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BGH, Urteil vom 27.01.1993 - XII ZR 206/91
Voraussetzungen des Unterhaltsanspruchs bei Arbeitslosigkeit eines Ehegatten
Können lediglich bestimmte Tätigkeiten nicht oder nur eingeschränkt, dagegen andersgeartete, leichtere Arbeiten vollschichtig verrichtet werden, so ist ein Unterhaltsanspruch aus § 1572 BGB - auch in der Gestalt eines Teilanspruchs - nicht gegeben.
Ein Unterhaltsanspruch aus § 1573 Abs. 1 BGB ist nur dann gegeben, wenn sich der Ehegatte, der Unterhalt begehrt, unter Einsatz aller zumutbaren und möglichen Mittel nachhaltig bemüht hat, eine angemessene Tätigkeit zu finden. Die bloße Meldung beim Arbeitsamt ist nicht ausreichend.
Der Ehegatte, der Unterhalt begehrt, trägt die volle Darlegungs- und Beweislast für seine Bemühungen und muß in nachprüfbarer Weise vortragen, welche Schritte er im einzelnen in dieser Richtung unternommen hat. Die Beweiserleichterung des § 287 ZPO kommt ihn nicht zugute.
Mangelhafte Arbeitsuche führt jedoch nur dann zum Ausschluß des Unterhaltsanspruches aus § 1573 Abs. 1 BGB, wenn sie ursächlich dafür war, daß der Ehegatte, der Unterhalt begehrt, keine angemessene Stelle finden konnte. Es muß insoweit feststehen, daß bei ordnungsgemäßer Arbeitsuche eine reale Beschäftigungschance bestanden hätte.
Kann der Ehegatte, der Unterhalt begehrt, infolge Krankheit nur teilerwerbsfähig sein und seinen Unterhalt nicht in voller Höhe selbst verdienen, so kann er Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB verlangen, wenn sein Eigenverdienst zusammen mit dem Teilanspruch aus § 1572 BGB nicht zu seinem vollen Unterhalt ausreicht. Die nebeneinander bestehenden Unterhalts- bzw. Teilunterhaltsansprüche sind genau zu differenzieren.
In der Tatsacheninstanz ist Umfang der Leistungsfähigkeit und das zur Verteilung verfügbare Einkommen zu ermitteln. Es ist eine umfassende Beweiswürdigung vorzunehmen, wobei die vom Unterhaltsschuldner, der darlegungs- und beweislastig ist, vorgelegten Unterlagen auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen sind.
Fundstellen: DRsp I(166)254a, DRsp I(166)259b, EzFamR BGB § 1572 Nr. 5, EzFamR aktuell 1993, 131, FamRZ 1993, 789 , FuR 1993, 169 , NJW-RR 1993, 898
Normenkette:
BGB § 1569, § 1570, § 1572, § 1573 Abs. 1, § 1573 Abs. 2, § 1578, § 1581
,
ZPO § 286, § 287
Vorinstanzen: OLG Frankfurt = AG Offenbach

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