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BGH, Beschluss vom 02.10.2013 - XII ZB 249/12
Aufforderung zur Auskunft oder Inverzugsetzung als Voraussetzungen des § 1613 Abs. 1 BGB für die Geltendmachung von Unterhalt für die Vergangenheit
a) § 1615 l Abs. 3 BGB enthält eine Rechtsgrundverweisung auf § 1613 BGB, weshalb für die Geltendmachung von Unterhalt für die Vergangenheit grundsätzlich die Voraussetzungen des § 1613 Abs. 1 BGB vorliegen müssen, also namentlich eine Aufforderung zur Auskunft oder eine Inverzugsetzung.
b) Ebenso wie beim Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB ist auch ein Antrag auf künftigen Betreuungsunterhalt gemäß § 1615 l BGB nur dann abzuweisen, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung für die Zeit nach Vollendung des dritten Lebensjahres absehbar keine kind- und elternbezogenen Verlängerungsgründe mehr vorliegen (im Anschluss an Senatsurteil BGHZ 180, 170 = FamRZ 2009, 770).
c) Tatbestandliche Feststellungen des Beschwerdegerichts in einer Familienstreitsache können nicht mit der Verfahrensrüge aus §§ 74 Abs. 3 Satz 3, 71 Abs. 3 Nr. 2 lit. b FamFG oder mit einer entsprechenden verfahrensrechtlichen Gegenrüge des Rechtsbeschwerdegegners angegriffen werden, sondern allein mit einem Antrag auf Tatbestandsberichtigung nach § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 320 ZPO (im Anschluss an BGH Urteil vom 10. Mai 2011 - II ZR 227/09 - NJW 2011, 2292).
Fundstellen: FamRB 2014, 3, FamRZ 2013, 1958, FuR 2014, 110, FuR 2014, 3, MDR 2013, 1403, NJW 2013, 3578, NJW 2013, 6
Normenkette: ,
BGB § 1613 Abs. 1
,
BGB § 1613 Abs. 2 Nr. 1
,
BGB § 1615l Abs. 3 S. 1 und S. 3 und S. 4
,
BGB § 1615l Abs. 3 S. 1 und S. 3-4
,
FamFG § 113 Abs. 1
,
FamFG § 71 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b)
,
FamFG § 74 Abs. 3 S. 3
,
GG Art. 6 Abs. 5
,
ZPO § 320
Vorinstanzen: AG Brühl 16.11.2011 32 F 148/11 , OLG Köln 17.04.2012 4 UF 277/11
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des 4. Zivilsenats als Familiensenat des Oberlandesgerichts Köln vom 17. April 2012 aufgehoben, soweit die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Brühl vom 16. November 2011 wegen der Verpflichtung zur Zahlung
eines rückständigen Unterhalts für die Zeit von Juli 2010 bis einschließlich Februar 2011 in Höhe von 1.749,92 € (monatlich 218,74 €)
und
eines monatlich 137 € übersteigenden laufenden Unterhalts für die Zeit ab Mai 2013
zurückgewiesen worden ist. Insoweit wird der Beschluss des Amtsgerichts Brühl abgeändert und der Antrag der Antragstellerin abgewiesen.
   
Der vorgenannte Beschluss des Oberlandesgerichts wird zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Brühl vom 16. November 2011 teilweise abgeändert.
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin
von Mai 2011 bis April 2013 einen laufenden monatlichen Unterhalt von 218,74 € sowie ab Mai 2013 von 137 € und
einen rückständigen Unterhalt von 1.093,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. Mai 2011
zu zahlen.
Der weitergehende Antrag wird abgewiesen.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens in erster und zweiter Instanz werden der Antragstellerin zu 1/4 und dem Antragsgegner zu 3/4 auferlegt.
   
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

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