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BGH, Urteil vom 12.01.2011 - XII ZR 83/08
Eine nach Erreichen der Regelaltersgrenze für die gesetzliche Rente ausgeübte Erwerbstätigkeit eines Unterhaltspflichtigen als hinsichtlich eines Unterhalts für Ehegatten und Kinder überobligatorische Erwerbstätigkeit; Unterscheidung von abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit bei einer überobligatorischen Erwerbstätigkeit; Anrechnung eines aus überobligatorischer Tätigkeit erzielten Einkommens unter Berücksichtigung der Überobligationsmäßigkeit bei der Ermittlung des vom Unterhaltspflichtigen abgeleiteten Unterhaltsbedarfs; Ermittlung der Haftungsanteile von Eltern beim Unterhalt sog. privilegierter Volljähriger; Zulässigkeit einer Zurückstellung einer Entscheidung über eine Herabsetzung eines Unterhalts nach § 1578b Abs. 1 BGB durch das Familiengericht aufgrund einer nicht abgeschlossenen wirtschaftlichen Entflechtung der Verhältnisse; Zurückstellung bei Ausschluss einer Befristung des Ehegattenunterhalts nach § 1578b Abs. 2 BGB aufgrund ehebedingter Nachteile
a) Eine vom Unterhaltspflichtigen nach Erreichen der Regelaltersgrenze für die gesetzliche Rente ausgeübte Erwerbstätigkeit ist - entsprechend der Lage für den Unterhaltsberechtigten - sowohl hinsichtlich des Ehegattenunterhalts als auch des Kindesunterhalts regelmäßig überobligatorisch. Hierfür ist es unerheblich, ob der Unterhaltspflichtige abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist.
b) Die Anrechnung eines aus überobligatorischer Tätigkeit erzielten Einkommens richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und hat der Überobligationsmäßigkeit Rechnung zu tragen. Eine danach eingeschränkte Anrechnung des Einkommens ist sowohl beim Ehegattenunterhalt als auch beim Kindesunterhalt schon bei der Ermittlung des vom Unterhaltspflichtigen abgeleiteten Unterhaltsbedarfs zu berücksichtigen.
c) Zur Ermittlung der Haftungsanteile der Eltern beim Unterhalt sogenannter privilegierter Volljähriger.
d) Wenn eine Befristung des Ehegattenunterhalts nach § 1578 b Abs. 2 BGB wegen aktuell bestehender ehebedingter Nachteile ausgeschlossen ist, darf das Familiengericht die Entscheidung über eine - teilweise - Herabsetzung des Unterhalts nach § 1578 b Abs. 1 BGB nicht mit dem Hinweis auf eine nicht abgeschlossene wirtschaftliche Entflechtung der Verhältnisse zurückstellen, sondern muss hierüber insoweit entscheiden, als dies aufgrund der gegebenen Sachlage und der zuverlässig voraussehbaren Umstände möglich ist.
Fundstellen: FamRB 2011, 101, FamRB 2011, 102, FamRZ 2011, 454, MDR 2011, 299, NJW 2011, 670
Normenkette:
BGB § 242
,
BGB § 1573 Abs. 1
,
BGB § 1573 Abs. 2
,
BGB § 1577 Abs. 2 S. 2
,
BGB § 1578 Abs. 1 S. 1
,
BGB § 1578b Abs. 1
,
BGB § 1578b Abs. 2
,
BGB § 1603 Abs. 1
,
BGB § 1603 Abs. 2 S. 2
Vorinstanzen: OLG Brandenburg 29.04.2008 10 UF 124/07 , AG Bad Freienwalde 07.06.2007 60 F 135/03 , AG Bad Freienwalde 07.06.2007 60 F 137/04
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 2. Senats für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 29. April 2008 insoweit aufgehoben, als darin über den Unterhalt der Kläger betreffend die Zeit ab Januar 2005 zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist. Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen.
Der Rechtsstreit wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

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