.7.2002 (BtPrax 2002, 262) entschieden, dass nach Unanfechtbarkeit von Leistungsbescheiden des Sozialhilfeträgers die insoweit bestehende Leistungspflicht
des Adressaten auch im Vergütungsfestsetzungsverfahren grundsätzlich nicht mehr in Frage gestellt werden könne, eine Berücksichtigung
von Rückgriffansprüchen der Sozialhilfeträger hingegen vor Erlass eines Leistungsbescheids nicht gerechtfertigt sei, wenn
der Sozialhilfeträger Leistungen unabhängig von einer etwaigen Mittellosigkeit des Betroffenen gewährt habe. Hieraus sei allgemein
zu folgern, dass nach Vorliegen eines Vollstre-ckungstitels die Leistungspflicht des Schuldners nicht mehr in Frage gestellt
werden könne, weshalb die entsprechende Forderung als vermögensmindernd zu berücksichtigen sei.
2. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung (§ 27 FGG, § 546 FGG) nicht stand. Gleichwohl erweist sich die Entscheidung im Ergebnis als zutreffend.
a) Nach §
1835 Abs.
4, § 1836a i.V.m. § 1908i Abs. 1 Satz 1
BGB kann der Betreuer Aufwendungsersatz und die zu bewilligende Vergütung aus der Staatskasse verlangen, wenn der Betroffene
mittellos ist. Der Betroffene gilt als mittellos, wenn er den Aufwendungsersatz oder die Vergütung aus seinem einzusetzenden
Einkommen oder Vermögen nicht oder nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann (§
1836d Nr.1
BGB). Einzusetzen hat er sein Vermögen nach Maßgabe des § 88 BSHG (§
1836c Nr.2
BGB). Die Frage, was als Vermögen zu berücksichtigen ist, richtet sich daher nach den Grundsätzen des Sozialhilferechts.
b) Danach hat das Landgericht im Ausgangspunkt zutreffend bei der Prüfung, ob das Vermögen eines Betroffenen die Grenze des
Schonvermögens übersteigt (§
1836c Nr.2
BGB, § 88 Abs. 1 und 2 Nr.8 BStG) und deshalb gemäß §
1836c Nr.2
BGB vom Betroffenen einzusetzen ist, auf die einzelnen vorhandenen Gegenstände des Aktivvermögens und nicht auf den Überschuss
der Aktiva über die Passiva (Reinvermögen) abgestellt. Vermögen ist grundsätzlich die Summe der dem Betroffenen zustehenden
Güter ohne den Abzug von Schulden (BayObLG BtPrax 2002, 262 und FamRZ 1999, 1234).
c) Der Senat kann dem Landgericht aber nicht darin folgen, dass rechtskräftig titulierte Verbindlichkeiten des Betroffenen
bei der Bestimmung des Vermögens mindernd zu berücksichtigen seien.
aa) Nach § 88 Abs. 1 BSHG gehört zum Vermögen im Sinne dieses Gesetzes das gesamte verwertbare Vermögen. Entsprechend dem Zweck der Sozialleistungen
nach dem Bundessozialhilfegesetz, einer Notlage abzuhelfen, kommt es auf die tatsächlich vorhandenen und tatsächlich verwertbaren Vermögenswerte grundsätzlich
ohne Rücksicht darauf an, ob ihnen Schulden oder Verpflichtungen des Hilfebedürftigen gegenüberstehen (BVerwG, Beschlüsse
vom 21.4.1988 - 5 B 2.88 - Buchholz 436.7 § 25d BVG Nr.1 m.w.N. und vom 21.8.1989 - 5 B 192.88 - Buchholz 436.7 § 27b BVG Nr.6). Dass das Gesetz nicht von einer saldierenden Betrachtungsweise ausgeht, die Verbindlichkeiten des Hilfesuchenden also
nicht in die Ermittlung des maßgebenden Vermögens einbezieht, ergibt sich auch aus der Regelung des § 88 Abs. 2 BSHG, wonach (nur) bestimmte Gegenstände vom Vermögenseinsatz oder von der Verwertung ausgenommen sind. Dem Gesetz ist daher eine
Berücksichtigung von Verbindlichkeiten durch Gegenüberstellung von Aktiva und Passiva - anders als etwa bei der Ermittlung
des einzusetzenden Einkommens nach § 76 Abs. 2 BSHG - fremd (BVerwG, Beschluss vom 3.12.1991 - 5 B 61/90 - Buchholz 436.0 §§ 88 BSHG Nr.22; vgl. auch Fichtner BSHG 2.Aufl. § 88 Rn. 2 m.w.N.). Dies gilt unabhängig davon, ob die Verbindlichkeit des Betroffenen durch öffentlich-rechtlichen Leistungsbescheid
oder durch einen zivilrechtlichen Titel festgelegt und damit durchsetzbar ist. Solange ein dem Betroffenen zustehender Gegenstand
nicht aus seinem Vermögen abgeflossen ist, muss er dem Aktivvermögen zugerechnet werden, auch wenn insoweit möglicherweise
Vollstreckungsmaßnahmen Dritter drohen könnten.
bb) Allerdings hat das Oberlandesgericht Zweibrücken (BtPrax 1999, 32) insoweit eine abweichende Auffassung vertreten, als es einen durch Leistungsbescheid konkretisierten Rückgriffsanspruch
des Sozialhilfeträgers als vermögensmindernd angesehen hat. Im Hinblick auf diese Entscheidung hat der Senat in seinem Beschluss
vom 31.7.2002 (BtPrax 2002, 262) ausgeführt, jedenfalls noch nicht einmal der Höhe nach feststehende Verbindlichkeiten des Betroffenen gegenüber dem Sozialhilfeträger
könnten nicht vermögensmindernd berücksichtigt werden. Zu der Frage, ob solche Verbindlichkeiten im Fall der Festsetzung durch
Leistungsbescheid das Vermögen des Betroffenen gemindert hätten, musste er sich nicht abschließend äußern. Er entscheidet
sich nunmehr im Hinblick auf die einhellige Auffassung im Sozialhilferecht zu § 88 BSHG und die klare Verweisung in §
1836c Nr. 2
BGB auf diese Norm dahin, dass die Berücksichtigung von Verbindlichkeiten des Betroffenen bei der Bestimmung des einzusetzenden
Vermögens auch dann nicht zulässig ist, wenn diese Verbindlichkeiten tituliert sind. Dadurch entstehen im Ergebnis keine Unzuträglichkeiten
für den Betreuer. Sollte es ihm trotz zumutbarer Anstrengungen nicht gelingen, seine Entschädigungsansprüche aus dem Vermögen
des Betroffenen zu befriedigen, steht ihm, wie der Senat mit Beschluss vom 1.10.2003 (Az. 3Z BR 161/03 = BayObLGZ 2003 Nr. 48) entschieden hat, die Möglichkeit offen, einen zweiten Antrag auf Erstattung seiner Aufwendungen und
seiner Vergütung aus der Staatskasse zu stellen.
cc) Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Zweibrücken setzt sich mit der höchstrichterlichen Auslegung des § 88 Abs. 1 BSHG nicht auseinander. Sie ist zur Rechtslage vor dem 1.1.1999 ergangen, als das Gesetz zur Bestimmung der Mittellosigkeit in
§
1835 Abs.
4 Satz 1
BGB a.F. noch nicht ausdrücklich - wie nunmehr in §
1836c BGB - auf die Regelung des BSHG verwiesen hatte. Einer Vorlage an den Bundesgerichtshof nach § 28 Abs. 2 FGG zur Herstellung einer einheitlichen Rechtsprechung bedarf es daher insoweit nicht.
dd) Das Landgericht hat daher zu Unrecht die zum Zeitpunkt seiner Entscheidung bereits titulierten, aber noch nicht vollstreckten
Forderungen gegen den Betroffenen vermögensmindernd berücksichtigt. Bei zutreffender rechtlicher Beurteilung hätte es das
Bankguthaben von 15.868,13 Euro als ausreichend für die Bezahlung des Anspruchs über 2.397,39 Euro der Betreuerin aus dem
Vermögen des Betroffenen ansehen müssen. Folglich wäre nach der Sachlage zum Zeitpunkt der Entscheidung des Landgerichts der
Beschluss des Vormundschaftsgerichts, welcher den Zahlungsanspruch gegen die Staatskasse festsetzte, insoweit aufzuheben und
die Betreuerin auf die Geltendmachung des festgesetzten Betrags gegen den Betroffenen zu verweisen gewesen.
d) Gleichwohl hat die Entscheidung des Landgerichts im Ergebnis Bestand. Der Betroffene ist inzwischen mittellos im Sinn des
Sozialhilfe- und damit auch des Betreuungsrechts. Dies kann der Senat berücksichtigen und, da weitere Ermittlungen nicht erforderlich
sind, selbst entscheiden.
aa) Nach Mitteilung der neuen Betreuerin, die bis Anfang Juli 2003 für den Betroffenen bestellt war, vom 22.5.2003 bezieht
der Betroffene nunmehr Sozialhilfe. In ihrem Vergütungsantrag hat diese Betreuerin angegeben, Vermögen über der Freigrenze
des § 88 BSHG sei nicht mehr vorhanden. Die Staatskasse, der diese nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens plausiblen Angaben bekannt
sind, hat dem nicht widersprochen. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der Betroffene nunmehr mittellos ist.
bb) Der Senat hat mit Beschluss vom 1.10.2003 (Az. 3Z BR 161/03 = BayObLGZ 2003 Nr.48) entschieden, dass ein Betreuer, dessen Antrag auf Gewährung von Vergütung und Aufwendungsersatz aus
der Staatskasse mit der Begründung, der Betroffene sei nicht mittellos, rechtskräftig abgelehnt worden ist, einen erneuten
Antrag auf Entschädigung aus der Staatskasse stellen kann, wenn er seine Entschädigung aus dem Vermögen des Betreuten nicht
erlangen kann, weil dieser inzwischen mittellos geworden ist und der Betreuer die Erfolglosigkeit seiner Bemühungen nicht
zu vertreten hat. Wegen der Begründung hierfür im einzelnen wird auf den erwähnten Beschluss Bezug genommen.
cc) Ein solcher Sachverhalt ist hier gegeben. Der Betroffene ist inzwischen mittellos. Der Betreuerin können hinsichtlich
der Wahrung und Durchsetzung ihrer Rechte auf Entschädigung Versäumnisse nicht angelastet werden.
Die Betreuerin durfte bei Stellung ihres Vergütungsantrages von der Mittellosigkeit des Betroffenen ausgehen. Dieser verfügte
zum damaligen Zeitpunkt über kein Einkommen. Allerdings war er Miteigentümer des Hausgrundstücks in W. Insoweit war jedoch
zu berücksichtigen, dass er jedenfalls unmittelbar vor und nach Einleitung der Betreuung in dem Haus in W. gewohnt hatte und
auch unbeschadet seines zwischenzeitlichen erneuten Aufenthalts in N. eine Rückkehr dorthin konkret erwogen worden war. Es
lag daher nicht fern, das Haus in W. in dem Zeitraum der Tätigkeit der Betreuerin als von dem Betroffenen selbst bewohnt und
damit als Schonvermögen im Sinne von § 88 Abs. 2 Nr.7 BSHG zu betrachten. Deshalb kann dieser auch nicht - wie die Staatskasse meint - entgegengehalten werden, sie hätte rechtzeitig
in Ausübung ihrer Vermögenssorge die ihr entstandenen Aufwendungen selbst entnehmen können.
Nach Einreichung ihres Vergütungsantrages konnte und musste die Betreuerin, die bereits vorher entlassen worden war, die weitere
Entwicklung der Vermögensverhältnisse des Betroffenen nicht verfolgen. Sie musste insbesondere nicht erfragen, ob der Betroffene
nunmehr durch einen Verkauf des Grundstücks über verwertbares Vermögen verfügte, um gegebenenfalls den Vergütungsantrag umstellen
zu können. Es wäre, wie die Staatskasse zu Recht bemerkt, Sache des Vormundschaftsgerichts gewesen, aufgrund der aktenkundigen
Erkenntnisse über die Veräußerung des Grundstücks in W. die entsprechenden Schlussfolgerungen zu ziehen. Dass dies unterblieben
ist, kann der Betreuerin nicht zugerechnet werden. Sie konnte, nachdem der Betroffene nach Einreichung ihres Vergütungsantrags
zu Vermögen gekommen war, ohne Festsetzung ihres Anspruchs weder auf dieses Vermögen zugreifen noch etwa dafür sorgen, dass
zur Erfüllung ihres Vergütungsanspruchs andere Verbindlichkeiten des Betroffenen hintangestellt wurden.
dd) Auch im Verfahren der weiteren Beschwerde können neue Tatsachen berücksichtigt werden, wenn sie ohne weitere Ermittlungen
feststehen, insbesondere so wie hier sich unzweideutig aus den Akten ergeben und unstreitig sind, und schützenswerte Belange
der Beteiligten nicht entgegenstehen. Das gilt vor allem für neue Tatsachen, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigen
würden (vgl. Keidel/Kahl FGG 15.Aufl. § 27 Rn. 45). Gleiches muss aus Gründen der Verfahrensökonomie gelten, wenn wie hier ein zweites Verfahren mit demselben Verfahrensgegenstand
durchzuführen wäre.
Die genannten Voraussetzungen sind hier hinsichtlich der nunmehr eingetretenen Mittellosigkeit des Betroffenen gegeben. Berücksichtigt
man diese, ist der geltend gemachte Anspruch der Betreuerin gegen die Staatskasse, wie vom Landgericht angenommen, gerechtfertigt.
Das Rechtsmittel ist zurückzuweisen.
e) Über einen Rückgriff gegen den Betroffenen hat das Landgericht nicht entschieden, möglicherweise weil es dies für nicht
zweckmäßig hielt (vgl. § 56g Abs. 1 Satz 4 FGG). Die Sache ist dem Senat daher insoweit nicht angefallen. Der Senat könnte im Übrigen auch nicht in der Sache entscheiden.
Die Festsetzung von Zahlungen gemäß § 56g Abs. 1 Satz 3 und 4 FGG setzt die Leistungsfähigkeit des Betroffenen voraus (BayObLGZ 1999, 362/363 f.) und kommt deshalb hier in Betracht, wenn
der Betroffene aufgrund seines Einkommens oder Vermögens zu Ratenzahlungen in der Lage sein sollte (vgl. Damrau/Zimmermann
Betreuungsrecht 3.Aufl. § 1836e Rn. 2). Sollte der Betroffene, was nach Aktenlage wahrscheinlich ist, über entsprechende Mittel
nicht verfügen, scheidet ein Rückgriff aus. Hierzu fehlen bisher nähere Feststellungen. Außerdem ist der Betroffene bisher
hinsichtlich des Rückgriffs noch nicht gehört worden (§ 56g Abs. 4 Satz 1 FGG). Das Amtsgericht wird daher von Amts wegen zu prüfen haben, ob nach dem gegenwärtigen Einkommens- und Vermögensstand des
Betroffenen die Festsetzung von Zahlungen gemäß §
1836e BGB i.V.m. § 56g Abs. 1 Satz 4 FGG in Betracht kommt, und hierzu gegebenenfalls den Betroffenen zu hören haben.