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BGH, Beschluss vom 07.05.2014 - XII ZB 258/13
Nachrangigkeit des neuen Ehegatten des Unterhaltspflichtigen gegenüber dem geschiedenen Ehegatten bei Berücksichtigung dessen Unterhaltsanspruchs als sonstige Verpflichtung i.R.d. Leistungsfähigkeit; Auswirkungen des unterhaltsrechtlichen Vorrangs des geschiedenen Ehegatten bei der Billigkeitsabwägung i.H.d. vollen Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen
a) Ist der neue Ehegatte des Unterhaltspflichtigen gegenüber dem geschiedenen Ehegatten nach § 1609 Nr. 3 BGB nachrangig, ist dessen Unterhaltsanspruch im Rahmen der Leistungsfähigkeit grundsätzlich nicht als sonstige Verpflichtung zu berücksichtigen; der unterhaltsrechtliche Vorrang des geschiedenen Ehegatten wirkt sich bei der Billigkeitsabwägung nach § 1581 BGB vielmehr in Höhe des vollen Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen aus, da die Rangvorschriften des § 1609 BGB selbst Ausdruck einer gesetzlichen Billigkeitswertung sind.
b) Sind ein geschiedener und ein neuer Ehegatte nach § 1609 BGB gleichrangig, ist im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen eine Billigkeitsabwägung in Form einer Dreiteilung des gesamten unterhaltsrelevanten Einkommens rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden (im Anschluss an Senatsurteil BGHZ 192, 45 = FamRZ 2012, 281).
c) Steht der neue Ehegatte des Unterhaltspflichtigen im Bezug von Elterngeld, bleibt der nach § 11 Satz 1 BEEG geschonte Sockelbetrag des Elterngeldes bei der Ermittlung des für die Dreiteilung verfügbaren Gesamteinkommens unberücksichtigt (Fortführung von Senatsurteil vom 21. Juni 2006 - XII ZR 147/04 - FamRZ 2006, 1182).
d) Übt der neue Ehegatte des Unterhaltspflichtigen wegen der Betreuung der im Haushalt lebenden gemeinsamen minderjährigen Kinder keine Erwerbstätigkeit aus, können ihm bei der Ermittlung des Gesamteinkommens fiktive Erwerbseinkünfte zugerechnet werden, wenn und soweit er im hypothetischen Fall einer Scheidung trotz der Kindesbetreuung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit verpflichtet wäre; während der ersten drei Lebensjahre des Kindes kommt dies aber auch dann nicht in Betracht, wenn der Unterhaltspflichtige als Rentner selbst keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht.
Fundstellen: FamRB 2014, 284, FamRB 2014, 7, FamRZ 2014, 1183, FamRZ 2014, 1281, FuR 2014, 531, FuR 2015, 435, FuR 2015, 436, FuR 2015, 437, FuR 2015, 438, MDR 2014, 782, NJW 2014, 2109
Normenkette:
BGB § 1360a Abs. 1
, ,
BGB § 1578 Abs. 1 S. 1
, ,
BGB § 1609 Nr. 2-3
,
BGB § 1612b Abs. 1 S. 1
,
BEEG § 11 S. 1 und S. 4
,
BBesG § 40 Abs. 2
,
BeamtVG § 50 Abs. 1 S. 2
,
EStG § 32 Abs. 6
Vorinstanzen: AG Hamburg 13.04.2012 281 F 45/11 , OLG Hamburg 03.05.2013 10 UF 59/12
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 1. Familiensenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 3. Mai 2013 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin für die Zeit seit dem 22. Juli 2011 zum Nachteil des Antragstellers erkannt worden ist.
Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird mit der klarstellenden Maßgabe zurückgewiesen, dass der Abänderungsantrag des Antragstellers für die Zeit bis einschließlich 21. Juli 2011 insgesamt zurückgewiesen wird.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

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