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BGH, Urteil vom 06.12.2006 - XII ZR 197/04
Unterhaltsbedarf eines in einem Kinderheim untergebrachten Kindes; Voraussetzungen und Umfang des Rückgriffs gegen die Eltern
»a) Der Unterhaltsbedarf eines Kindes wurde nach der bis März 2006 geltenden Fassung des SGB VIII durch die mit der Unterbringung in einem Kinderheim einhergehenden Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe vollständig gedeckt, wenn das Kind vor Beginn der Hilfe mit dem unterhaltspflichtigen Elternteil zusammen gelebt hatte. Ein Rückgriff des Trägers der Kinder- und Jugendhilfe war dann nicht mehr mittels übergegangenen zivilrechtlichen Unterhaltsanspruchs, sondern nur noch durch Erhebung eines öffentlich-rechtlichen Kostenbeitrags möglich.
Nur wenn das Kind schon vor Beginn der Hilfe von seinen Eltern getrennt lebte, kam die Erhebung eines Kostenbeitrags nicht in Betracht. Die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe waren in diesen Fällen gegenüber dem zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch subsidiär und konnten den Unterhaltsbedarf des Kindes nicht decken. Nur dann bestand der Unterhaltsanspruch fort und ging mit den Leistungen auf den Träger der Kinder- und Jugendhilfe über.
b) Das SGB VIII in der seit dem 1. Oktober 2005 geltenden Fassung unterscheidet nicht mehr nach dem Zeitpunkt der Trennung von den Eltern, sondern sieht für laufende Unterhaltsansprüche ab April 2006 grundsätzlich eine Bedarfsdeckung durch die mit der Heimunterbringung einher gehenden Jugendhilfeleistungen vor. Für seinen Rückgriff gegen die Eltern ist der Träger der Kinder- und Jugendhilfe nun stets auf einen öffentlich-rechtlichen Kostenbeitrag verwiesen.«
Fundstellen: BGHReport 2007, 303, FamRZ 2007, 377, FuR 2007, 121, MDR 2007, 591, NJW-RR 2007, 505
Normenkette:
SGB VIII § 10 § 92 Abs. 2 § 94 Abs. 5
Vorinstanzen: OLG Düsseldorf 27.08.2004 II/3 UF 197/01 , AG Emmerich 19.07.2001 5 F 147/01

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